Kindesunterhalt und...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Kindesunterhalt und Eigenheim

 
(@soulsister)

Hallo,

heute muss ich mich mal wieder an euch wenden.

Wie DWH ja schon mal geschrieben hat, tragen wir uns mit dem Gedanken uns ein Haus zu bauen. Das heisst, inzwischen bin es mehr nur noch ich, der sich mit diesem Gedanken trägt. Denn DWH hat wieder mal so seine Bedenken, ob Exilein nicht dies und Exilein nicht das....

Also, sein Hauptproblem liegt darin, dass in ca. einem Jahr, wenn sein Sohn 12 wird, eine Neuberechnung des Unterhaltes ansteht. Und da erwartet er, dass sich sein Unterhalt gravierend erhöhen wird... weil eben er dann ein Haus hat. Und dann könne er sich das Haus ja nicht mehr leisten.
Es ist eben wie immer, Exilein bestimmt unser ganzes Leben, wenn  nicht mit Taten, dann zumindest mit ... " was wäre wenn" und da wird dann lieber gar nichts getan, weil Exilein könnte ja sauer werden, oder sonst was tun.

Aber nun genug gejammert, zurück zu meinem eigentlichen Problem.

Wie sieht das nun wirklich aus bei einer Neuberechnung ?
- Es bleibt doch sicher bei einem Selbstbehalt von 900 Euro, auch wenn mein Mann in einem eigenen Haus wohnen sollte. Da wir ja    dann anstelle einer Miete eine Ratenzahlung haben, dürfte doch eigentlich auch kein Wohnvorteil angerechnet werden, oder ?
- Wird die monatliche Belastung irgendwie mitangerechnet ?
- Wird eigentlich berücksichtigt, dass wir eine größere Wohnung brauchen auf Grund von Ehefrau ( also ich ), meiner Kinder und vor allem seiner Tochter ?

Vielen Dank für eure Antworten schon im Voraus.

Zitat
Geschrieben : 01.08.2010 14:30
(@armewurst)
Schon was gesagt Registriert

Hallo erstmal, bin ganz frisch hier....

Also bei meiner ETW ist es so, das es als Wohnvorteil bzw. Vermögensbildung angerechnet wird.

Sinnvoller ist es imho auf jeden Fall zu mieten!

VG

staatlich geprüfter Zahlsklave

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2010 11:41
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

moin,

Und da erwartet er, dass sich sein Unterhalt gravierend erhöhen wird... weil eben er dann ein Haus hat.

Der Unterhalt wird neu berechnet weil Sohni 12 wird und nicht weil Eigentum angeschafft wird. Wenn's anschließend für'n Eigentum nicht mehr reicht, reicht's eben nicht.
Und wenn es beim Sprung in die nächste Altersklasse jetzt schon eng wird mit Eigentum, würd ich mir das lieber noch mal durchs porte-air rechnen.

grüßles
jo

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2010 12:14
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Soulsister,

Bedenken von Mann und Papajo sind in jedem Falle berechtigt ...

Dennoch seien Dir Deine Fragen beantwortet:

Für den Kindesunterhalt für den 12jährigen solltet Ihr (mindestens) von 334 EUR ausgehen (Stufe 1 der DT).

- Es bleibt doch sicher bei einem Selbstbehalt von 900 Euro, auch wenn mein Mann in einem eigenen Haus wohnen sollte. Da wir ja    dann anstelle einer Miete eine Ratenzahlung haben, dürfte doch eigentlich auch

Da Ihr zusammen wohnt (und gemeinsam ganz viel Geld spart), wird man den Selbstbehalt - je nach Bedarf - kürzen, so dass es nicht bei 900 EUR bleibt.

- Wird die monatliche Belastung irgendwie mitangerechnet ?

Ein Wohnvorteil wird einkommenssteigernd bei ihm nur angerechnet, insofern eine objektive Miete für Euer Objekt die Zinsleistungen eines Darlehens übersteigt.
Ggf. können die Tilgungsleistungen als Altersvorsorge einkommensmindernd wirken (wenn hierdurch aber der wie oben beschrieben gekürzte Selbstbehalt unterschritten wird, wäre auch dieses fraglich) ...

- Wird eigentlich berücksichtigt, dass wir eine größere Wohnung brauchen auf Grund von Ehefrau ( also ich ), meiner Kinder und vor allem seiner Tochter ?

Sorry, aber wohl eher nicht ...

Doofe Antworten, aber ich kann nix dafür.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2010 12:41
(@webspider)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo
Ohne weitere Vorinformationen

würde ich mal sagen  wird der zu berechnende Wohnvorteil  in 2 Punkte  unterteilt

1.)

Besonderheiten gelten beim Ehegattenunterhalt zunächst für die Zeit nach der Trennung bis zur Scheidung.

2.)

Für die Zeit nach der Scheidung ist grundsätzlich  die volle objektive/ortsüblichche Marktmiete/Vergleichsmiete  des Objektes abzüglich der Hauslasten zu berechnen.

zu 2.)Dabei wird der Wohnvorteil grundsätzlich insoweit als Einkommen berücksichtigt, als der Mietwert des Objektes (entsprechend der objektiven Marktmiete ohne Mietnebenkosten) die Höhe der absetzbaren Hausbelastungen übersteigt.

-Die absetzbaren Hausbelastungen setzen sich zusammen aus
-  dem Schuldendienst für Fremdfinanzierungen, (soweit der Betroffene die Zahlungen selbst erbringt)

-    allgemeinen Grundstückslasten und

-    verbrauchsunabhängigen Kosten, soweit diese "üblicherweise" nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Die bei der Bemessung im Einzelfall zu berücksichtigenden Gesichtspunkte - z.B.  der Einbeziehung des Aufenthalts der gemeinsamen Kinder in dem selbstgenutzten Objekt usw. usw. sind vielfältig und die Handhabung teilweise sehr unterschiedlich.

Sinnvoll wäre es auf jedem Fall eine Beratung bei einem im Familienrecht versierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen
der eventuell mit einem Steuerberater kooperiert oder beide einzeln,
um für alle Eventuallitäten die optimalen Infos zu bekommen.

Andererseits wie schaut es denn bei DWH Exilein aus welchen Familienstand hat  denn sie jetzt?
Wie ist denn momentan ihr Status in Bezug auf Wohnung / Haus / Miete ?
DWH Tochter wo hat sie ihren Lebensmittelpunkt?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2010 13:37