KU Erhöhung vs. EU ...
 
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KU Erhöhung vs. EU Senkung

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ihr Lieben,

wie das eben so ist:

Kaum aus dem Urlaub gleich wieder Unrat im Briefkasten.

Nach dem mein Ältester im April 12 geworden ist, fordert RAtte ab Mai 65,-€ mehr KU für ihn. Entsprechend der DT 2009.

Mein Unterhaltstitel ist allerdings statisch, so dass er nicht einfach den Vollstrecker los schicken kann.

Meine Fragen sind nun folgende:

Der Titel ist keine 2 Jahre alt, bzw. sogar noch in Revision vorm OLG.
Eine neue Klage wäre also frühestens nach 2 Jahren möglich oder bei einer Änderung größer 10%.
Ich habe jedoch keine Zweifel, dass er sofort klagen wird.

Wie werden die einzelnen Unterhaltsbestandteile dabei bewertet?
Ich habe einen Titel für 4 Berechtigte.
Muss sich der Gesamtbetrag um 10% erhöhen oder nur die Einzelposition?

Der EU wird zur Zeit begrenzt durch den Bedarfskontrollbetrag.

D.h. jede Erhöhung des KU müsste den EU Betrag um den gleichen Betrag senken.
Da ich jetzt für die KU Erhöhung in Verzug gesetzt wurde, muss ich jetzt im Gegenzug die EU Senkung schriftlich fordern (in Verzug setzen) oder trage ich das nur dem Gericht vor?

Eigentlich wollte ich ihm gar nicht antworten, befürchte aber nun, dass ich die EU Senkung auch irgendwo schriftlich anmelden muss, zumal ich ja verhindern will, dass sie das in gutem Glauben verbraucht, ich aber wieder mal nachzahlen muss.
Kann ich überhaupt eine EU Senkung verlangen?
Schließlich geht zwar der KU um mehr als 10% rauf, der EU aber um weniger als 10% runter.

Danke im Voraus

Beppo

P.S. Die gute Nachricht ist, dass meiner Ex zumindest für das laufende OLG Verfahren endlich die PKH verweigert wurde!

Begründung: Sie hätte nicht ausreichend dargelegt, wofür sie die 33.000,- aus dem Hausverkauf ausgegeben haben will.
:thumbup: :thumbup: :thumbup:

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2009 15:43
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Huhu,

vielleicht ist das die Lösung, dem Anwalt zu schreiben, dass für die Änderung des Titels kein Grund besteht und ein 12. Geburtstag per se kein Erhöhungsgrund für KU darstellt (wenn doch, dann bitte belegen) UND dass die Klage auf Erhöhung des KU gleichzeitig eine Klage auf Minderung des TU zur Folge hätte, da sonst der Bedarfskontrollbetrag unterschritten würde. Und wenn das seiner Mandantin wert sei, zu klagen, auf die Gefahr, dass der Staat keine Lust hat wegen einer plus-minus-Null-Geschichte PKH rauszurücken, dann bitte schön.

LG LBM, der gerade wieder die Obi-Werbung einfällt...

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2009 16:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, so ähnlich habe ich das vor, ich wüsste nur eben auch gerne, ob das so geht.

Bei der allgemeinen Qualität unseres Familienunrechtssystems will ich mich eben nicht darauf verlassen, dass diese Aufrechnung KU gegen EU funktioniert, bzw. was ich tun muss damit sie funktioniert.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2009 16:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Beppo

... dass für die Änderung des Titels kein Grund besteht und ein 12. Geburtstag per se kein Erhöhungsgrund für KU darstellt (wenn doch, dann bitte belegen)

Jain, die Rechtsgrundlage befindet sich in §1612a BGB. Weiterhin ist die jeweils gültige URL zu beachten - sie entspricht i.d.R. der Rechtssprechung.
Ich denke mal, um die Anpassung des KU wegen neuer Alterstufe wirst Du nicht herum kommen - sie ist berechtigt. KU hat Vorrang vor EU. D.h., Du wirst wohl Abänderungsklage bzgl. EU einreichen müssen, da Ex nicht freiwillig verzichten möchte. Denke dabei auch an Vollstreckungsschutz bzgl. EU-Titel zu beantragen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2009 16:24
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sch..

ich hab's befürchtet.

