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Kindesunterhalt rückwirkend? Mehr als drei Jahre Scheidungsverfahren...

 
(@max121)
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Hallo Zusammen,

darf die Anwältin von meiner Ex-Frau im Finale eines ca. 3,5 Jahre langen Scheidungsverfahren rückwirkend eine Nachzahlung des Kindesunterhalts verlangen?

Ausgangslage: Mann besorgt sich einen Titel beim Jugendamt, darüber dass er für 2 Kinder jeweils 100% vom Mindestunterhalt (Stufe 1 Düsseldorfer Tabelle) monatlich zahlt. Dies macht er auch immer. Kurz nach Titelerstellung beginnt das Scheidungsverfahren. Der Kindesunterhalt wird anhängig gemacht. Die Gegenseite beziffert ihre Forderung erst nach ca. 3 Jahren (vorher Verzögerungsspielchen). Sie wollen mehr haben. Angedacht ist Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Nun möchten sie rückwirkend die Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 3 haben. Geht das?

Hintergrund: Ich bin selbständig und meine Einkünfte sind komplex, mit diversen Abschreibungen aus der Vergangenheit usw. So komplex ist es nun auch wieder nicht, aber komplex genug, so dass die Gegenseite es 3 Jahre lang geschafft hat, ständig neue Belege einzufordern, die ich umständlich besorgen musste. Inzwischen habe ich Schuhkarton-weise Unterlagen ans Gericht und an die Gegenseite gesendet. Nach wie vor ergeben diese Unterlagen, dass mein Netto-Einkommen so hoch ist, dass ich nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss. Im entsprechenden Zeitraum hatte ich sogar noch eine Firmenpleite, durch die ich große Verluste gemacht habe (aber immer weiter bezahlt habe) und keine Einnahmen mehr hatte. Auch heute sieht es als Freelancer nicht rosig aus. Aus der Tatsache, dass ich vor der Firmenpleite sehr gut verdient habe, spinnt die Gegenseite seit 3,5 Jahren, dass ich nach wie vor ganz viel Geld verdienen würde und Einkünfte verheimlichen würde. Bei diversen mündlichen Verhandlung bei Gericht, hatte ich immer das subjektive Gefühl, die Richterin behandelt mich wie einen Schwerverbrecher und meine Ex-Frau (mit ihren 1000 Lügen-Anschuldigen) wie das arme Opferlamm. Wie gesagt, eigentlich ist alles klar, dass ich aktuell nicht mehr viel verdiene, aber durch dieses eine Jahr, in dem es noch so gut lief (und das in die Berechnung mit einfließt) ist die Sache recht knapp an der Schwelle zur Stufe 2.
Wenn nun die Richterin tatsächlich etwas bockig ist und nun im Rahmen ihrer Möglichkeiten entscheidet, dass mein Einkommen ja eigentlich viel höher ist (die Gegenseite hat einfach alle Abschreibungen für ungültig erklärt und fordert Stufe 3 - was völliger Blödsinn ist, weil ich ohne diese Abschreibungen, also mein Handwerkszeug, gar keine Einnahmen generiert hätte), aber ich traue inzwischen der Richterin nicht mehr über den weg, außerdem gibt es vielleicht ja hier und da noch eine kleine Grauzone, die sie zu meinen Ungunsten auslegen kann... Wenn sie nun also aus irgendwelchen absurden Gründen, entscheidet, ich hätte die ganze Zeit nach Stufe 2 oder 3 zahlen müssen, muss ich dann die Lottozahlen vorausschauen können und übelste nachzahlen?

So weit ich weiß, hat mich die Gegenseite nicht amtlich in Verzug gesetzt, haben aber immer betont, dass sie mehr haben wollen. Jetzt wollen sie die Differenz rückwirkend seit dem der Kindesunterhalt anhängig gemacht wurde, also vor 3,5 Jahren. Kämen sie damit durch? Geht das? Oder gilt Kindesunterhalt, der bisher nach selbstbeschafftem Titel vom Jugendamt regelmäßig gezahlt wurde als gesetzt und man muss erst ab rechtskräftiger Scheidung bzw. Urteil über die Höhe des Kindesunterhalts ggf. mehr bezahlen?

