Ich habe viel gelesen hier, hätte aber gerne an meinem Beispiel eine Berechnung zum
Volljährigen Unterhalt.
Der Fall ist eigentlich sehr simple, würde mich aber trotzdem über Antworten freuen.
Die Sachlage:
Kind wohnt bei KM, geht zur Schule und hat keine Einkünfte.
KM verdient durch einen Halbtagesjob 700EURO
KV verdient 2300EURO
KV hat bis jetzt immer nach DT an KM bezahlt, Kindergeld geht an KM.
Es bestehen keinerlei andere Unterhaltsverpflichtungen.
Danke für Eure Unterstützung.
Pezz der KV
Hallo Pezz88,
wenn der Betrag von € 2.300 bereits das bereinigte Einkommen darstellt, schaust du in die 4. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Zusammen gerechnetes Einkommen der Eltern ist zunächst 2300 + 700 € = 3000 €.
Theoretischer Bedarf des Volljährigen: Nach Stufe 9, also 536 € minus Kindergeld = 382 €.
Das Quoteln zwischen den Elternteilen bringt nichts, da die Mutter unter ihrem Selbstbehalt liegt.
Du zahlst im Ergebnis also nur den Betrag aus deinem Einkommen: Stufe 7 = 476 minus 154 € = 322 €.
So wirds wohl richtig sein.
MfG
Vater Klaus
Ja Vater Klaus, dass müßte dann wohl so stimmen!
Ich war mir mit dem Selbsbehalt nicht ganz sicher...
Das der Alleinzahlende dann nur seinen Höchstsatz zahlt ist gesetzlich ja festgeschrieben.
Danke.
Pezz
So, ich muß diesen Thread noch mal nach oben holen...
Es gibt ein paar Veränderungen, durch die sich mir wieder neue Fragen stellen:
Die KM verdient nun doch mehr und ist über dem Selbstbehalt, ihr aktuelles Einkommen gibt sie mit 971 EURO an.
Und stellt damit folgende Rechnung auf:
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KV: 2300 + KM : 971 = 3271 ergibt aus DT in der Stufe 10 ein Unterhaltsanspruch von 570 EURO - Kindergeld 154 also
416 EURO.
Einkommen der Eltern:
KV: 2300 -890 (Selbstbehalt) = 1410
KM: 971 - 890 (Selbstbehalt) = 81
Summe = 1491
Anteilsberechnung:
KV: 1410 : 1491 x 416 = 393,40 EURO
KM: 81 : 1491 x 416 = 22,60 EURO
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Folgendes ist mir unklar:
1) KM tut immer noch so, als ob ihr das Geld zur Verfügung steht, das Kind ist doch jetzt Volljährig und ihr steht doch das Geld zur Verfügung (Forderung muß doch vom Kind kommen)
2) Wird der Selbstbehalt generell von den Einkommen abgezogen, und dann die Verteilung berechnet?
3) Bei Volljährigen gibt es doch keine Höherstufung in den Gruppen der DT?
4) Nach dem Gesetz ist der Höchstbetrag der, den man auch als allein Unterhaltspflichtiger zahlen müsste. Nach der obigen Berechnung wäre der Betrag überschritten.
Ich möchte natürlich meiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen, möchte aber zur Zeit nur den Betrag zahlen der festgeschrieben ist.
Ist es richtig, dass in diesem Fall mein Betrag der Höchstbetrag als allein Unterhaltpflichtiger wäre, also Einkommen 2300 nach DT Stufe 7 = 476 - 154 (Kindergeld) = 322 EURO.
Ist das Kindergeld auch in diesem Fall voll anzurechnen?
Es treten doch eine Menge Fragen auf, wäre nett, wenn ihr mich unterstützen könntet, Danke dafür.
Pezz
Hallo pezz,
ich gehe mal davon aus, dass das "Kind" unter 21 Jahren ist und sich in einer allgemeinen Schulausbildung (zB Gymnasium) befindet.
Dazu sagt die Düsseldorfer Tabelle:
bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der vierten Altersstufe der Tabelle.