D.h. ich werde wohl rückwirkend ab Mai zahlen müssen und ob und wann ich den EU senken kann steht mal wieder in den Sternen. Ich kann ja schlecht jetzt schon auf Verdacht ne Gegenklage einreichen, zumal noch nicht mal die OLG Revision vom September durch ist und die Senkung kleiner 10% ist.
Wenn das in dem Tempo weiter geht, sind die Kinder volljährig bis der EU angepasst wird.

Es gibt wirklich nichts, was nicht besch*en ist in diesem System.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2009 16:32
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Vielleicht habe ich Flausen im Kopf, aber was hält Dich davon ab sofort Abänderungsklage bzgl. EU einzureichen, ebenso EA auf Vollstreckunkungsschutz? Und mache hier bitte keinen langen Schriftwechsel mit dem gegn. RA - ein Anruf - Stellungnahme anhören - und wenn negativ/unbestimmt - sofort zum Gericht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2009 16:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kann ich das denn, während eines laufenden OLG-Verfahrens?
Das Urteil ist bisher nur vorläufig vollstreckbar. Inkl. KU.

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Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2009 16:40
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Prozesstechnisch bin ich einfach ein Laie. Doch "vorläufig vollstreckbar" impliziert bei mir - "unter den ggw. Bedingungen/Voraussetzungen". Und genau die haben sich geändert. Daher mal abchecken (frage Deinen RA), inwieweit hier dazwischen gefunkt werden kann.
Apropos vorläufig vollstreckbar: Betrifft dies etwa auch die Titel für die Kinder? Dann hat der gegn. RA die gleichen Probleme wie Du.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2009 16:46
 elwu
(@elwu)

Nach dem mein Ältester im April 12 geworden ist, fordert RAtte ab Mai 65,-€ mehr KU für ihn. Entsprechend der DT 2009.
Mein Unterhaltstitel ist allerdings statisch, so dass er nicht einfach den Vollstrecker los schicken kann.
Kann ich überhaupt eine EU Senkung verlangen?
Schließlich geht zwar der KU um mehr als 10% rauf, der EU aber um weniger als 10% runter.

Hallo,

die gute Nachricht ist eine sehr, sehr gute! Mal sehen, ob die sich nun trauen, das auf eigenes Kostenrisiko zu betreiben. Vielleicht versuchen sie aber erst, die 33k€ dem OLG irgendwie glaubhaft zu belegen. Nur haben sie da schlecht vorgelegt, tja 🙂

Zu der Unterhaltssache: halte die Finger still bzgl. der 10%, man soll dem Gegner nicht auch noch Argumente liefern. Was genau steht denn in diesem statischen Titel? Und steht das mit dem Bedarfskontrollbetrag im Urteil?

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2009 16:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo elwu,

die Nachricht mit der PKH habe ich noch kurz vor Urlaubsantritt bekommen.
Hat meine Laune auch ziemlich beflügelt. Das Gericht hat der Antragsgegnerin 3 Wochen Zeit gegeben zu entscheiden, ob sie das Verfahren auf eigene Kosten fortführen wollen. Diese sind inzwischen verstrichen, ich weiß aber noch nix Neues davon.
Ich gehe aber auch davon aus, dass sie ihren PKH Antrag nochmal nachbessern werden. Der war bisher aber schon etwas dünn.(15.000,- für neuen Hausrat, obwohl sie sämtlichen Hausrat aus dem Haus mit genommen hat, 5.000,- Rückzahlung an ihre Mutter, die auch für Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel entstanden sind aber nicht spezifiziert sind, und 1.000,- für ein Zimmer, welches sie 3 mal anmieten musste, sowie Gitarre und Unterricht für den Jüngsten. Verbleiben immer noch 12.000,- die für die Ablehnung als ausreichend angesehen werden.  🙂 )

Art und Umfang meines Antwortschreibens hängen nur eben auch sehr stark von der Rechtslage ab.

