Hallo,
ich habe 0,5 Kinderfreibetrag eingetragen.
Somit kann ich den KU nicht steuerlich absetzen. Richtig?
Lass ich den Kinderfreibetrag löschen - vom FA, dann kann ich den KU steuerlich absetzen?
Was macht das finanziell jährlich aus - bei angenommen der Einkommensstufe 1 und entsprechendem KU?
Lohnt sich der Aufwand oder bringt das alles nichts?
Danke euch.
Grüße
Nein.
KU ist in keinem Fall steuerlich absetzbar, solange man einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG hat. Und auf diesen kann man auch nicht verzichten. Der "Zähler" in ELSTAM (=Lohnsteuerkarte) hat damit auch nichts zu tun.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Donald,
Mir fallen da spontan zwei Pferdefüße ein:
1. Wenn du den Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle zahlst, dann ist dort das halbe Kindergeld bereits abgezogen. Ich schätze, bereits dieses gilt als "du beziehst Kindergeld". Wenn du, aus welchen Gründen auch immer, den höheren Tabellenbetrag laut Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle zahlst, dann gilt das natürlich nicht.
2. Es geht um die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung, und eine solche kannst du nur insoweit absetzen, als deine zumutbare Belastung überschritten ist. Zahlst du hohen KU, dann hast du auch ein hohes Einkommen, demzufolge auch eine hohe zumutbare Belastung, und wenn du nicht noch andere Abzugsposten in der Rubrik "außergewöhnliche Belastungen" hast, dann verpufft ein großer Teil des eigentlich abzugsfähigen Betrags. Müsstest du halt mit deinen konkreten Zahlen durchrechnen, ob da überhaupt eine Chance besteht, besser wegzukommen als mit der Standardregelung.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Im Bezug auf das Kind ist das Quark in dem Artikel. Es gibt keine Variante, in der kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Selbst wenn das Kind in einem Drittstaat lebt, hättest du als Vater einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag.
Die einzige Möglichkeit Unterhalt für ein Kind abzusetzen ist, wenn dieses über 25 Jahre alt ist und noch in Ausbildung ist und deshalb Unterhalt bezieht. In diesem Fall fällt das unter § 33a EStG, das bedeutet, dass es keine zumutbare Belastung gibt, aber die eigenen Einkünfte des Kindes angerechnet werden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."