Hallo an alle...
vor einigen Tagen erreichte mich wieder mal eine Nachricht meiner wohlvollenden Ex-Frau. Unser gemeinsames Kind fährt mal wieder auf Klassenfahrt und gleichzeitige soll auch noch eine Sprachreise in ein fernes Land hinzukommen..
Sie war ja letztes Jahr auch auf Klassenfahrt und das kostete mich mit Unterhalt 300€ + Beteiligung knapp 700Euro..an der Konfi habe ich mich auch mit über 50% beteiligt...für das wohl des Kindes soll es auch so sein..
Nun reden wir aber über Kosten von ca. 700Euro(pro Person) ohne den Unterhalt...ich verdiene knapp 1450Euro und irgendwo ist ja auch mal Schluß...sie kann ja auch mit dem Kind in den Urlaub fliegen währdend der Schulzeit..obwohl die Noten groten schlecht sind...
Ich denke irgendwann sollt man auch die Kosten im Auge behalten und nicht das Geld mit vollen Händen rauswerfen...es soll ja zu Weinachten auch wieder ein neues Handy sein was kanpp 500Euro kostet und zum Geburstag waren es Turnschuhe für 150Euro...und der Vater soll immer zahlen.
Ich bekomme dann auch immer zu hören, sie hat auch immer dazu gezahlt und sie weiß ich das bewerte. Naja in der Zeit wo sie bei mir lebte war es eine Klassenfahrt und eine Sehhilfe. Ich kann mir nicht mal mein Zahnersatz leisten...traurig.
vg
Mattes
Hallo,
bei dem Mehr- und Sonderbedarf wird zum einen nach Einkommen geqoutelt aber auch der Selbstbehalt berücksichtigt. Der liegt bei 1000 €.
Wenn du Tabellenunterhalt leistest dürfte da so gut wie gar nichts übrig bleiben.
Zumal Sprachreisen nicht verpflichtend sind, viele Kinder kommen auch ohne aus.
Sophie
Ehm, ALLES was im OP genannt wurde ist KEIN Sonderbedarf. Wenn der KV hier was zahlt ist das reiner Goodwill - und die KM hat offensichtlich rausgefunden das der KV hier sehr bereitwillig zahlt.
Wenn die KM meint das Kind braucht ein Handy für 500€ soll sie es kaufen. Ein Handy "für den Notfall" kostet keine 20€.
Hallo Mattes1976,
so ganz stimmt das nicht "KEIN Sonderbedarf".
Zitat: "Das sind zusätzliche Ausgaben, die unregelmäßig anfallen. Unregelmäßig im Sinne von § 1613 Abs. BGB ist ein Kindesbedarf,
der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb auch bei vorausschauender Bedarfsplanung des betreuenden Elternteil
nicht durch Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden kann."
Gerichte sind bei Sonderbedarf sehr zurückhaltend.
Kommunion/Konfirmation ist in der Regel kein Sonderbedarf
Klassenfahrten teilweise nein, teilweise ja. (je nach Gerichtssitz)
Jährliche Klassenfahrten in der genannten Höhe sehe ich NICHT als Sonderbedarf. Da die Summe von DIR gar nicht angespart werden kann.
(Dein Gehalt ist zu gering)
Auch arme Kinder können oft nur mit Unterstützung vom Sozialamt o.a. Institutionen mitfahren.
Eltern haben auch Einfluss auf die Ziele der Klassenfahrten. Es ist kein MUSS die Kinder daran teilnehmen zu lassen.
In der genannten Höhe von 700 EUR würde ich den Schulleiter um eine Stellungnahme bitten.
Seine Pflicht ist es zu beantworten. Seine Pflicht ist ebenfalls die Kosten niedrig zu halten, so dass "sozial schwächere" Kinder
immer (!) mitfahren können.
Meines Wissens sponsert der Staat/die Stadt Klassenfahrten(weiß jetzt nicht genau wohin wenden). Bei 700 EUR wird aber auch diese Stelle hellhörig.
Kleidung ist NIEMALS Sonderbedarf. Handy ist auch KEIN Sonderbedarf.
Brille ist normalerweise Sonderbedarf. Aber auch hier gilt: Es kann (!) Ausnahmen geben. (ist das Kind Brillenträger?)
