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KU vorrangig gegenüber Insolvenzschulden?

 
(@sixpack)
Schon was gesagt Registriert

Moin Gemeinde,

meine exe hatte mir Ende letzten Jahres zwei Fristen zur Zahlung von KU gesetzt, um im jetzt anhängigen Scheidungsverfahren u.a. meine Weigerung zur
Zahlung desselben bekunden zu können, obwohl ich von ALG II logischerweise keinen zahlen kann.

Wie ich in meiner "Geschichte" schon einmal geschrieben hatte, befinde ich mich seit nunmehr 1,5 Jahren im Insolvenzverfahren.

Da ich immer noch davon ausgehe, demnächst eine Anstellung zu finden und dann auch gerne KU zahlen werde, beschleicht mich jetzt die Frage, welchen
Rang der KU gegenüber den Insolvenzschulden hat?

Wenn ich das seit der kurzen Zeit des Mitlesens hier im Forum richtig verstanden habe,  ist KU vorrangig gegenüber allen anderen Schulden zu zahlen.

Kann ich also davon ausgehen, vom Netto-Gehalt erst KU zahlen zu können und den Rest entsprechend den Pfändungsfreigrenzen abzuführen?

gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2007 22:51
(@PhoeniX)

Moin

Ist ein wenig kompliziert.

KU ist auf jeden Fall vorrangig. Dazu kann dir dein Schuldnerberater/Insoverwalter mehr Auskunft geben.

Beispiel (grob berechnet ohne TU oder EU):

1400 Netto =
ca 1000 SB
200 KU
200 Inso

1200 Netto =
ca 1000 SB
200 KU
0 Inso

Der KU wird von der Pfändungsfreigrenze abgerechnet. Deine Pfändungsfreigrenze dürfte bei ca 1200 Euro liegen. Das gemeine an der Sache ist: Zahlst du keinen KU machst du somit Neuschulden und deine Inso geht den Bach runter und du darfst 6 Jahre warten, bis du eine neue Inso einreichen darfst.

Kommt jetzt noch TU bzw EU hinzu wird es erst richtig kompliziert.

Beispiel:

1600 Netto
1000 SB
200 KU
100 Inso (ehebedingte Schulden)
300 TU bzw EU (Mängelfall normalerweise 3/7 vom bereinigten Netto)
0 Inso (eigende Schulden)

6000 Netto
1000 SB
200 KU
100 Inso (ehebedingte Schulden)
2000 TU bzw EU
2700 Inso (eigende Schulden)

Du brauchst auf jeden Fall Fachhilfe.

Gruß

Martin
(alle Angaben ohne Gewähr)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2007 00:41
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo,

Kann ich also davon ausgehen, vom Netto-Gehalt erst KU zahlen zu können und den Rest entsprechend den Pfändungsfreigrenzen abzuführen?

nun, der Unterhaltspflichtige ist u.U. sogar verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen, um für KU wieder leistungsfähig zu sein, BGH Urteil vom 23.02 2005 XII ZR 114/03. KU hat Vorrang, die Differenz zwischen Pfändungsfreibetrag und familienrechtlichen Selbstbehalt steht für KU zur Verfügung. Der Pfändungsfreibetrag ist der Tabelle zu § 850c ZPO zu entnehmen.

Monatlicher Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 710€(Ost)/770€(West), erwerbstätig  820€ (Ost)/890€ (West)

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2007 10:30
(@andys)
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Hallo,

bei mir ist es so gewesen, dass ich jeden Monat meine Lohnescheinigung an den Insolvenzverwalter schicken musste. Der hat dann ausgerechnet, wieviel ich an ihn zahlen müsste (war nie was, denn ich musste ja noch Unterhalt leisten an Kids + Frau). Fest steht auf jeden Fall: Erst der KU und dann die Insolvenzschulden.

Gruß

Andy

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2007 19:36
(@sixpack)
Schon was gesagt Registriert

@all

danke, dass motiviert  zusätzlich, wieder `nen Job zu kriegen, wenn die kids vor Altschulden gehen :).

...konnten nun endlich auch die Immo an den Mann ( und Frau) bringen. Gott sei Dank ist dieser Klotz vom Bein, weil dadurch auch der Schlußtermin meines
Inso-Verfahrens näherrückt und ich dann endlich wieder handlungsfähig werde.

gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2007 21:11