KV AE hat Angst um ...
 
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KV AE hat Angst um KG und BU

 
(@tischlermeister)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

in wie weit droht mir als KV AE die Gefahr, dass ich den Anspruch auf Kindergeld und Betreuungsunterhalt verliere ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.05.2011 17:33
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

so ganz verstehe ich deine Frage nicht.

Also KG steht dir von der Familienkasse zu, wenn das Kind bei dir lebt und auch bei dir gemeldet ist (also seinen amtlichen WOhnsitz bei dir hat)

BU steht dir von der KM zu, wenn das Kind unter 3 Jahre alt ist oder es kindbezogene Gründe gibt, die dich an einer (teil)weisen Erwerbstätigkeit hindern. Allerdings nur, wenn die KM auch leistungsfähig ist, d.h. den Mindestunterhalt für euer Kind leistet und dann noch etwas übrig ist.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2011 17:48
(@tischlermeister)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

in wie weit droht mir als KV AE die Gefahr, dass ich den Anspruch auf Kindergeld und Kindesunterhalt verliere ?

Die KM macht auf Teilzeit und will das Kindergeld behalten. Das Wort Unterhalt ist ihr fremd... .

Mehr arbeiten will sie nicht.

Besteht die Gefahr, dass ich durch irgendeine schriftliche Erklärung beim Notar oder Rechtsanwalt Kindergeld oder Kindesunterhalt verliere ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.05.2011 23:17
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*

Siehe meine Antwort oben.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2011 23:26
(@tischlermeister)
Schon was gesagt Registriert

zusammengeführt ja, aber irreführende Überschrift...

BU = KU ?

Kriege ich etwa keinerlei Unterhalt für die Kinder ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.05.2011 23:33
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo Tischlermeister,

Besteht die Gefahr, dass ich durch irgendeine schriftliche Erklärung beim Notar oder Rechtsanwalt Kindergeld oder Kindesunterhalt verliere ?

Dazu müssten wir wissen, was in dieser notariellen Erklärung steht. Und die fällt ja nicht vom Himmel, sondern die solltest du (hoffentlich) gelesen und geprüft haben und erst danach unterschrieben haben.

Grundsätzlich: Notariell beurkundete Erklärungen sollte man/frau nicht leichtsinnig unterschreiben. Sondern sehr genau prüfen und sich ggf, beraten lassen.

Grüße,
Tom

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2011 23:35
(@tischlermeister)
Schon was gesagt Registriert

Grundsätzlich: Notariell beurkundete Erklärungen sollte man/frau nicht leichtsinnig unterschreiben. Sondern sehr genau prüfen und sich ggf, beraten lassen.

Wie wäre es, wenn die Erklärung ohne Notar erfolgt ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.05.2011 23:49
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

also trennen wir mal.

KG = Kindergeld vom Staat. Bekommt derjenige bei dem die Kinder gemeldet sind.

KU = Kindesunterhalt steht dem Kind zu und bekommt derjenige bei dem die Kinder wohnen. Der Nichtbetreuennde Elternteil ist Barunterhaltspflichtig.

BU = Betreuungsunterhalt. Steht einem betreuenden Elternteil zu, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.

Theoretisch bekommst du von der KM KU  (ich gehee davon aus, das du die Kinder zu mehr als 50 % betreust), wenn die KM leistungsfähigg ist. Das ist sie, wenn ihr ber. Nettoeinkommen höher als 950 € liegt. Theoretisch muß sie auch sicherstellen wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen. Wird  aber bei Frauen kaum durchgsetzt.
Kann sie nicht zahlen kannst du beim JA Unterhaltsvorschuß  beantragen.

Besteht die Gefahr, dass ich durch irgendeine schriftliche Erklärung beim Notar oder Rechtsanwalt Kindergeld oder Kindesunterhalt verliere ?

Ja sicher, wenn du dumm genug bist eine solche Erklärung zu unterschreiben. Dazu kann dich niemand zwingen und ein Richter wird der KM kaum KG und KU zugesteehen, wenn die Kinder bei dir leben.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2011 23:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wenn in dem Vergleich steht, dass der Kindesunterhalt (wortwörtlich oder klar sinngemäss) und Kindergeld (als Teil des Kindesunterhaltes) dem nichtbetreuenden Elternteil zustehen, wäre dies ein Verstoss gegen das Gesetz, wonach auf zukünftigen Kindesunterhalt nicht verzichtet werden darf. Der Vergleich wäre also ungesetzlich.
Bei Betreuungsunterhalt hast Du selber das Sagen, ausser Du würdest/müsstest staatl. Stellen um Unterstützung bitten (ALG2). Dann wäre der Vergleich sittenwidrig, da zu Lasten Dritter.

So ganz schlau werde ich aus Deiner Fragestellung nicht. Du müsstest schon genauer beschreiben, wie die Situation sich gestaltet.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2011 13:30
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
blöde frage an Oldie wenn er Wohngeld beantragen würde wäre der Vertrag auch sittenwidrig???oder gilt das nur für ALG 2???

pass hier nicht so ganz ich weiß!!!