Den genauen Text xt aus dem Titel kann ich mal wieder immo nicht zitieren, da ich gerade wieder am falschen Ort bin. Geht erst am Montag.
Der Bedarfskontrollbetrag wird, glaube ich, genauso wie die DT in der Begründung kurz erwähnt, am Ende aber genaue Zahlbeträge genannt und keine Erhöhungsformel.

Gruss Beppo

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Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2009 17:07




(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
entschuldigt, wenn ich mich in Eure Diskussion mit einer Frage einmische.
Beppo, Du schreibst, dass der EU durch den BKB begrenzt wurde oder hab ich das missverstanden?
Ist das immer so? Meine Anwältin hat mir nämlich gesagt, der BKB gelte nur gegenüber den Kindern, nicht gegenüber anderer Unterhaltsberechtigter. Wenn dem so wäre, dann würde man schlafende Hunde wecken, wenn man den EU kürzt, wenn sie aber nicht recht hat, dann würde mich persönlich das sehr freuen für eine eigene Angelegenheit.

Ist das bei Dir gerichtlich so entschieden worden?

Grüße
Wolke7

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2009 09:16
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi beppo,
aus dem Bauch heraus: statisch ist statisch. Und dürfte keine Erhöhung wegen Altersgrenzen zur Folge haben.
Einfach so dürfte das nicht gehen mit der Erhöhung sondern nur mit Abänderung(sklage) des Titels.
Ist der Titel ein Vergleich oder ein Urteil?
Das ist, neben dem Inhalt, auch noch wichtig, für deine Antwort.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2009 14:23
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi, Ginnie.

Genau so ist es! Es ist ein Urteil und der Titel ist statisch!

Deswegen wird er mich (das 7. Mal) verklagen, recht bekommen und dann muss ich rückwirkend zahlen.
Ich muss dann Gegenklage einreichen auf Senkung des EU und wenn die überhaupt durchkommt bekomme ich (1 Jahr später) natürlich nichts zurück, da sie ja alles in gutem Glauben ausgegeben hat. Danach ist das nächst Kind 12 und der Reigen  geht mit Klage 8 und 9 weiter.

Für mich ist prozessieren ja auch ne Vollzeitbeschäftigung.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2009 16:45
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Beppo,

Du bist ein Schisser.

Also. Es gibt 2 Möglichkeiten.

1. 65 Euro schenken, wenn der ROI > 3 Jahre ist. Bei Dir vielleicht eher sogar nur 2 Jahre.
2. Vorläufig vollstreckbare Urteile sind eigentlich nur gegen 110% Sicherheitsleistung vollstreckbar. Das wird Mausi nicht tun, wenn sie nicht vollkommen bescheuert ist.
Daher: 65€ beim KU drauf und beim EU runter. Zuvor Klage einreichen. Dann gibt es einen netten Brief vom AG und bei dem weist du auf das Problem mit dem BKB und dem laufenden Verfahren hin. Dann müssten die eigentlich die Füße stillhalten.

Fakten geschaffen und Geld verbrannt - aber auch die Klagelust deiner Ex, weil sie von der rechten in die linke Hosentasche steckt.

Beppo. Du bist ein Mann und keine Maus. Verhalt dich einfach so. Handzahm sieht vielleicht nett aus, bringt aber nix - nicht nur vor Gericht, übrigens.

Gruß,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2009 17:57
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

die Frage ist ob eine erneute Klage beim Failiengericht überhaupt angenommen wird, solange ein anderes Verfahren hierzu 2 Instanzen höher anhängig ist. Ich glaube eher nicht. Und wenn die Klage eingereicht wid, könntest du unter Verweis auf das Verfahren Nr. xxx beim OLG Klageabweisung und Auferlegung der Kosten auf die Klägerin beantragen.

Vielleicht solltst du dem RA antworten, dass du leider nicht verbindlich zu seiner Forderung Stellung nehmen kannst, weil das Verfahren Nr. xxx  noch anhängig ist. Gleichzeitig bittest du um Info ob die Berufung nun trotz fortgesetzt wird trotz Ablehnung der PKH.

