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KU-Wohngeld

 
 Kick
(@kick)
Schon was gesagt Registriert

hallo,

wenn ich wohngeldbeantrage, wie geht dann der Kindesunterhalt mit ein. (also ich zahle Kindesunterhalt)

MFG

Tommy

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 31.10.2011 22:55
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Kick,

(wieso muß ich gerade an ein Bekleidungsgeschäft denken?)

Wohngeld ist Einkommen und fließt daher in die Unterhaltsberechnung mit ein.

Bei Wohngeld kommt es darauf an, ob du damit höhere Wohnkosten deckst oder
eben nicht. Wenn du z.B eine neue Familie hast und deshalb grösseren Wohnraum brauchst.
Oder aber du lebst in einer Großstadt, in der die 360 Euro Mietanteil aus dem Selbstbehalt
enthalten sind, nicht ausreichend sind, dann wäre das Wohngeld wohl kein Einkommen.

In den Unterhaltsleitlinen liest man jedenfalls die Phrase: "Wohngeld ist Einkommen, sofern
es nicht erhöhte Wohnkosten deckt."
Letzteres muß man eben wieder nachweisen.

Gruß,

Debugged

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2011 23:51
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Morgen,

ich denke es war andersrum gemeint.

Wenn Kick für sich Wohngeld beantragt kann er auf dem Formular angeben ,das er Unterhalt zahlt?

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2011 09:48
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Kick,

laut Gesetz darfst Du:

§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
[...]
2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Abs. 6 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;

Eine angeregte Diskussion, wann ein Kind Haushaltsmitglied ist, wurde u.a. hier geführt.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2011 10:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Beim Vorliegen einer gesetzl. Unterhaltspflicht können generell 3000€ pro Bedürftigen einkommensmindernd beim Wohngeld-Antragsteller angegeben werden. Das gibt schon allein der Abs.4 des §18 WOGG her. Was United anspricht: falls Du min. 2 Kinder hast, für welche Du KU leistest, dann kannst Du für jüngste Kind ebenfalls Wohngeld beantragen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2011 13:30
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Oldie,

wer lesen kann, ist klar im Vorteil ...

Danke der Richtigstellung !

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2011 14:11