KU - ab wann fällig
 
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KU - ab wann fällig

 
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten abend zusammen,

ich hätte da mal eine allgemeine Frage:

Um überhaupt TU bzw. EU bezahlen zu müssen, muss von der Gegenseite in Verzug gesetzt werden. Nachträglich - d.h. ohne Zahlungsaufforderung - kann kein TU/EU gefordert werden.

Wie ist das denn KU? Muss man da auch in Verzug setzen oder ist der KU automatisch, also seit eintreten der KU-Pflicht fällig?? Gibts da ein Gerichtsurteil auf das ich mich beziehen kann?

Grettings
galaxy


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.10.2008 23:39
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch beim KU muß zur Zahlung aufgefordert und mit dieser Aufforderung in Verzug gesetzt werden. Ein Urteil fällt mir auf Anhieb nicht ein.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 23.10.2008 23:42
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Tina,

vielen Dank - also nachträglich geht nichts??


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.10.2008 23:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi galaxy878

So ist es - fast immer. Beginn der UH-Schuld und die Ausnahmen für UH aus der Vergangenheit sind im >>§1613 BGB<< aufgeführt.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2008 00:03
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

@oldie

supi - vielen dank.

Ich werde mal konkret - ich hab im April meiner Ex folgendes geschrieben:

"..ich komme dir entgegen, indem ich für XXX keinen TU möchte........Bei einem ofiziellen Rechtstreit werde ich meine Bereitschaft, den Unterhalt für XXX nicht einzufordern, nicht aufrecht erhalten."

Meine Exe fordert jetzt erhöhten Unterhalt rückwirkend - ohne mich in Verzug gesetzt zu haben.
Was sagt ihr zu meiner Äußerung oben - gilt das - oder nicht - wir sind jetzt im Rechtstreit.

galaxy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2008 01:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Galaxy

Nein, das ist keine Inverzugsetzung.

Die müsste mMn. lauten: "...fordere ich dich auf, beginnend mit dem 1. diesen Monats KU für xxx entsprechend der DDT in Höhe von xxx zu leisten."
Dabei solltest du, ausgehend vom momentanen Teilzeitgehalt deiner Ex, auf ein Vollzeitgehalt interpolieren. Wenn dir die aktuellen Werte nicht bekannt sind, solltest du Einkommensauskunft verlangen. Dann dauert das Ganze zwar etwas länger aber sie müsste dann trotzdem rückwirkend bis zum 1. diesen Monats bezahlen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2008 01:12
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Beppo,

schade, dachte ich mir schon......

Allerdings wurde sie bereits im Oktober dazu aufgefordert ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen. Ist bis heute nicht passiert.

Na schauen wir mal.

Danke dir
galaxy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2008 01:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich denke, es gehört auch die Aufforderung zur Zahlung dazu.

Außerdem würde ich vermuten, dass ne Frist gesetzt und verfolgt werden.

Ich denke nicht, dass es reicht jemand irgendwann mal das Wort "Verzug" zuzurufen, und ab da alles mögliche fordern zu können.
Aber vielleicht weiß ja jemand noch was genaueres oder sogar für dich besseres.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2008 01:29
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi galaxy,

Nur als Tipp:

Allerdings wurde sie bereits im Oktober dazu aufgefordert ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen.

Die Aufforderung an Deine Ex, ihre Einkommensverhältnisse mit Bezug auf die Unterhaltsberechnung offenzulegen, reicht meiner Meinung
nach aus für eine wirksame Inzugversetzung. Klär das mal mit Deinem Anwalt.

Viele Grüße,
Mux


AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2008 11:40
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi galaxy

Allerdings wurde sie bereits im Oktober dazu aufgefordert ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen. Ist bis heute nicht passiert.

Wenn aus dem Auskunftsbegehren hervorgeht, dass hier Unterhaltsleistungen für die Kinder betroffen sind, so sollte es sich um eine In-Verzug-Setzung handel. Stelle doch mal das Schreiben anonymisiert hier ein.

Wenn ich es richtig behalten habe so existiert ein Urteil des BGH (vielleicht auch mehr), dass die Auskunftsforderung alleine ausreicht, um einen Unterhaltsanspruch ab diesem Monat zu fordern und einer In-Verzug-Setzung somit entspricht.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2008 16:15




(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

erst einmal vielen Dank für eure rege Teilnahme.
Das Ganze ist allerdings viel komplexer, deswegen ein kurzer Abriss:

- Trennung 9/07 - 1 Kind bei Ex, 1 Kind Wechselmodell
- private Einigung über Unterhaltszahlung
- 11/07 - ohne Vorankündigung - hohe Unterhaltsforderung durch gegnerische Partei mit Auskunftsbegeheren=Auskunft über mein Einkommen erteilt
- in diesem Zusammenhang, Auskunftsbegehren durch meine Rain
- 1/08 - private Einigung, dass bisherige Unterhaltszahung okay ist und bis Hausverkauf fortgeführt werden soll
- in diesem Zusammenhang Statement von gegnerischen Anwältin dass mein Auskunftsbegehren nun nicht mehr erforderlich sei=keine Auskunft über ExEinkommen erhalten
- 4/08 - 1 KInd zieht fest zu mir
- private Einigung (mdl) über Unterhaltszahlung: Inhalt: Ich verzichte auf Unterhalt und bezahle nach DDT KU für KInd1 und TU in Höhe von x euro für x jahre
- 7/08 - Hausverkauf
- 9/08 Scheidungsantrag
- 10/08 - ohne Vorankündigung - hohe Unterhaltsvorderung durch gegnerische Partei - rückwirkend ab 6/08

Einiges ist dokumentiert durch E-Mailverkehr bzw. Anwaltsschreiben - einiges nur mündlich zwischen mir und Ex, bzw. nicht unterschriebene Schriftstücke.

