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Kitagebühren!!! als Mehrbedarf vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen?????

 
(@nichtszulachen)
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Das Urteil:

"Mit Urteil vom 26.11.2008 (Az.: XII ZR 65/07) hat der BGH klargestellt, dass die Gebühren für Kindergärten und andere Betreuungsstätten nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Damit hat das Gericht seine frühere Rechtsprechung teilweise aufgegeben (vgl. dazu noch Az.: XII ZR 150/05). Folge: Die Kosten der Kinderbetreuung gelten als Bedarf des Kindes, nicht als Bedarf des betreuenden Elternteils. Folglich müssen Vater und Mutter für diesen Mehrbedarf gemäß ihren Einkommensverhältnissen aufkommen. Wichtig: Anders als die Beiträge sind die in der Tagesstätte anfallenden Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt abgegolten: Grund: Das Kind müsste auch bei einer Betreuung zu Hause essen, insoweit entsteht durch den Besuch eines Kindergartens kein Mehrbedarf."

Hallo Gemeinschaft,

ich habe im Auftrag meiner Schwester mal eine Frage zum o.g. Urteil. Ist das noch aktuell? Gelten Kitagebühren weiterhin als anteiliger Mehrbedarf, der zusätzlich zum Unterhalt geschuldet wird? (anteilig bezogen auf das Einkommen der Eltern)

Wie sieht das dann für den folgenden Fall aus:

Bei einem Mann und seiner Partnerin, die einen gemeinsamen Sohn haben und zusammen leben, geht die Frau ab März 2016 wieder Vollzeit arbeiten. Der Sohn wird dann mit 10 Monaten in eine Kita gehen, da der Mann ebenfalls Vollzeit arbeitet. Die Kitagebühren werden sich ca. auf 150,00 EUR monatlich belaufen, welche beide Eltern zu gleichen Anteilen tragen werden. (Jeder zahlt die Hälfte, sie verdiehen in etwa gleich viel) Es stehen auch beide, trotzdem sie nicht verheiratet sind, im Vertrag für den Kindergarten.

Da der Mann seiner 13 jährigen Tochter aus vergangener Beziehung, welche bei ihrer Mutter und dessen Ehemann lebt, gegenüber ebenfalls unterhaltspflichtig ist, möchte ich wissen, ob diese Gebühren in Höhe von 75,00 EUR dann sein unterhaltsrelevantes Einkommen, trotz Mangelfall, noch weiter mindern? Sind diese Kosten vom Einkommen abzuziehen da sie Mehrbedarf und nicht mit dem Betreuungs-Unterhalt abgegolten sind?

MfG Nichtszulachen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2016 17:07
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

1) ja, Kita-Gebühren sind Mehrbedarf.

2) Mehrbedarf ist gequotelt nach Einkommen zu bezahlen. Dabei ist vom bereinigten Einkommen auszugehen und beim Unterhaltszahler wird auch der KU abgezogen. Wenn er also bezüglich des KU schon ein Mangelfall ist, dann hat er kein Einkommen für den Kita-Platz zur Verfügung. Seine Partnerin muss den Kita-Platz alleine bezahlen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2016 17:25
(@nichtszulachen)
Schon was gesagt Registriert

Ah ok   :thumbup:

Der Mann bezahlt Unterhalt an seine erste Tochter, nur eben nicht den vollen, sondern aufgrund des Mangelfalles nur ca. 150,00 EUR. Er ist erst in den Mangelfall gerutscht, seit er für ein zweites Kind unterhaltpflichtig ist, diesem steht ja nun auch Unterhalt zu. Meine Schwester fragt sich deshalb, ob die Kitagebühren in Höhe von 75,00 EUR für ihren gemeinsamen Sohn nicht doch das Einkommen ihres Freundes weiter mindern, sodass er nur 75,00 EUR für sein erstes Kind zahlen müsste. Die 150,00 EUR für die Kita beruhen ja schlieslich auch auf der Einbeziehung seines Einkommens, im Kita-Bescheid geht man von beiden Einkommen aus, woraus dann der Beitrag lt. Tabelle in Höhe von 150,00 EUR resultiert. Das Kind muss letztendlich in die Kita wenn beide Eltern arbeiten gehen.
Dass gequotelt wird habe ich verstanden, ihm bleibt ja aber durch den Mangelfall in jedem Fall trotzdem der gekürzte Selbstbehalt in Höhe von 972,00 EUR, welcher doch zur Errechnung seines Anteils am Kindergarten genommen werden kann. Oder habe ich einen Denkfehler?

Oder muss ihm der Selbstbehalt auch im Bezug auf einen Mehrbedarf bleiben? (Ich glaube mir geht ein Licht auf)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2016 17:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich denke, dass das Lichtlein richtig leuchtet.

Beim Mehrbedarf werden die Einkommen beider Eltern zugrunde gelegt. Diese sind zu bereinigen und der KU (für beide Kinder) beim Unterhaltszahler abgezogen, anschliessend wird der angemessene Selbstbehalt, z.Z. 1200 Euro abgezogen.
Da der Vater jetzt ein negatives Einkommen hat, fällt er aus der Rechnung heraus und die KM muss den Kiga alleine bezahlen, so ihr bereinigt mehr als 1200 Euro zur Verfügung stehen (ohne KU).
Hat sie nicht genügend verfügbares Einkommen, dann wird es mit dem notwendigen Selbstbehalt von 1080 Euro erneut gerechnet. Auch diesmal fällt der Vater heraus. Reicht es bei der KM nicht, dann muss der Kiga aus dem Unterhalt bestritten werden.

Also egal wie man rechnet, als erstes wird der KU berechnet und abgezogen, erst wenn danach noch Geld für den Mehrbedarf vorhanden ist, dann wird entsprechend gequotelt.
Im Ergebnis ändert sich am KU für beide Kinder nichts, für Mehrbedarf ist der KV nicht leistungsfähig, die KM muss den Mehrbedarf alleine tragen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2016 18:19