Gruß Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2011 13:58




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ist keine blöde Frage, die taucht häufiger auf als Du denkst. Die tatsächlichen Unterhaltsleistungen, die ein Wohngeldantragsteller erhält, muss er angeben. Eine Pflicht, vor Antragstellung sämtliche anderen Möglichkeiten für die Erhöhung des eigenen Einkommens zu suchen oder gar ein Anspruchsübergang von UH-Ansprüchen auf die Behörde, gibt es nicht. Von daher glaube ich nicht, dass ein Wohngeldbezug eine ähnliche Wirkung wie der Bezug von ALG2 entwickelt.

Auch der Auskunftsanspruch ist ggü. BGB oder SGB deutlich eingeschränkt.

Gruss oldie

PS: Wohngeldgesetz

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2011 14:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tischlermeister

So, habe mal alle Deine Beiträge noch mal gelesen ind komme zu dem Schluss, dass Du gehörig durch den Wind bist. Beim KU und KG mache ich Dir folgende Vorschläge:

1. Wenn die Kinder zu Dir poliz. umgemeldet sind, stellst Du sofort einen Kindergeldantrag KG1 bei der zuständigen Familienkasse (z.B. bei der AfA), und fülle ihn bitte sehr sorgfältig und gewissenhaft aus.

2. Beim KU ist zu beachten, ob es bisher Vereinbarungen dazu gab. Diese wären zu kündigen. Zeitgleich verlangst Du von der KM Auskunft über ihr Einkommen wegen KU für Kind >Name< und setzt sie damit rechtsgültig in Verzug. Es kann sonst leicht geschehen, dass mit jedem Ende eines Monats ein Anspruch auf KU verfällt. Dieses Auskunftsverlangen ist schriftlich zu stellen, am besten per Zustellung.

3. Entsprechend ihres Einkommens wird der KU festgesetzt. Sollte weniger als der Mindest-KU heraus kommen sollte geschaut werden, warum dies so ist. Eine Halbtagsstelle des Pflichtigen macht sich da nicht gut.

4. Wegen dem KU kannst Du Dich auch an das JA wenden, die beraten Dich und bei Beantragung einer Beistandschaft erledigen sie auch alles kostenlos (ggü. KM's allerdings regelmässig sehr nachlässig).

Und wegen einer privaten Einigung zw. Dir und der KM: Hände weg vom Kindergeld. Die Familienkasse und das Einkommenssteuergesetz (wo die Anspruchsregelung für das KG drinne steht) verstehen keinen Spass. Selbst wenn ihr euch hier einigen würdet, dies aber im Widerspruch zum Gesetz steht, könnte das KG eventuell einfach weg sein. Pech gehabt. Beim KU hingegen stelle doch euren Einigungsvorschlag hier ein. Dann kann geschaut werden, was machbar ist und was nicht. Das Gesetz selber stellt lediglich Spielregeln auf, an welche sich uneinige Parteien zu halten haben. Ist man sich aber einig, so braucht man hier keine Gesetze, dann aber auch keine notariellen Bescheinigungen oder sonstigen schriftl. Kram. Das wären nach meinem Verständnis allenfalls Absichtserklärungen, aus denen kein Zwang entsteht (allenfalls moralischer Natur).

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2011 15:36
(@tischlermeister)
Schon was gesagt Registriert

Beim KU hingegen stelle doch euren Einigungsvorschlag hier ein. Dann kann geschaut werden, was machbar ist und was nicht.

Textidee lautet ungefähr so:

- KV übernimmt Telefonanschluss
- KV übernimmt alle Vereinskosten der kinder
- keinerlei Forderungen (Geld)
- KM darf immer zu den Kindern

Besteht damit eine Gefahr für KU und KG ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2011 00:44
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo TM,

Besteht damit eine Gefahr für KU und KG ?

Es st eine Gefahr für den BU, wenn du dies hier vereinbarst:

- keinerlei Forderungen (Geld)

Den KU kannst du nicht ausschließen, gefährdest mit so einer Formulierung aber möglicherweise die Gültigkeit des ganzen Vertrages. Das Kindergeld ist von dieser Formulierung nicht betroffen, da es keine Forderung an deine Ex ist.

Und das ist m.M. nach zu unpräzise und sollte detaillierter festgelegt werden, damit es später nicht zu Problemen kommt:

- KM darf immer zu den Kindern

Und das hier berührt Unterhalt oder KG gar nicht, ist für die Fragestellung ohne Bedeutung:

- KV übernimmt Telefonanschluss
- KV übernimmt alle Vereinskosten der kinder

Grüße
Tom

PS: Anrede und Gruß wären schon schön

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2011 01:08
(@tischlermeister)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Den KU kannst du nicht ausschließen, ...

Das finde ich gut.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2011 11:12
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

so ganz verstehe ich es nach wie vor nicht. Wessen Telefonanschluß willst du übernehmen und warum?

Ich gehe mal davon aus, das die Kinder bei dir leben und sie auch bei dir gemeldet sind.

Also geht es doch darum, das du dich mit der KM darübereinigst in welcher Höhe sie KU zahlt.

Besteht denn derzeit ein Schriftstück aus Zeiten in denen die Kinder bei der KM gelebt haben? Und wenn ja, welches? Denn ggf. mußt du dieses zurückfordern.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2011 11:38