Wenn nämlich nicht, wird ja das Urteil, welches gerade berufungsbeklagt wird, rechtskräftig.

Wie sieht hier dann die Formulierung aus? Ist das dann immer noch ein statischer Titel?

Dann kannst du der ratte noch mitteilen, dass du den Verzug ab Alterstufe 12 Jahre grundsätzlich anerkennen wirst, aber nur aufgrund eines (neuen) rechtskräftigen Urteils dann KU nachzahlen wirst, weil du ja dann gleichzeitig ab Zeitpunkt dieser Alterstufe und bei höherem KU benatragen wirst, den EU runterzusetzen, weil ...blabla. Und ihn höflich fragen ob er evtl. schon jetzt die Herabsetzung akzeptiert ;-))

Wäre das eine Möglichkeit?

Somit verzögerst du erstmal alles ein wenig...

ligr ginnie

PS @weisnich - was zum ** ist denn ROI ???

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2009 20:58
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Ginnie,

ich klugscheiße mal dazwischen: ROI ist der Return on Investment, so ne Art Kapitalverzinsung.

Ich denke, dass hier vor allem die Formalien wichtig sind.

1. (wie von Ginnie beschrieben) Ratte geht gerade gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil an. Warum macht er das denn nicht vor dem OLG, dass der KU für Tick nun zu niedrig bemessen ist? (Oder geht's jetzt doch nicht vors OLG??)

2. Greift die 12-Jahresgrenze bei einem statischen Titel/Urteil? Wollte der Richter vielleicht die Steigerung gar nicht, weil Familie Ex-Beppo mit der Summe gut auskommt und die Erhöhung von KU die Minderung von TU zur Folge hätte? Gibt es wirklich eine Rechtsgrundlage, durch die das Urteil angegriffen werden kann?

3. Wie müsste die Klage auf Minderung des TU aussehen, damit der "überzahlte" TU nicht verballert wird? (Vollstreckungsschutzdingens...)

Und last but not least: Wäre die Hexe nicht mal vom Besen an den Tisch zu holen, und eventuell, irgendwann mal irgendwas ohne Anwälte zu klären? (Frommer Wunsch, ich weiß....)

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2009 21:36
(@sukram)
Rege dabei Registriert

Hallo Beppo...
zu dem Geld ..was Exchen bei einer Abänderungklage (EU) deinerseits eventuell zuviel bekommt habe ich einen interessanten Link gefunden.Ich weiß nicht ob das funzt aber versuchen kann man es ja.  http://www.ehescheidung24.de/blog/category/tipps-tricks/
An die Admins : Falls ich den Link nicht einstellen darf, bitte ich um Löschung
Danke

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2009 21:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sukram,

danke dir, das klingt ja lustig. Muss ich meinen RA mal nach fragen.

Wobei sich der dortige RA ja nicht sehr weit auslässt. Aber gut, ich frage mal nach und melde mich dann.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2009 22:27
(@sukram)
Rege dabei Registriert

....na da bin ich aber gespannt, was dein RA dazu sagt...aber summa summarum ergibt die Sache einen Sinn 😉
...toi toi!!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2009 22:34
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

So, ich habe jetzt mal den Originaltext des Scheidungsurteils vor mir liegen:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Kinder A., B und C. ... insg. 336,- pro Kind zu bezahlen.
... der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhalt in Höhe von 1.217,66 ...

Gründe:
...ergibt sich Kindesunterhalt nach der DT Stand 1.1.2008 ...Gruppe 6: 3101-3500 BKB: 1.400,-

Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist gegeben, da ihm noch ein Betrag von 1.528,34 verbleibt

Das unterschreitet nicht den Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 6 von 1.400,-

Also statisch, trotz Erwähnung der DT.
Der BKB wird nicht nur beim KU sondern auch beim EU erwähnt.
Dennoch ist der Abstand so groß, dass bei einer Änderungsklage sicher nicht die ganzen 65,- vom EU gegengerechnet würden.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2009 22:59




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