Das Kindergeld wird meines Erachtens genauso gequotet, also nicht vorher abgezogen. Wenn du nun beispielsweise für 90% des KUs aufkommst, dann kannst du auch 90% des Kindergeldes abziehen, so habe ich das bislang zumindest immer verstanden.
Und ja, das Kind muss den KU fordern, nicht die Ex.
Gruß
eskima
Moin,
ich kenn mich den Unterhaltssachen nicht so genau aus .... aber in einem bin ich mir sicher.
Der Selbstbehalt bei der Unterhaltsberechnung von über 18 jährigen beträgt 1.100 Euro. Also würde die KM nach Deiner Berechnung nach wie vor unter den Selbstbehalt liegen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo Kasper,
im Prinzip hast du Recht, es gibt aber eine Ausnahme: privilegierte Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Privilegiert bedeutet: in dem Haushalt eines Elternteils lebend, unter 21 Jahre und in der allgemeinen Schulausbildung befindend.
eskima
Liebe Eskima,
ich gehe mal davon aus, dass das "Kind" unter 21 Jahren ist und sich in einer allgemeinen Schulausbildung (zB Gymnasium) befindet.
Das wurde noch nicht eindeutig geklärt!
Grundsätzlich ist auch erst einmal so, dass der über 18jährige seine Bedürftigkeit nachweisen muss.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hi,
sorry, 😉 sollte nicht böse klingen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Kind, Tochter ist unter 21 Jahren und geht zur Zeit zur Schule (Gymnasium) 12 Klasse und wohnt bei der KM.
Wäre nett, wenn Ihr auf meine Fragen antworten könntet, Danke.
Pezz
Hallo,
also das mit dem Selbstbehalt von 1100,-Euro des Unterhaltspflichtigen, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des privilligierten Kindes ist richtig..
Und meiner Meinung nach obliegt auch hier der Kindesmutter eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, um den Unterhalt zahlen zu können... Muss sie sich nicht um eine Stelle kümmern, um auch ihren Anteil zahlen zu können und müssen ????
Gruß Wesa
Hallo Pezz,
dein Kind ist zwar volljährig aber priviligiert, damit ist der Selbstbehalt gemäß Dtab je € 890,-
Beide Elterteile unterliegen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, also stellt sich die Frage warum die KM nur Halbtags arbeitet.
Sollte sie dies zu ihrem Privatvergnügen tun, d.h. es gibt keine weiteren gemeinsamen minderjährigen Kinder, so ist sie gehalten sich eine Vollzeitstelle zu suchen bzw wird ihr Einkommen berechnet als wäre sie Vollzeit beschäftigt (fiktiv). Welches Einkommen kann sie denn bei einer Vollzeitstelle erzielen?
Sind die Einkommen schon bereinigt? (OLG berücksichtigen) Dein Einkommen liegt ja an der Grenze zwischen der 6. und 7. Stufe.
Liebe Grüße
Squit
Hier ich noch mal....
mir selbst wurde durch das Jugendamt gesagt, dass eine Neubrechnung, sobald mein Sohn 18 Jahre ist (März 2007), mit einem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von 1100,-Euro die Grundlage sein wird.. Macht das jeder wie es ihm gerade gefällt, oder habe ich was falsch verstanden?? Ich bin voll erwerbstätig und unterhaltspflichtig für drei Kinder ( 17,12,10 ) .. Mein fast erwachsener Sohn lebt auch bei KM und diese arbeitet als Angestellte im öffentlichen Dienst auch nur halbtags.. aus welchen Gründen auch immer das entzieht sich meiner Kenntnis..
Da sie mir auch schon gesagt hat, dass ich weiterhin den höheren Unterhaltsbeitrag zahlen muss, wenn unser Sohn 18 Jahre ist, da sie ja nur halbttags arbeitet und somit wesentlich weniger verdient als ich, würde mich mal interessieren, ob dann bei der Berechnung des Unterhaltes ihr ein fiktives Einkommen angerechnet wird wie wenn sie Vollzeit arbeitet..
