Hallo Forum-Gemeinde,
Kurze Zusammenfassung:
Die KM ist ausgezogen, die 3 kinder bleiben bei mir.
Ich habe in März von der KM verlangt das sie ihren Einkommen offenlegt. Keine Reaktion;
Anfang April schrieb mein Anwalt einen Brief mit die gleich Forderung.
Bis jetzt hat die KM das noch nicht gemacht, es gab auch in paralell eine Umgangsklage, die inzwischen geklärt ist (Vergleich von beide Parteien akzeptiert). In dieser Vergleich steht das die KM nur die Hälfte des KU zahlen muss; der Vergleich beinhaltet keinen genauen Betrag.
Die KM verdient viel mehr als sie damals angkündigt hat, kann ich ab den Tag der Aufforderung der Offenlegung vom Einkommen, den "fehlenen" KU rückwirkend verlangen, bzw. verklagen?
Ich bedanke mich im voraus für ihre fachkundige Rückmeldungen.
Steve
Moin Steve,
In dieser Vergleich steht das die KM nur die Hälfte des KU zahlen muss; der Vergleich beinhaltet keinen genauen Betrag.
Wieso stimmst Du einem Vergleich zum KU zu, ohne dass die KM ihr Einkommen offengelegt hat ?
Solange der Vergleich in der Welt ist, sehe ich keine Möglichkeit für Nachforderungen.
Die Möglichkeit für die Abänderung des Vergleichs lässt sich - ohne Kenntnis des Gesamtinhalts - schwer abschätzen.
Insbesondere die genannten Vergleichsgrundlagen sind wichtig.
Besten Gruß
United
hallo United,
vielen dank für die schnelle Antwort.
meine Frage ist nicht, ob ich den Inhalt vom Vergleich ändern kann.
Es gab einen aussergerichtlichen Gespräch zwischen die Parteien, auch über das Thema Einkommen.
Die Information die damals geliefert worden war fehler- und lückenhaft (keine vollständige offenlegung des Einkommens, fehlende Unterlagen, manchen Beträge die nicht genannt worden sind, aber was mich am meistens irritiert ist eine falsche Information über die Höhe des Gehaltes).
Sie hat eine führende Position, und das hälftige KU wird sie nicht in Richtung Hartz4 schicken.
ich will nicht mehr als was im Vergleich steht, aber ich will nicht akzeptieren das die KM weniger zahlt als was sie akzeptiert hat.
Meine frage ist:
Jetzt starte ich die Vorbereitung einer Unterhaltsklage.
Kann ich, ab den Datum der ertsen Aufforderung der Einkommenoffenlegung, den fehlenden KU rückwirkend verlangen?
MfG
Steve
Moin Steve,
ich denke, Dein Anliegen ist jetzt klarer:
Grundsätzlich habt Ihr Euch per Vergleich geeinigt, dass sie (z.B. aufgrund großzügiger Umgangszeiten) nicht den vollen Barunterhalt zu leisten hat, sondern lediglich den hälftigen.
Dir geht es jetzt um Zeitpunkt, ab dem sie diesen Unterhalt zu leisten hat.
Grundsätzlich kann ab dem Monat, in dem eine wirksame Inverzugssetzung erfolgt ist, gefordert werden.
D.h. in Deinem Fall ab März, spätestens jedoch ab April.
Gruß
United
Danke! :thumbup:
Steve