Kindesunterhalt und...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Kindesunterhalt und Wohnungseigentum

 
(@gfp91)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
mein Fall ist eigentlich nichts Ungewöhnliches, aber ich habe im Forum keine Antwort auf meine Frage gefunden.

Es geht um die Berücksichtigung der mietfreien Wohnung von Mutter und unterhaltsberechtigtem Kind in einer gemeinschaftlichen Eigentumswohnung bei der Berechnung des Kindesunterhalts.

Die Details:
Meine Frau und ich haben uns vor 3 Monaten getrennt, wir haben einen 15-järigen Sohn, sind beide berufstätig mit ähnlichen Einkommen und besitzen gemeinschaftlich zu gleichen Teilen eine Eigentumswohnung, in der wir bis zur Trennung gemeinsam gelebt haben. Jetzt steht die Berechnung der Unterhaltszahlung an, die wir einvernehmlich regeln wollen. Ich verdiene etwa 2600 Netto , abzüglich 250 € privater Krankenversicherung, also müsste ich 2350 bei der Düsseldorfer Tabelle zu Grunde legen? Oder die nächst höhere Klasse, weil es nur um Unterhalt für ein Kind geht?
Meine Frau und mein Sohn wohnen in der Eigentumswohnung, deren Hälfte mir ja noch gehört. Ich wohne zur Zeit allein in einer kleinen Mietwohnung. Die monatlichen Hypothekenrate für die Eigentumswohnung ist gering (130 €), der Mietwert der Wohnung relativ hoch, mindestens 700 € ohne Nebenkosten. Meine Frau will jetzt den Satz der Düsseldorfer Tabelle für Einkommen über 2800 € anwenden (466) und die Hälfte des Kindergeldes abziehen, das sie sowieso erhält, also 389 € als Unterhalt. Muss nicht mein Anteil an einer fiktiven Miete mit der Unterhaltszahlung verrechnet werden? Meine Frau will nur die monatliche Hypothekenrate übernehmen, das scheint mir zuwenig. Selbst wenn ich nur 2/3 der Hälfte der fiktiven Mieteinnahme rechne, bleiben noch 100 €, die mir durch mein Miteigentum an der Wohnung zustehen würden, da ich meiner Frau gegenüber  nicht unterhaltsverpflichtet bin. Oder rechne ich da falsch? :question:

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2006 21:40
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo gfp91,

Kindesunterhalt und evtl. ein "Mietvorteil" sind zwei völlig unabhängige Dinge. Kindesunterhalt ist der Anspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kind nicht überwiegend betreut.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von 3 Unterhatsverpflichteten aus. Wenn du nur einer Person (deinem Kind) unterhaltsverpflichtet bist, rutscht du 2 Stufen nach oben. Die private Krankenversicherung kannst du abziehen.

Was die Wohnung betrifft, so gibt es verschiedene "Spielarten": Ein Ehepartner zahlt den anderen aus und übernimmt die Schulden. Das könnte deine Frau sein, dann zahlt sie die Schulden weiter und du ihr Kindesunterhalt. Oder du zahlst sie aus und vermietest die Wohnung an sie. Oder ihr einigt euch über einen Geldbetrag x, den sie dir bezahlt als "Teilmiete", du zahlst die Schulden weiter, oder, oder, oder...

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Einigt ihr euch auf eine "Teilmiete" könnt ihr eine Verrechnung zur Zahlungsvereinfachung vereinbaren. So wird ein "Schuh" draus.

Die Wohnung hat aber nix mit dem Kindesunterhalt zu tun. Eine Verrechnung mit Kindesunterhalt ist streng juristisch nicht möglich.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2006 00:15
(@gfp91)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

vielen Dank für die sachkundige Auskunft.  Hat mir sehr weitergeholfen.

Gruß

G. 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2006 00:57