Oh man, ich hoffe, ich konnte mich verständlich machen.
Danke für Eure Antworten!
LG Max

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.02.2015 20:20
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Max,

unsere Unterhaltsexperten können Dir sicherlich weiterhelfen.

Kurze Frage von mir: Wenn das Verfahren so komplex ist, hast Du keinen eigenen Anwalt am Start? Gerade bei so einer Verzögerungsgeschichte. Oftmals sehen wir hier bei betroffenen Männer eine Einstellung a la "Der Anwalt meiner Frau ist mein Freund und wird schon für mich alles richten". Das dies natürlich nicht so ist, weisst Du sicherlich.

Grundätzlich können Anwälte ersteinmal alles mögliche fordern, dass ist ihr gutes Recht. Deshalb macht es Sinn, dass Du auch einen guten Rechtsbeistand zur Beratung an Deiner Seite hast. Im Zweifel kannst Du auch das Unterforum RA-Suche dafür nutzen. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2015 22:54
(@Inselreif)

Hi,

Kurz nach Titelerstellung beginnt das Scheidungsverfahren. Der Kindesunterhalt wird anhängig gemacht.

Moment mal. Was hat das Kindesunterhalt mit dem Scheidungsverfahren zu tun? Wurde er als Folgesache anhängig gemacht, dann gilt der ausgeurteilte Wert sowieso erst ab dem Monat nach Rechtskraft der Scheidung. Ansonsten hat die Sache als isoliertes Verfahren (die Regel) nichts mit der Scheidung zu tun.

Die Gegenseite beziffert ihre Forderung erst nach ca. 3 Jahren ... Nun möchten sie rückwirkend die Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 3 haben. Geht das?

Wenn sie zuvor nur einen Auskunftsantrag gestellt haben - ja.

(die Gegenseite hat einfach alle Abschreibungen für ungültig erklärt

Abschreibungen werden unterhaltsrechtlich tatsächlich anders behandelt als im Steuerrecht. Was aber nicht heisst, dass gar nichts geht.

So weit ich weiß, hat mich die Gegenseite nicht amtlich in Verzug gesetzt,

Das ist egal, die Rechtshängigkeit (Zustellung des Antrags an Dich) hat ähnliche Wirkung.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2015 23:02
(@max121)
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VIELEN DANK ERSTMAL FÜR DIE SCHNELLEN ANTWORTEN!

@Ingo30
Meine Anwältin ist leider ein Griff ins Klo! Wie viel Zeit hast Du, damit ich Dir die vielen Fehler von ihr mitteilen kann? 🙂 Nur die gröbsten Fehler: Sie hat vor der entschiedenen mündlichen Verhandlung final nichts schriftlich vorgetragen, also meine Stellungnahme zum Vortrag der Gegenseite nicht rechtzeitig dem Gericht zugestellt, erst einen Tag nach der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung hat sie nichts, in Zahlen 0,nichts gesagt. Einfach nicht den Mund aufgemacht. Sie reagiert gereizt, wenn ich ihr eine Frage stelle (wahrscheinlich weil sie keine Ahnung hat) und ist telefonisch oder per email nie zeitnah erreichbar. Sie hat ein halbes Jahr verstreichen lassen, um eine Information über den Fortgang des Verfahrens heraus zu finden bzw. ich habe dann Telefonterror bei ihrer Kanzlei gemacht und Tag und Nacht versucht einen Rechtspfleger ans Telefon zu bekommen, bis der mir dann gesagt hat, was meine Anwältin tun muss, nämlich einen Zweizeiler ans Gericht schicken. Das hat sie dann gemacht und mich angezählt, ich solle nicht mehr unaufgefordert in der Kanzlei anrufen, sie würde sich schon um alles kümmern, was sie aber gerade nicht tut. usw. usw. usw. Ein Anwaltswechsel war zum einen ein finanzielles Problem, zum Zweiten standen wir immer kurz vor dem Abschluss des Scheidungsverfahrens, dachte ich zumindest immer. 🙂

