*g*
Dann irrt sie in 2 Dingen. Sie kann nicht die Leitlinien eines Bezirkes zitieren, der für euch gar nicht zuständig ist, nur weil es für sie günstiger ist und auch nicht Leitlinien heranziehen die seit jahren von neueren überholt sind.
ich glaube ich würde in etwa so antworten:
Liebes Töchterchen,
in Kopie sende ich dir, die für uns bindenden aktuellen Leitlinien des OLG Köln vom xx.xx.xxxx
Eine Verpflichtung dir weiterhin über den September hinaus Unterhalt zu gewähren kann ich daraus nicht ersehen.
Solltest du anderer Ansicht sein steht dir der Klageweg offen, allerdings soltlest du dich vor diesem Weg über deine Pflichten informieren, die du als Unterhaltsbegehrendes volljähriges Kind mit abgeschlossener Ausbildung hast.
Dein Papa
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin
Schau Dir mal die Seite bei bafoeg-aktuell an. Da wird relativ umfassend beschrieben, was verbindlich oder lediglich (einzelfallbezogen) möglich ist. Einen Rechtsanspruch für eine Überbrückung zw. Ausbildungsende und Arbeitsaufnahme kann ich beim besten Willen nicht finden.
Ausserdem wurde im Zuge der UH-Reform 2008 die Eigenverantwortung von arbeitsfähigen Erwachsenen deutlich stärker betont. Ausnahmen finden m.E. nur dann statt, wenn fundierte Gründe dafür vorliegen. Ansonsten gilt §1602 BGB:
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
@ Oldie:
Clevererweise hat sie mir seinerzeit geschrieben, daß sie "ein aufbauendes (Abend)Studium" beginnen wolle. Hiermit möchte sie offensichtlich eine Übergangsfrist von 3 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten argumentieren. Anke für den bafoeg-link .... werde ich reinschauen.
Gruß
NetteRW
Hi netteRW
Als Ausbildung/Studium gilt lediglich die Ganztagsform.. Andernfalls besteht die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit.
Clevererweise hat sie mir seinerzeit geschrieben, daß sie "ein aufbauendes (Abend)Studium" beginnen wolle.
Absichtserklärungen reichen nicht. Soll sie Dir doch die Immatrikulierungsbescheinigung oder die Absage der Uni/FH vorlegen. Jedenfalls etwas was belegt, dass dem auch so ist.
Aber m.E. ist das ein Nebenschauplatz und eigentlich nicht primär. Es ist immer noch festzustellen, dass sie a) volljährig ist und b) über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, was sie in die Lage versetzt, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Für Wartezeiten auf einen Studiumsplatz nach erfolgreichen Ausbildungsabschluss gibt es aber mehrere Urteile welche klar sagen - bitte arbeiten. Das mit Aufnahme des Studiums der UH-Anspruch wieder auflebt steht auf einem anderen Blatt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Danke für alle Antworten. Wie sieht es denn Eurer Meinung nach mit Hartz4 aus? MUSS sie diese Leistungen nicht zuerst - also vorrangig vor einem evt. UH-Anspruch an mich - beantragen?
Ja muß sie.
Ggf. wird sich die ARGE dann an dich wenden. Aber das ist erstmal eine andere Sache.
Sollte überhaupt eine Unterhaltspflicht bestehen, so hat der Berechtigte alles zu tun, um den Pflichtigen zu entlasten. Dazu gehört der Antrag auf Sozialleistungen ebenso wie der Bafögantrag bei einem Studium oder eben auch das man einen Job annimmt, der nicht der Ausbildung entspricht.
Übrigens wäre dein SB ja bei 1.100 €.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi
Bei meinem Sohni läuft es so, dass er sich bei der Arge für ALG2 meldet und auch bewilligt bekommt (Ausbildungsplatz suchend), doch die melden sich jedoch nicht bei mir um Ansprüche zu prüfen. Hatte denen gleich Anfangs versucht den Wind aus den Segeln zu nehmen mit der Formulierung im ALG2-Antrag, dass kein UH-Anspruch mir ggü. wegen fehlender Anspruchsgrundlage besteht. Haben die auch geschluckt.
Dein Kind ist vom Status her arbeitslos. Punkt. Damit hat es sich arbeitsplatzsuchend zu melden oder Rentenansprüche gehen verloren. Ob Dir ggü. noch UH-Ansprüche bestehen erfährst Du spätestens dann, wenn die Arge bei Dir aufschlägt. Und dann sehen wir weiter.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin NetteRW,
Clevererweise hat sie mir seinerzeit geschrieben, daß sie "ein aufbauendes (Abend)Studium" beginnen wolle.
ich finde das nicht besonders "clever", denn es wirft automatisch die frage auf, warum sie den vorausgehenden Tag nicht zumindest für eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit nutzt. Hinzu kommt, dass Deine Tochter selbst darlegungspflichtig für ihre Unterhaltsansprüche ist; sinnvollerweise im persönlichen Gespräch und nicht mit Hilfe eines Anwalts. Aus einem solchen Gespräch müsste sich für Dich der enge inhaltliche Zusammenhang zwischen (abgeschlossener) Ausbildung und dem (geplanten) Studium ergeben. In keinem Fall erwächst daraus das Recht auf ein fremdfinanziertes Sabbatical zwischen Ausbildung und Studium. Auch die ARGE reicht nicht einfach Geld über den Tisch, sondern fragt nach Bewerbungsbemühungen.
Grüssles
Martin
(der überhaupt kein Verständnis für diese Anspruchshaltung angeblich erwachsener Menschen hat)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin...moin,
ich habe dem Schätzchen jetzt geschrieben, daß ich aufgrund der aktuellen Leitlinien des zuständigen OLG köln keine Unterhaltspflicht erkennen kann und nach meiner Auffassung die Hartz4-Behörde vorrangig für sie zuständig sei.
Schaun ´mer mal was jetzt kommt!!
Werde wieder von mir hören (lesen) lassen und danke allen Beteiligten herzlich für ihre Bemühungen und Hilfestellungen!!! :thumbup:
Einen schönen Tag
NetteRW
Hallo!
Die Tochter muss sich nicht vorrangig bei der Arge melden, da ALG II nur eine subsidiäre Leistung ist.
Wenn dann, müsste sie sich beim Arbeitsamt melden, da bei einer weitereren Ausbildung der KG-Anspruch bestehen bleiben würde.
Des weiteren hat sie mir Leitsätze des OLG Hamm vom 09.08.1989 übersandt. Hier steht u.a.:
"Das volljährige Kind ist während einer angemessenen Bewerbungszeit nach Beendigung der Berufsausbildung noch unterhaltsberechtigt."
Sie hat dir Leitsätze übersandt, aber keine Leitlinien. Leitsätze sind eine kurze Zusammenfassung eines Urteils. In diesem Fall, handelt es sich um dieses Urteil: OLG Hamm FamRZ 1990, 904
Grüße,
kosmos