Hallo,
die Unfallfolge meines Autounfalls in 04/2004 ist Querschnittlähmung. Gerichtlich wurde entschieden, daß die alleinige Schuld dem Unfallgegner zuzurechnen ist.
Nun will die Anwältin meiner Ex wegen der neuen Unterhaltsberechnung auch den damals gezahlten Schadensersatz wissen. Ist das rechntens?
Außer "Der Kindesunterhalt dient zur Deckung der Lebenshaltungskosten eines Kindes und bemisst sich am unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen." finde ich keine Aussage die mich weiterbring. Das "unterhaltsberechtigte nettoeinkommen" hat meiner Meinung nichts mit einer Einmalzahlung zu tun. Hat jemand einen Tip?
Natürlich habe ich einen Teil davon mit viel Freude verprasst .-)) aber einen Teil habe ich festgelegt. Könnte die Anwältin den Betrag wissen wollen um die Zinsen fiktiv meinem monatlichm Netto zuzurechnen? Da wäre zumindest ein Gedanke den ich habe. Dann wäre das ja auch legitim zu erfahren.
Nicht das ihr denkt ich will hier nicht genug für meine Kinder Zahlen. Es geht mir nur gegen den Strich weil meine Ex wieder verheiratet ist und der neue, zumindest was die Kinder rüberbringen, gut situiert ist.
Klar hat er nichts mit dem Unterhalt zu tun den ich an meine Kinder zu zahlen habe, aber am Hungertuch nagen sie nun wirklich nicht und ich finde es reicht.
Gruß
Hallo Martina,
gleich vorweg geschickt, ich habe absolut keine Ahnung, ich kann nur versuchen mit dir zu raten.
Wenn es sich um Schadensersatz handelt, könnte ich mir vorstellen, dass das durchaus Unterhaltsrelevant ist, wenn man annimmt, dass der Schaden zu einem wesentlichen Teil aus Einkommenseinbußen besteht.
Danach wäre es ein Ersatz für Erwerbseinkommen und, ähnlich wie eine Abfindung nach Jobverlust auf mehrere Jahre verteilt als Einkommen anzusehen.
Anders wäre es sicher, wenn es der Ersatz für zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. der behindertengerechte Umbau der Wohnung.
Wenn diese Zuordnung nicht klar aus dem Urteil hervorgeht, würde ich vermuten, so wie ich das deutsche Unterhaltsrecht einschätze, dass die Beweislast bei dir liegt, also Sinngemäß: Gesamte Schadensersatzsumme abzüglich aller nachgewiesen tatsächlichen Kosten.
Bei Schmerzensgeld könnte die Lage nach meiner Einschätzung etwas besser sein, aber auch das ist nur geraten.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
jetzt wo dus geschrieben hast ist es mir erst aufgefallen. Natürlich Schmerzensgeld.
Schadenersatz wurde dahin geleistet das die Wohnung behindertengerecht umgebaut wurde und mein Auto finanziell ersetzt wurde. Den rein finanziellen Schaden aufgrund meiner Erwerbsunfähigkeit hat die Versicherung ersetzt wodurch ich keinen Monat Unterhaltszahlung säumig bin. Tja, grundsätzlich geht es darum ob ich überhaupt verpflichtet bin diesen Betrag anzugeben. Ganz ehrlich, ich finde das geht einfach zuweit! Aber was ich finde, Gesetze auslegen und eventuell am Ende ein Richter bestimmt muß ja nicht zwingen übereinstimmen.
Daher meine Frage an euch was ihr denk bzw. ob jemand ein Urteil parrat hat oder einen passenden § kennt der mich weiter aufklärt.
Gruß
Moin,
schwierig.
Normalerweise fällt unter unterhaltsrelevantes Einkommen alles, was man unter die steuerrechtlichen Einkommensarten subsumieren kann. Einkommensersatzleistungen fallen da runter, Schadenersatz aber nicht.
Der Grundgedanke von Schadenersatz ist, einen Zustand wieder herzústellen, der ohne schuldhafte Einwirkungen eines Anderen nicht bestanden hätte.
Daher plädiere ich dafür, dass nicht der Schadenersatz, aber Lohnersatzleistungen für die Unterhaltsberechnung rangezogen werden dürften.
Unterhaltsrechtlich untermauern kann ich das aber spontan auch nicht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
@ LBM, der Schadenersatz schließt den Ersatz des ausgefallenen Einkommens mit ein, denn es ist ja der Schaden: Verdienstausfall entstanden.
