Relax!
Auch ein Anwalt kann nicht vorhandene Ansprüche nicht einfach so durchsetzen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Aber was nicht ist kann (und wird wohl) noch werden! :gunman:
Und dann würde ich mich noch sturer stellen. Von Leuten, mit denen man erklärtermaßen nix zu tun haben will, kann man als Erwachsener schlecht etwas fordern.
Dies sollte für "Töchterchen" der Zeitpunkt sein, ihr Verhalten grundsätzlich zu überdenken!
LG, Uli
Hi
Ich rate Dir auch, Deine Tochter lediglich auf die fehlende Anspruchsberechtigung hinzuweisen und keinerlei Ansprüche oder gar Forderungen an sie zu stellen wie Schulbescheinigung, EK-Nachweis etc. (dafür gibt es derzeit keinerlei Anlass). Ebenso den ganzen väterlichen Kram 😉 mitreinnehmen als Angebot an sie. Mehr geht nicht und könnte die Fronten nur noch mehr verhärten. Ein Hinweis jedoch, dass sie bitte sehr frühzeitig (am besten unverzüglich) ALGII beantragen muss - sonst bekommt sie Abzüge - sollte nicht fehlen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo!
Wenn zwischen Studium und Ausbildung ein enger zeitlicher (2 Jahre) und sachlicher Zusammenhang besteht - hat sie einen Unterhaltsanspruch - siehe: Abitur - Lehre - Studium Fälle.
Fraglich ist nur:
- ist ein sachlicher Zusammenhang gegeben?
- Abendstudium - wieviele Stunden Schule und Nacharbeit?
Grüße,
kosmos
Hi kosmos25
Wenn zwischen Studium und Ausbildung ein enger zeitlicher (2 Jahre) und sachlicher Zusammenhang besteht - hat sie einen Unterhaltsanspruch - siehe: Abitur - Lehre - Studium Fälle.
Soweit ich den TO verstehe meint er nicht den generellen Ausbildungsunterhalt an sich, sondern die Zeit zw. Berufsausbildung und Studium, von Töchtung als Überbrückungszeit bezeichnet - anders ausgedrückt die Abhängphase = Null Bock auf Arbeit. Da sehe ich keinerlei UH-Pflicht seitens der Eltern.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie!
Mir ist ein älteres Urteil bekannt, wo eine Überbrückungszeit nach Ausbildungsende zugestanden wurde (müsste das Az. suchen) - natürlich müssten aber entsprechend Bewerbungen vorgelegt werden.
Es sollte hier aber erstmals geklärt werden, ob Unterhaltspflicht für die weitere Zeit besteht (auch hier muss Töchterlein von etwas leben und wird Unterhalt beanspruchen).
Die Überbrückungszeit wäre wahrscheinlich nur der Tropfen auf den heißen Stein.
Grüße,
kosmos
Wobei man auch beachten muß das das Kind um das es geht bereits 24 Jahre alt ist
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi
Mir ist ein älteres Urteil bekannt, wo eine Überbrückungszeit nach Ausbildungsende zugestanden wurde (müsste das Az. suchen) - natürlich müssten aber entsprechend Bewerbungen vorgelegt werden.
Die Begründung hierfür wäre sehr interessant. Und was hat das mit der Anzahl von Bewerbungen zu tun? Der (eventuell) betreffende Richter gehört wegen Rechtsbeugung an die Wand genagelt.
Es sollte hier aber erstmals geklärt werden, ob Unterhaltspflicht für die weitere Zeit besteht
Dies regelt §1601 BGB. Interessanter jedoch ist §1602 Abs.1. Warum sollte ein voll leistungsfähiger, ausgebildeter und volljähriger Mensch Anspruch auf KU haben?
(auch hier muss Töchterlein von etwas leben und wird Unterhalt beanspruchen).
Von mir aus mag sie. Nur - worauf ist das begründbar?
Um das hier nicht auszuweiten - Du hast 'ne PN
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
Mir ist ein älteres Urteil bekannt, wo eine Überbrückungszeit nach Ausbildungsende zugestanden wurde (müsste das Az. suchen)
Es gibt die abstrusesten Gerichtsurteile. Glücklicherweise wird immer der Einzelfall entschieden; ein Urteil wird nicht automatisch zum Gesetz, auf das sich alle anderen anschliessend berufen könnten.
Und in Ergänzung zu oldie: Auch ich würde die junge Dame klagen und dabei darlegen lassen, warum es ihr für eine überschaubare Zeit nicht möglich sein sollte, einen Job zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts auszuüben. Die richterliche Begründung einer entsprechenden Entscheidung wäre vermutlich durchaus hilfreich für die junge Dame. Und die zugehörige Anwaltsrechnung vielleicht auch.
