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Lohnsteuerklasse bei Kindesunterhalt

 
(@petzi0865)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Leute,
bisher haben meine neue Frau und Ich (verh.) das gleiche Gehalt gehabt und sind beide in Lohnsteuerklasse IV.
Ich zahle Unterhalt für 4 Kinder demnächst für 3 momentan noch als Mangelfall demnächst bei den 3 Kindern den vollen Regelsatz.
Aufgrund Krankheit muss ich meine Arbeitszeit reduzieren und verdiene dann deutlich weniger als meine Frau.
Meine Frage ist nun folgende:
Darf ich und meine Frau die Steuerklassen wechseln, so das meine Frau mit dem höheren Verdienst besser versteuert wird, obwohl ich
dann schlechter versteuert werde und die Unterhaltszahlungen geringer ausfallen?
Abschließend auch wenn es hier nicht reingehört möchte ich hinzufügen, das ich in Privatinsolvenz aufgrund der Altschulden bin und evtl. aus diesem Grunde ein Wechsel problematisch sein kann.
Vieleicht kann hierzu jemand was sagen.
Danke im Voraus

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2011 08:30
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

die Antwort müsste wohl einige "Wenn, dann" Phrasen enthalten.
Wenn die Unterhaltsforderungen tituliert sind oder werden, spielt die Steuerklasse
wohl keine Rolle, denn der Unterhalt muß gezahlt werden, egal was du/ihr verdient.
Du hast im Streitfall sogar einen "Taschengeldanspruch" gegen deine "neue" Frau, aus
dem du den Unterhalt zahlen müsstest (Die "verdient" ja dann mehr als du).
Dank Einkommensfiktion kann der Gesetzgeber,
wenn er möchte, den steuerlichen Nachteil gegenüber den Unterhaltsberechtigten ausgleichen.

Die Privatinso spielt wohl keine grosse Rolle, wenn du jetzt schon Mangelfall bist oder demnächst wirst.
Kindesunterhalt hat immer Vorrang. Ich persönlich denke aber, ein Steuerklassenwechsel ist
im Insolvenzgesetz nicht tangiert. Im Vordergrund steht der Nachweis der Erwerbsbemühungen.
Sonst wäre das ja schon ein heftiger Eingriff in die eheliche Autonomie.
Das solltest du aber auf jeden Fall und unbedingt mit deinem Treuhänder besprechen,
da die Gläubiger nicht wissen, das du gesundheitlich angeschlagen bist. Die denken möglicherweise,
du gibst das Geld lieber dem Fiskus als ihnen.

Gruß von hier,

Debugged

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 10:01
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nur zur Untermauerung des Geschriebenen.

Wählst Du Stkl. V wird unterhaltsrechtlich so getan als hättest Du weiterhin IV (Bsp. hier - dort geht es zwar um Elternunterhalt, es findet so aber auch bei KU Anwendung).

Was das die Leistungsfähigkeit bestimmende Einkommen der Beklagten anbelangt, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das aufgrund der Verdienstbescheinigungen festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Beklagten mit Rücksicht auf deren Einstufung in Steuerklasse V mit einem höheren als dem errechneten Betrag angesetzt hat. […]Das Berufungsgericht hat sich hier bei der Schätzung des entsprechenden Betrages an den Abzügen nach der Lohnsteuerklasse I (die der Lohnsteuerklasse IV entspricht, soweit keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind) orientiert.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 10:30