Etwas anderes ist Schmerzensgeld, ich zitiere hier mal: das ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch, das heißt Schadensersatz als Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, nach deutschem Recht zusätzlich mit einer Sühnefunktion. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen.
Ich kann mir nur vorstellen, dass das Schmerzensgeld herangezogen werden kann, wenn sonst der Mindest-Ku nicht gewährleistet ist. Jedoch hier bei martina wird ja der KU so gezahlt, wie vorher, da der Unfallgegner den verdienstausfall ersetzt (Unfallrente). So habe ich es jedenfalls verstanden. Da wäre es ja unbillig, das Schmerzensgeld, was martina für seine eigenen Schmerzen erhalten hat (entschuldige das Wortspiel) weiterzureichen.
Und wenn, dann nur als eine Art Einmalzahlung über mehrere Jahre verteilt... ist meine Meinung. Zu diskutieren oder gerichtlich zu klären wäre ja dann noch, über wieviel Jahre...
martina könnte ja erstmal die Anwältin der Ex fragen auf welcher Rechtsgrundlage der Betrag des Schmerzensgeldes unterhaltsrelevant sein soll, da dieser Betrag doch für den immateriellen Ausgleich der Unfallfolgen gedacht sei. Und dann mal weitersehen.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hi Ginnie,
ich meinte den Schadenersatz in Form der umgebauten Wohnung oder in Form des Ersatzautos. Es erschließt sich mir nicht, wie man daraus unterhaltsrelevantes Einkommen basteln kann?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi LBM, nein, daraus natürlich nicht.
Nur der Schadenersatz für den Verdienstausfall ist unterhaltsrelevant, das ist ja unstrittig oder?
Der Schadenersatz für Auto und Wohnungsumbau ist nicht unterhaltsrelevant. Da stimme ich dir natürlich zu!
Darüberhinaus gabs noch Schmerzensgeld, das ist ja üblich nach Unfällen.
Und diese Summe fragt jetzt die Anwältin an, weshalb martina uns anfragte.
Nicht die Summe für Auto und Wohnungsumbau.
Jedenfalls verstand ich es so...
LiGr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Genau, es geht um das Schmerzensgeld. Der Schadensersatz ist ja noch nichtmal geldwert geflossen. Das ist direkt in Wounungsumbau und Auto umgesetzt worden.
Moin Martina,
man kann sich hier sicher zu Tode raten, ob oder ob nicht - und wird trotzdem nicht zu einem belastbaren Ergebnis kommen. Fordere die Dame doch auf, Paragraphen bzw. Urteile von Obergerichten zu benennen, auf die sich ihr "Anspruch" stützen soll - dann können wir hier viel zielgerichteter weiterdiskutieren. Ansonsten gilt aus hier: Man muss nicht über jedes Stöckchen springen, das einem irgendwer hinhält.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Martina,
also, nachdem selbst Empfänger von Hartz IV Schmerzensgeld anrechnungsfrei in voller Höhe behalten dürfen, kann ich mir nicht vorstellen, dass das mit zum unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet werden kann/darf.
Ich glaube, das war § 253 BGB, wenn ich nicht irre.
LG Phili
OK, danke euch allen. Dann werde ich das mal verweigern und warten was denn bei Gericht rauskommt. Der Weg wird nähmlich angedroht. Ich mach mir nur so viel Gedanken weil ich einfach kein Interesse habe vor Gericht zu gehen. Das letzte und erstemal, war wegen der Verhandlung gegen den Unfallgegner und die Erinnerung reißt Löcher auf die ich nicht will.
Hallo Martina!
Ich vermute mal, dass die RA das Schmerzensgeld als Einkommen heranziehen will, damit Unterhalt für das Kind gesichert ist (Schmerzensgeld selbst nicht von vornherein außer Ansatz gelassen werden. Im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gebietet es die besondere familienrechtliche Verantwortung, die Leistungsfähigkeit grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, woher die zur Verfügung stehenden Mittel stammen (BGH, FamRZ 1989, 170, 172).
Fordere die Dame doch auf, Paragraphen bzw. Urteile von Obergerichten zu benennen, auf die sich ihr "Anspruch" stützen soll - dann können wir hier viel zielgerichteter weiterdiskutieren.
Urteile vom BGH, OLG,.... gibt es einige, bezüglich Schmerzensgeld und Unterhalt nach § 1603 BGB.