@Inselreif
Ja, der Kindesunterhalt wurde anhängig gemacht. Ist es tatsächlich dann so, dass der ausgeurteilte Wert erst ab Rechtskraft der Scheidung gilt. Andererseits hattest Du erwähnt, dass die Rechtshängigkeit (Antrag an mich) gleichbedeutend mit in Verzug setzen ist. Was geht da vor? Habe ich es richtig verstanden, dass die Tatsache, dass der KU anhängig gemacht wurde, nun dazu führt, dass erst ab Rechtskraft der Scheidung die möglicherweise neue Stufe gilt und wenn der KU nicht anhängig gemacht worden wäre, Kindesunterhalt auch rückwirkend hätte eingefordert werden können, wenn sich am Ende heraus stellt ich hätte Stufe 2 und nicht Stufe 1 zahlen müssen? BIN GESPANNT WIE EIN FLITZEBOGEN AUF DIE ANTWORT. Wie gesagt, meine Anwältin weiß da leider nicht bescheid 🙁

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2015 20:05
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Max,

klare Ansage: Mandat entziehen und Anwalt wechseln. Such Dir bitte einen guten Anwalt für FamRecht. Dazu kannst Du auch unser Unterforum nutzten. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2015 21:01
(@Inselreif)

Nochmal: es kommt darauf an, ob der Kindesunterhalt isoliert oder als Folgesache anhängig gemacht wurde. Als Folgesache kann er erst ab Rechtskraft der Scheidung ausgeurteilt werden.

Mandat entziehen und Anwalt wechseln.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2015 09:12
(@max121)
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Habe ich das richtig verstanden:
1) Kindesunterhalt als Folgesache anhängig ans Scheidungsverfahren bedeutet = KEINE rückwirkenden Zahlungen vor der Rechtskraft der Scheidung möglich und erst ab Rechtskraft der Scheidung ggf. ein erhöhter KU? (Was wäre denn, wenn ich 3,5 Jahre gar nicht gezahlt hätte, hätte ich dann auch erst ab Rechtskraft der Scheidung zahlen müssen) Oder heißt das, dass man erst ab Rechtskraft der Scheidung die ggf. rückwirkend  angefallenen "Schulden" bezahlen muss?

2) Kindesunterhalt isoliert = rückwirkende Zahlungen von Kindesunterhalt sind möglich, wenn z.B. Stufe 1 gezahlt wurde, es im Urteil aber heißt man hätte nach Stufe 2 zahlen müssen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2015 10:06
(@Inselreif)

(Was wäre denn, wenn ich 3,5 Jahre gar nicht gezahlt hätte, hätte ich dann auch erst ab Rechtskraft der Scheidung zahlen müssen)

So ist es. In diesem Fall besteht aber bereits ein Titel über den Mindestunterhalt, so dass dieser bis zu einer anderen Entscheidung zu leisten ist.
Bitte in dem Zusammenhang aufpassen, dass im Beschluss "in Abänderung der Jugendamtsurkunde ...." steht und ggf. ergänzen lassen.

Ansonsten richtig.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2015 11:17
(@max121)
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Vielen Dank für die Antworten und besonders auch dem letzten Hinweis von Inselreif.

@Ingo30 Leider habe ich nicht die Kohle, um noch einmal einen Anwalt für die gleiche Sache zu bezahlen.

