KU-Wer diskutiert m...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

KU-Wer diskutiert mit?

 
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

ich gebe euch mal folgende ungefähren Eckdaten:

Mann - unterhaltsrelevantens Netto 2400 Euro - AE von Kind1 - 12 Jahre
Frau - unterhaltsrelevantes Netto 1200 Euro - AE von einem Kind2 - 16 Jahre.

Jetzt stellen sich bei mir folgende Gedanken ein:

1. Mann ist Kind2 nach DDT ein KU in Höhe von 420-77=343 schuldig
    Frau ist KInd 1 nach DDT ein KU in Höhe von 365-77=288 schuldig
Nach § 1610 Maß des Unterhalts Absatz 1 bestimmt sich "Das Maß des zu gewährenden Unterhalts .... nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)"
Kann innerhalb einer ehemaligen Familie die Lebensstellung des Bedürftigen unterschiedlich bemessen werden??? Ist das nicht eine eklatante Ungleichstellung von Geschwistern, die nicht mit dem GG in Einklang steht?

2. Nach folgendem Urteil - http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1472.html - liegt "Bei wertender Betrachtungsweise ...daher ein so erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiden Einkommensverhältnissen vor, dass aus Billigkeitsgründen eine alleinige Barunterhaltspflicht des Vaters der Beklagten zu bejahen ist."
Wenn dieses Urteil zur Anwendung kommt, welches Einkommen ist denn nun für die Bestimmung des KU von Kind1 heranzuziehen?

3. Jetzt sei die Frau auch noch berechtigt Aufstockungsunterhalt zu erhalten:
Nach Variante 1 würde er (vereinfacht) folgendermaßen bemessen werden:
Mann: 2400 - 343 = 2057    2057 - 205 (10%) = 1852
Frau 1200 - 288 = 912        912 - 91 (10%) = 821

Unterhaltsbedarf: 1852 +821=2673    2673:2=1336,5
1336,5-821=515,50
Wenn man den KU für Kind 1 gegenrechnet muss Mann an Frau 343+515,50-288=570,50 überweisen.

Nach Variante2 würde er (vereinfacht) folgendermaßen bemessen werden:
Mann: 2400-343-343=1714        1714-171(10%)=1543
Frau: 1200 - 120(10%)= 1080
Unterhaltsbedarf: 1543+1080=2623      2623:2=1311,50
1311,50-1080=231,50
Wenn man den KU für Kind 2 dazurechnet muss Mann an Fraz 343+231,50=574,50 überweisen.

Was heißt das - wenn Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist, ist es letztendlich vollkommen wurscht, ob die Frau KU zahlt oder nicht. Durch die Gegenrechnung im Rahmen des EU kommt immer annähernd das Gleich raus, bzw. der Mann erhält kein KU und darf dafür höheren EU bezahlen - der Besserverdienende zahlt somit eh alles - bei Variante1 profitiert er allerdings durch eine höhere Steuerstattung - ist also bei Variante doppelt der Depp.
Ich finde das irgendwie pervers.

Irgendwelche Meinungen von euch? Welche Strategie verfolgen. - Urteile für diese Konsellation habe ich nicht gefunden
Grüße

galaxy

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2008 18:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi galaxy878

Naja, daieses Urteil hat aus meiner Sicht keinen Richtungscharakter, da hier viele Besonderheiten vorgetragen werden, die nicht so einfach übertragbar sind. Auch gibt es einige Ungereimtheiten in dem von Dir benannten Urteil.

Und woher zauberst Du den Schluss auf Aufstockungs-UH, da ist nirgendwo die Rede von.

zu 1.
Ja, theoretisch und auch meistens praktisch gibt es die DDT + URL. Das hierdurch nicht die gleichen, also die während des glücklichen Familienlebens, Lebensstellungen gehalten werden können ergibt sich schon ganz praktisch aus dem Vorhandensein von zwei Wohnungen, anderen Steuerklassen etc.. Und das GG wird insoweit nicht verletzt, dass hier die Geschwister nicht auf Grund unterschiedlicher Behandlung unterschiedlichen KU bekommen, sondern das unterschiedliche EK der geschiedenen Eltern so ausfällt.

zu 2.
Ein sehr grenzwertiges Urteil, da hier bereits schon das doppelte EK (statt sonst das 3- bis 4-fache) herangezogen wird und die gesteigerte Erwerbsobliegenheit quasie als unbillig abgetan wird. Bei genauerem Hinschauem auf das Urteil gibt es aber noch weitere Gründe, warum so verfahren wurde.

zu 3.
Bei Bezug auf Pkt.2 wäre aber zumindest die Frage gestattet, inwieweit sich aus dem Urteil eine monetäre Anrechung des nichterhaltenen KU's für Kind 1 ergeben, was ja vom Gericht abgesegnet wurde.

Ich glaube, wir sollten hier vollstes Vertrauen in die kreative Entscheidungsfindung unserer Judikative haben.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2008 19:42
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi oldie,

danke für dein Statement:

Nochmal zu 3:
Die monetäre Anrechnung habe ich bei meiner Beispielrechnung gemacht und dem Kind1 sogar den gleichen KU zukommen lassen wie dem Kind2. Trotzdem kommt es insgesamt zu einem höheren Betrag für Frau und außerdem wird durch dieses Vorgehen der EU reduziert und damit eine mögliche Steuererstattung.

Den Schluss auf den Aufstockungs-UH zaubere ich nicht aus dem Urteil, sondern aus dem Damoklesschwert, dass über mir hängt.

Grüße und danke
galaxy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2008 20:06
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ja, aber ich meinte es anders. Du sagst 343 . Hmm, warum nicht 288 also nur den Mindest-KU? Die KM ist ja zu mehr - wenn überhaupt - leistungsfähig. Dann bleibt auch mehr für EU übrig. Ausserdem ist dann (übrigens auch schon oben da 2 UH-Berechtigte) von einer höheren Anzahl UH-Berechtigter auszugehen, wodurch es keine Höhergruppierung lt. DDT mehr gibt. Schliesslich sind es dann 3 Berechtigte für den Mann.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2008 20:18
 elwu
(@elwu)

Was heißt das - wenn Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist, ist es letztendlich vollkommen wurscht, ob die Frau KU zahlt oder nicht. Durch die Gegenrechnung im Rahmen des EU kommt immer annähernd das Gleich raus, bzw. der Mann erhält kein KU und darf dafür höheren EU bezahlen - der Besserverdienende zahlt somit eh alles

Hallo,

ich verstehe nicht, was ist deine konkrete Frage? Klar zahlt in solchen Konstellationen der Besserverdienende die Differenz bis am Ende beide Teilfamilien ungefähr gleich dastehen, so ist die Rechtspraxis. Und weiter?

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2008 21:55
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi elwu,

meine konkrete Frage?? - Eigentlich, wie soll ich weiter machen.

Aber andrerseits durch euer Feedback noch ein besseres Gespür für die Mechanismen des U-Rechts zu bekommen.

Beispielsweise - was bringt es mir mich rumzustreiten, ob die Frau nun KU bezahlt oder nicht - letztendlich ist es, zumindest bei EU-Pflicht, egal - rechnerisch kommt das Gleiche unterm Strich raus. D.h. als Besserverdienender finanzierst du den KU so oder so.

Oder: Egal wie du solche Berechnungen drehst und wendest - es kommt annähernd das Gleiche raus.
Der Ansatzpunkt muss also immer die Überprüfung der TU/EU Pflicht sein.

galaxy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2008 22:32