BGH 2.11.1988 FamRZ 1989, 170,172
BGH 13.07.1988 FamRZ 1988,1031
Seite 137/138 hier nachzulesen:
http://books.google.de/books?id=YuVyAESjb7MC&pg=PA137&lpg=PA137&dq=schmerzensgeld+%C2%A7+1603+bgb&source=bl&ots=NZ_YTUA9pm&sig=qR8Ckitu4wtdDYpZ9MsA4fLwbIQ&hl=de&sa=X&oi=book_result&resnum=1&ct=result#PPA138,M1
2. Vermögen des Unterhaltspflichtigen - insbesondere Schadensersatzansprüche
Fall:
M ist geschieden von F. Die beiden gemeinsamen Kinder leben bei F und begehren von M
Kindesunterhalt. M hatte einen Autounfall und erzielt deshalb nur noch eine geringe Erwerbsunfähigkeitrente
unterhalb des Selbstbehaltes. Er hat aber im Rahmen der Verhandlung bezüglich des
Unfalles einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch von 100.000 € zugesprochen erhalten.
Welchen Unterhaltsanspruch haben die beiden Kinder?
Lösung:
Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung braucht der Vater nicht für die Leistung von
Unterhalt zu verwenden. Zwar fällt auch Schmerzensgeld unter Vermögen, das im Rahmen des § 1603
Abs. 2 BGB zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden muss (BGH FamRZ 1989, 170, 172;
Palandt § 1603 Rn 5). Die erweiterte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB, die auf der bes.
familienrechtlichen Verantwortung der Eltern für ihre mdj. Kinder beruht, gebietet es, die
Leistungsfähigkeit im Grundsatz unabhängig davon zu beurteilen, woher die zur Verfügung
stehenden Mittel stammen und worauf ihre Zuwendung beruht.
Unter die einzusetzenden Mittel fallen daher:
- Abfindungen im Rahmen eines betrieblichen Sozialplans (BGH NJW 1982, 822),
- Taschengeld- und Unterhaltsansprüche der wiederverheirateten, Kinder aus neuer Ehe betreuenden
Mutter gegenüber ihrem neuen Ehemann (BGH NJW 1986, 1869; OLG München FamRZ 1987,
93; OLG Hamm FamRZ 1988, 1271),
- Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten (OLG Hamm FamRZ 1989, 507 und 1992, 91; OLG
Karlsruhe FamRZ 1989, 389; BGH FamRZ 1980, 555; OLG München FamRZ 1980, 284;
Palandt § 1603 Rn 5).
Anders als in § 1581 BGB und § 1577 Abs. 3 BGB beim nachehelichen
Ehegattenunterhalt macht das Gesetz in § 1603 BGB beim Kindesunterhalt die
Verwertung des Vermögensstammes nicht von Billigkeitserwägungen abhängig (OLG
Hamburg FamRZ 1991, 472; Palandt § 1602 Rn 4, 5). Die Obliegenheit des
Unterhaltspflichtigen zum Einsatz des Stammes seines Vermögens findet jedoch dort ihre
Grenze, wo der Eigenbedarf tangiert wird (BGH FamRZ 1989, 171).
Grenze: Eine Verwertung des Vermögensstammes kann nicht verlangt werden, wenn sie den
Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Bestreitung seines
eigenen Unterhalts benötigt (BGH FamRZ 1986, 48, 50).
Da der Vater arbeitsunfähig ist und künftig nur mit einer geringfügigen Erwerbsunfähigkeits- und
Altersrente auskommen muss, ist er auf die Verwendung der 100.000 € zu seinem eigenen Unterhalt
angewiesen.
Wenn es gerichtlich wird, ist sicher hier der Einzelfall zu prüfen und darüber entscheiden. Ein ja oder nein, werden wir dir nicht sagen können - außer, das du Auskunft darüber zu erteilen hast.
Grüße,
kosmos
Hi,
und erstmal vielen Dank! PUUUH, was für ein Beitrag. Muß ich mich erstmal durcharbeiten. Bin leider in der Klausurwoche. da ist nicht bviel Energie über.
Noch eine Kleinigkeit. Hat wer eine Idee warum die Dame erst 4 1/2 jahre danach auf den Trichter gekommen sein könnte? Denn bisher wurde niemals etwas von Schmerrzensgeld oder Schadensersatz angefragt. Nur so nebenbei.
Gruß