Viele Grüße aus Sachsen Wesa
Hallo Wesa,
dein Fall liegt ein wenig anders, da deine Ex noch 2 weitere Kinder zu betreuen hat.
Aber Du solltest einen eigenen Thread eröffnen und deinen Fall schildern.
Liebe Grüße
Squit
Scheinbar kannst Du nicht richtig lesen mein Lieber... (" Wer lesen kann ist klar im Vorteil " !!) Meine Ex-Frau hat keine weiteren Kinder, ausser unseren gemeinsamen Sohn -17 Jahre-, zu betreuen...
Meine beiden Kleinen leben in meinem Haushalt, da diese Kinder aus meiner jetzigen zweiten Ehe sind... Trotz allem bin ich rechnenbar für drei Kinder unterhaltspflichtig....
Das alles hat aber nichts mit der Grenze des Selbstbehaltes ab 18 in Höhe 1100,-Euro zu tun... Sei bitte so nett und lies erst bevor Du schreibst..
Wer kann denn nun etwas rechtsverbindliches zu den Grenzen des Selbstbehaltes ab dem 18. Lebensjahr sagen, weil wie schon erwähnt die Sachbearbeiterin unseres Jugendamtes erklärte mir, ab dem 18 Lebensjahr die Berechnung mit 1100,-Euro Selbstbehalt ansetzen zu können...
Viele Grüße Wesa
Hallo Wesa,
dies ist der Thread von Pezz und die Höflichkeit gebietet es für deine Belange einen eigenen zu öffnen.
Des weiteren bin ich nicht dein Lieber und ich kann sehr gut lesen...
Der Selbstbehalt von € 890 ist EINDEUTIG in der Dtab geregelt.
Auszug aus den Anmerkungen
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
-gegenüber ....
-gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
beträgt beim nicht erwerbstätigen ..., beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich € 890.....
Achso, hatte ich glatt vergessen...es wird Dir hier niemand etwas rechtsverbindliches sagen....
Wir sollten uns auf 890EURO einigen, dass ist auch mein Wissenstand!
Wäre schön, wenn wir dann mal wieder zu meinem eigentlichen Anliegen zurückkommen könnten...
Töchterlein wird nämlich morgen 18 Jahre und ich möchte gerne meinen Verpflichtungen nachkommen.
KM wird nicht mehr verdienen, kann froh sein, dass sie überhaupt einen Job hat!
Pezz
Hallo Pezz,
'tschuldigung.
1) KM tut immer noch so, als ob ihr das Geld zur Verfügung steht, das Kind ist doch jetzt Volljährig und ihr steht doch das Geld zur Verfügung (Forderung muß doch vom Kind kommen)
Der Unterhalt steht der Volljährigen zu und diese muß ihn auch einfordern. Tja, jeder Erwachsene ist für sich selbst verantwortlich.
Allerdings kann Töchterlein wünschen das Du den Unterhalt weiterhin auf Mamas Konto zahlst.
2) Wird der Selbstbehalt generell von den Einkommen abgezogen, und dann die Verteilung berechnet?
Für den Haftungsanteil, ja
3) Bei Volljährigen gibt es doch keine Höherstufung in den Gruppen der DT?
Kommt auf das OLG an
4) Nach dem Gesetz ist der Höchstbetrag der, den man auch als allein Unterhaltspflichtiger zahlen müsste. Nach der obigen Berechnung wäre der Betrag überschritten.
Genau
Ist es richtig, dass in diesem Fall mein Betrag der Höchstbetrag als allein Unterhaltpflichtiger wäre, also Einkommen 2300 nach DT Stufe 7 = 476 - 154 (Kindergeld) = 322 EURO.
Ja, aber sind die 2300 dein bereinigtes Einkommen? Du könntest u.U. auch in der Stufe 6 sein.
Ist das Kindergeld auch in diesem Fall voll anzurechnen?
Bei volljährigen ist das gesamte KG vom Bedarf abzuziehen
Liebe Grüße
Squit