Eigentlich ist die Sache auch völlig eindeutig und ich sollte einen angemessen KU auch trotz (nicht wegen) meiner Anwältin hinbekommen. Ich muss jetzt einfach darauf hoffen, dass alles gut geht, denn nach viel Mühen und Extraaufforderung hat meine Anwältin schon die Dinge in die Wege geleitet, die nötig waren, wie zu letzt all meine Abschreibungen nach meiner Vorgabe dem Gericht und der Gegenseite aufzuschlüsseln. Jetzt muss das Gericht entscheiden, man kann nicht viel mehr machen. denke ich mal. Mal sehen was die Gegenseite diesmal noch aus dem Hut zaubert, um die Sache zu verschleppen. Vielleicht machen sie ja noch was anhängig. Apropos, ich habe meine Anwältin bitten müssen (selber ist sie darauf nicht gekommen) den Kindenunterhalt abzutrennen vom Hauptverfahren (Scheidung). Dazu hat sich die Richterin bisher nicht geäußert. Wie lange wartet man da ab, bis man wieder anmahnt, den KU abzutrennen? Im April ist ohnehin mal wieder eine mündliche Verhandlung, dann dürfte das Abtrennungs-Schreiben ca. 4-5 Monate als sein und das Gesamtverfahren 3 Jahre und 3 Monate. Meine Anwältin will in der mündlichen Verhandlung darauf drängen. Ist das sinnvoll oder müsste man schon vorher tätig werden?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2015 14:54
(@Inselreif)

den Kindenunterhalt abzutrennen vom Hauptverfahren (Scheidung).

Was bringt Dir das?

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2015 16:10




(@max121)
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Das ich endlich geschieden bin 5 Jahre nach der Trennung und 3,5 Jahre nach dem Stichtag der Scheidung. Und da gibt´s noch einen weiteren wichtigen Grund. Kann ich damit einen Fehler machen, wenn ich den KU abtrennen lasse? Mit meiner neuen Partnerin habe ich ein Kind, so dass aktuell auch Stufe 2(wenn sie zu "unrecht" entschieden wird) automatisch wieder bei Stufe 1 landen würde. Mich macht nur dieses rückwirkend zahlen nervös. Ginge das etwa, wenn wir den KU abspalten?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2015 10:30
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Max,

seit wann bist Du denn erneut Vater ?

Dieses muß auch bei der rückwirkenden Betrachtung (ab dem Zeitpunkt der Vaterschaft stehst Du drei Unterhaltsberechtigten ggü.) berücksichtigt werden ...

... so ein Riesenberg kann da doch eigentlich nicht herauskommen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2015 15:27
(@max121)
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Moin United,

ja, das reduziert die rückwirkende Forderung, aber dadurch, dass die Gegenseite (völlig zu unrecht) Stufe 3 fordert, käme da schon ein stolzes Sümmchen zusammen, wenn die damit irgendwie durch kämen. Wenn es (meiner Meinung nach zu Unrecht) auf Stufe 2 hinaus läuft,  wäre die Summe knapp vierstellig, auch unschön in meiner Situation. Ich hoffe einfach, dass Inselreif mit der Aussage recht behält, dass bei anhängigem KU sowie keine rückwirkenden Forderungen geltend gemacht werden können. (Ich kann das aber gar nicht glauben, dann könnte doch jeder Mann auf die Idee kommen, einfach zu wenig zu zahlen, den KU anhängig zu machen und das Verfahren in die länge ziehen...)

Gruß Max

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2015 18:13
(@Inselreif)

dass bei anhängigem KU sowie keine rückwirkenden Forderungen geltend gemacht werden können. (Ich kann das aber gar nicht glauben, dann könnte doch jeder Mann auf die Idee kommen, einfach zu wenig zu zahlen, den KU anhängig zu machen und das Verfahren in die länge ziehen...)

Das enthält eine ganze Reihe Gedankenfehler.

Zum einen "geht" das nur bei Kindesunterhalt als Folgesache. Ich schätze mal die Anzahl der KU-Verfahren als Folgesache im einstelligen Prozentbereich. Wenn man so etwas tut, dann nur, weil man das Kostenrisiko eines isolierten Verfahrens scheut. Mit VKH und als Folgesache hat man Null Risiko.
Zum zweiten ist ein existierender Titel ja trotzdem zu bedienen.
Zum dritten kann der Zahlelternteil den Kindesunterhalt gar nicht anhängig machen. Wegen der gesetzlichen Prozessstandschaft kann das zwischen Trennung und Scheidung nur der Betreuungselternteil in eigenem Namen (und auch sonst gäbe es absolut keinen Sinn, sich auf etwas selbst zu verklagen).
Zum vierten, selbst wenn das Kindesunterhalt als Folgesache anhängig ist, kann die Mutter parallel dazu den Kindesunterhalt im isolierten Verfahren anhängig machen, dann ist (spätestens) ab Rechtshängigkeit dieses Verfahrens zu leisten, auch rückwirkend.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2015 19:49
(@max121)
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Zum vierten, selbst wenn das Kindesunterhalt als Folgesache anhängig ist, kann die Mutter parallel dazu den Kindesunterhalt im isolierten Verfahren anhängig machen, dann ist (spätestens) ab Rechtshängigkeit dieses Verfahrens zu leisten, auch rückwirkend.