Meine Ex hält sich wie man sieht an keine Absprachen, insofern ab jetzt nur noch notariell bzw. gerichtlich.

Also - was haltet ihr davon im Bezug auf die eigentliche Fragestellung. Exe kippt einseitig unsere Vereinbarung, insofern werde ich den Unterhaltsverzicht auch nicht auf Recht erhalten. Exe´s Rain fordert ohne Verzugsetzung rückwirkend - also ich auch, bzw. eigentlich düfrte beides unwirksam sein.
D.h die verrückten Forderung von Exe wenn dann - erst ab jetzt. - oder?? - Brauch ne Strategie!!

galaxy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2008 16:49
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo galaxy,

mal in Kürze meine Gedanken:

  • Nicht nur du bist ihr gegenüber zu Auskunft verpflichtet, sondern auch umgekehrt. Also wenn jetzt eine hohe Unterhaltsforderung kommt, würde ich evtl. mit einer Stufenklage bzgl. KU für das bei dir lebende Kind "kontern". Die Gerichte mögen das halt nicht unbedingt so, weil dann für das Thema "Unterhalt" mehrere Verfahren und Termine benötigt werden.
  • Wenn du dich mit ihr privat und mündlich über Unterhaltszahlungen geeinigt hast, sie aber einen Anfall mttelalterlichen Alzheimers hat (=sich plötzlich nicht mehr an die Vereinbarung erinnern kann), dann würde ich mich einfach auch nicht mehr dran halten und die Zahlungen an sie komplett einstellen (incl. KU) und das Geld auf einem separaten Konto "zwischenparken", falls du etwas (nach-)zahlen musst.
  • Braucht sie das Geld, so dürfte dies ihren Einigungswillen zumindest nicht negativ beeinflussen
  • Ist keine Möglichkeit der Einigung mehr gegeben, so muss der Unterhalt gerichtlich geklärt werden - nach meiner Meinung am besten sofort.

Merkst du was? Du hast immer brav bezahlt. Das weckt Begehrlichkeiten nach mehr  :wink:. Dem kannst du IMHO nur entgehen, wenn du jetzt (mit Ansage!) ab November nichts mehr zahlst, da ja kein Titel vorliegt. Und ein Gerichtsurteil bzgl. Unterhalt bekommt deine Ex-Madame nur, wenn auch sie ihre Einkommensnachweise vorlegt.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 27.10.2008 14:17
 Bart
(@bart)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

ist zwar nicht mein Topic, trotzdem eine Frage die dazu passt.

Muss eine Aufforderung zur Zahlung von KU vom Anwalt kommen oder kann man(n) auch Ex persönlich anschreiben mit der Aufforderung KU zum nächsten ersten zu zahlen?
Somit könnte man sich bei einer später folgenden Verhandlung auf die Inverzug Setzung zum Tag X berufen und KU bei Gericht rückwirkend einfordern.

Gruß Bart


AntwortZitat
Geschrieben : 27.10.2008 14:53
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Muss eine Aufforderung zur Zahlung von KU vom Anwalt kommen

nein.

(/oder kann man(n) auch Ex persönlich anschreiben mit der Aufforderung KU zum nächsten ersten zu zahlen?

Ja. Es reicht auch schon, Auskunft über das Einkommen zu verlangen und den KU dem Grunde nach geltend zu machen.

Somit könnte man sich bei einer später folgenden Verhandlung auf die Inverzug Setzung zum Tag X berufen und KU bei Gericht rückwirkend einfordern.

Eben.

Grüße
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 28.10.2008 23:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sky, (und Andere)

ich schließe mich der Frage mal für einen Freund an, der ein ähnliches Problem hat wie Galaxy.
Gibt es für diese Inverzugsetzung eine Art Verjährung?
Mein Kumpel hatte seine Ex auch irgendwann mal aufgefordert, das dann aber schleifen lassen.
Kann man das dann beliebig lange aus der Tasche holen, oder verfällt das irgendwann?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2008 00:03
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

nach ergebnislosem Fristablauf sollte die Forderung zügig z.B. durch Klageerhebung geltend gemacht werden. Sonst kann Verwirkung eintreten. Siehe z.B. dieses Urteil.

Überwiegend gehen die Gerichte davon aus, dass eine Unterhaltsforderung i.d.R. spätestens nach 12 Monaten Untätigkeit verwirkt ist, und der Unterhalt rückwirkend nicht mehr verlangt werden kann.

Grüße
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2008 00:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2008 00:49