Hier würde ich mich aber dennoch an den Gläsern beteiligen. Das Gestell wird i.d.R. nicht (!) als Sonderbedarf gesehen,
da es Gestelle gibt, die komplett von der Kasse gezahlt werden. Diese Gestelle sind zumutbar.
Die Sprachreise kann der oder die DEF zahlen, der oder die sie bucht. Es ist KEIN Sonderbedarf, da i.d.R. nicht für das Leben erforderlich.
Tritt kürzer und bezahle nicht Alles, weil Deine DEF meint Dir ein schlechtes Gewissen machen zu müssen.
Wenn die Noten grottenschlecht sind, wird Sie als nächstes mit Nachhilfe kommen. :knockout:
Danach wird der Nachwuchs geschickt ...
Ich würde mir an Deiner Stelle Limits setzen für Weihnachten und Geburtstag.
Und die teilst Du Deinem Kind mit. Ich gehe davon aus, dass es alt genug ist, dies zu verstehen, da es ein Handy bekommt.
Denk mal drüber nach: Was würdest Du schenken, wenn das Kind bei Dir wäre? Was würdest Du ihm ausreden? 😉
Lass Dir bloß kein schlechtes Gewissen machen, weil die Eltern (!) sich getrennt haben.
Grüße Doni
Wenn das Kind ein 500 € Handy braucht - und bekommt - ist nicht nur bei der Mutter, sondern auch bei der Erziehung des Kindes und beim Vater was schief gelaufen. Das Teuerste was bei uns bis jetzt verschenkt wurde war ein gebrauchtes iPhone für 250 und ich konnte es mir ja bis zur Trennung nun wirklich leisten.
Moin
Die meisten OLG's sagen, das Klassenfahrten (inkl. Sprachreisen) vorab bekannt sind (werden auch am Anfang des Schuljahres bekannt gegeben), also widerkehrend pro Jahr auftretend. Von daher sind sie kein Sonderbedarf (nicht vorhersehbare Aufwendungen), da planbar. Ebenso kein Mehrbedarf, da einmalig (auf den Monat bezogen). Sicher, in bestimmter Weis eine beschissene Situation für den betreuenden ET, allerdings auch nicht der Tod oder die Privatinsolvenz. Und der Ton bestimmt die Musik hierbei für den UH-Leistenden, welchen nicht wenige UH-Fordernde verlernt haben. M.M.. Sicherheitshalber aber gebe mal das zuständige OLG an. Könnte sein, dass genau dieses es anders sieht. Und einen BGH-Spaziergang möchtest Du wahrscheinlich auch nicht riskieren.
Konfirmation ist definitiv kein Sonder-/Mehrbedarf. Da gibt es praktisch einheitliche Rechtssprechung. Geburtstag, Weihnachten etc. hingegen sind nirgendwo als Pflichtlektüre sprich anteilige Beteiligung definiert, da rein privat zu veranschlagen - und wenn es 1 Cent ist. DAS ist Dein ganz eigener Part, eine Beteiligung deinerseits kann weder gefordert noch eingeklagt werden.
Lerne zu unterscheiden zw. berechtigter Forderung und eigener moralischer Bringeschuld. Du scheinst mir hier zu vermischen. Und falls Du doch zu unterscheiden vermagst - dann lerne Dich zu positionieren.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Sicherheitshalber aber gebe mal das zuständige OLG an. Könnte sein, dass genau dieses es anders sieht. Und einen BGH-Spaziergang möchtest Du wahrscheinlich auch nicht riskieren.
Hi Oldie,
OLG Berlin? Weiß jemand was?
Danke und sonnige Grüße!
Kitty
**edit: Quoting korrigiert und teilweise gelöscht.**
12.4 Zusatzbedarf
Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf)
gilt die beiderseitige Barunterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB
(vgl. Nr. 13.3).
13.3 beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig
sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren EinkünfUnterhaltsrechtliche
Leitlinien des Kammergerichts (Stand 1. Januar 2013) Seite 8 von 16
te abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gemäß Nr. 21.2 bzw. 21.3.1
und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen
für vorrangig Berechtigte.
Aus den Leitlinien des Kammergerichts Berlin.
Insofern sagt hier das Kammergericht: Wenn Sonder-/Mehrbedarf, dann nach Einkommen und unterBerücksichtigung des Selbstbehaltes...
Sophie