Test: Zitat verwenden

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.03.2015 00:47
(@max121)
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Zum vierten, selbst wenn das Kindesunterhalt als Folgesache anhängig ist, kann die Mutter parallel dazu den Kindesunterhalt im isolierten Verfahren anhängig machen, dann ist (spätestens) ab Rechtshängigkeit dieses Verfahrens zu leisten, auch rückwirkend.

Woran erkenne ich ob der KU isoliert anhängig gemacht wurde. Bei mir gab es erst außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Anwälten und dann bei der mündlichen Verhandlung wurde der KU als Folgesache anhängig gemacht. Ich habe nichts von "isoliert" gefunden. Stünde das ganz deutlich dabei?

Auf die Gefahr hin, dass sich meine Frage wiederhole; aber ich hab´s einfach noch nicht final begriffen bzw. ich kann´s einfach nicht glauben: Hätte die Gegenseite den Kindesunterhalt isoliert behandelt oder auch isoliert als Folgesache anhängig gemacht, hätte sie auch seit diesem Zeitpunkt ggf. rückwirkend KU bekommen? Weil sie mich aber ärgern wollten, in dem sie das Scheidungsverfahren möglichst in die länge ziehen wollten (obwohl kein Trennungsunterhalt fließt) und den KU als Folgesache anhängig gemacht haben; gehen sie jetzt ggf. leer aus? Weil ja erst ab Rechtskraft der Scheidung der KU ggf. angehoben wird (z.B. von Stufe 1 auf Stufe 1) und auch erst ab Rechtskraft der Scheidung ggf. mehr gezahlt werden muss und nichts rückwirkend.

Was beschreibt den Zeitpunkt "Rechtskraft der Scheidung"? Wenn das Scheidungsverfahren abgeschlossen ist und ich ein geschiedener Mann bin oder der Zeitpunkt als beide vor Gericht die Ehe als gescheitert eingestanden haben?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.03.2015 01:52
(@Inselreif)

Hi Max,

das ist natürlich alles reichlich Stochern im Nebel so lange wir Deine Verfahrensakten nicht kennen.

Woran erkenne ich ob der KU isoliert anhängig gemacht wurde.

am Aktenzeichen, an den Anträgen

dann bei der mündlichen Verhandlung wurde der KU als Folgesache

Wenn es eine Folgesache ist, kann es kein isoliertes Verfahren sein. Entweder oder.

Was beschreibt den Zeitpunkt "Rechtskraft der Scheidung"?

Wenn niemand mehr ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss einlegen kann - in der Regel ein Monat nach Verkündung.

Mach Dich doch mal nicht so verrückt. Du zahlst sowieso Stufe 1. Zu Stufe 2 verdonnert zu werden macht selbst auf mehrere Jahre gesehen keinen unüberschaubaren Differenzbetrag aus. Ich tippe mal, dass der Gegenseits das Kostenrisiko eines isolierten Verfahrens zu gross für den geringen Nutzen wäre.

Gruss von der Insel


Anm. Mod. Quoting lesbar gemacht

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2015 10:23
(@max121)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi Max,

das ist natürlich alles reichlich Stochern im Nebel so lange wir Deine Verfahrensakten nicht kennen.


Anm. Mod. Quoting lesbar gemacht

Das stimmt! Welcher Weg würde denn dort hin führen?

Gruß Max

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.03.2015 19:24
(@Inselreif)

Das wäre ja eigentlich Aufgabe des Anwalts. Womit wir uns im Kreis drehen  😉
Die Anträge abtippen solltest Du aber auch so schaffen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2015 20:48