Grüssles
Martin
(der die "das steht mir zu"-Einstellung und die zugehörigen Anwalts-Drohungen schon bei seinem damals 19-jährigen Filius nicht besonders originell fand)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Guten Morgen allerseits,
nachdem ich gerade bei einem frischen Kaffee Eure Ausführungen gelesen habe komme ich zu folgendem Schluß:
Ich werde mich auf eine Unterhaltszahlung nicht einlassen(auch nicht für 3-4 Monate). Töchterchen ist während ihrer Ausbildung ständig nebenher arbeiten gegangen und hat mindestens 400 Teuronen im Monat verdient. Warum also sollte sie jetzt plötzlich kein Geld mehr "nebenher" verdienen können. Dieser Verdienst ist m.E. jetzt auch nicht mehr überobligatorisch sondern auf einen vielleicht existenten Unterhaltsanspruch anrechenbar.
Ob ein Unterhaltsanspruch vorliegt soll dann ein Richter entscheiden.
Was meint Ihr?
Einen schönen Tag, Dank und Gruß
NetteRW
(dermitseinemSchatzjetztdenUnterhaltfürdiearmenhilflosenKinderlieberverprasst).
Moin,
du beginnst in die richtige Richtung zu denken, wobei so etwas
Dieser Verdienst ist m.E. jetzt auch nicht mehr überobligatorisch sondern auf einen vielleicht existenten Unterhaltsanspruch anrechenbar.
beim KU meines Wissens noch nie existiert hat und auch beim EU so langsam verschwindet.
Damit haben sie dich damals schon über den Tisch gezogen und sich vermutlich köstlich über den "alten Deppen" amüsiert.
Der RA hat damit sicher ordentlich bei ihr gepunktet und sie damit zu seiner Stammkundin gemacht.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@Beppo:
Danke für den "alten Deppen" 😉 :rofl2: :rofl2:
Moin N-RW,
eigene Einkünfte von unterhaltsberechtigten "Kindern" waren noch nie "überobligatorisch", sondern immer bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Wobei es bei einem guten (!) Eltern-Kind-Verhältnis natürlich Sinn macht, hier nicht auf den Cent zu schauen, sondern dem Kind nach der Devise "Leistung soll sich lohnen" seine eigenen Einkünfte zusätzlich zum Unterhalt zu lassen, wenn man es sich finanziell leisten kann.
Wenn das Eltern-"Kind"-Verhältnis jedoch nur aus einseitigem Handaufhalten oder gar fordernden Anwaltsbriefen besteht, sehe ich das ganz anders: Dann gibt es keinen Grund für einseitiges Entgegenkommen und Grosszügigkeit. Wer glaubt, er könne ständig in die Hände beissen, die ihn gleichzeitig füttern sollen, muss merken, dass das auf Dauer nicht geht - such is life.
Und natürlich kann Deine Tochter Dich deswegen verklagen. Aber auch Dein Nachbar, weil Du falsch parkst oder Dein Hund auf seinen Rasen gekackt hat. Alles kein Grund für vorauseilende Resignation und aufspringende Portemonnaies. Sollte Deine Tochter der Ansicht sein, statt vernünftiger Gespräche mit Dir über ihre Zukunft und ihr Studium ihr Recht auf Faulheit gerichtlich einklagen zu wollen: Lass sie. Auch das kann für sie eine lehrreiche Erfahrung sein.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
@ Martin:
Ich habe zu dem damals als "überobligatorisch" bezeichneten Nebenverdienst geschwiegen, da ich ihr eine vernünftige Ausbildung mitfinanzieren wollte. Einmal abgesehen davon, daß ich mich nicht mit irgendeinem Rechtsverdreher rumschlagen wollte (diese Spezies finde ich eh weitestgehendst zum Kotzen).
Aber ich denke, daß es jetzt mal gut ist mit meiner Gutmütigkeit. Zumal die neue Forderung wieder schriftlich an mich gestellt wurde anstatt mal persönlich vorstellig zu werden. Mal schaun was jetzt draus wird! Werde die Reaktion mal posten.
Gruß
NetteRW
(diese Spezies finde ich eh weitestgehendst zum Kotzen).
Genau das ist der Hauptgrund für alles vorher gesagte!
Solchen Leuten tut man nicht den Gefallen, dass zu tun was sie wollen, sondern das Gegenteil.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo und einen guten Wochenanfang,
jetzt kommt wieder Bewegung in die Angelegenheit! Ich hatte Töchterchen aufgefordert, ihren meines Erachtens vorhandenen Anspruch auf Hartz4 geltend zu machen. Dies hat sie mit dem Hinweis abgelehnt:
Zitat:
"ich MÖCHTE KEIN Hartz IV, weil ich einfach keine lust auf "soziale Unterschicht" habe. "
Des weiteren hat sie mir Leitsätze des OLG Hamm vom 09.08.1989 übersandt. Hier steht u.a.:
"Das volljährige Kind ist während einer angemessenen Bewerbungszeit nach Beendigung der Berufsausbildung noch unterhaltsberechtigt."
Hierauf beruft sie sich und beansprucht weitere Unterhaltszahlungen für drei Monate.
Was meint Ihr? Schönen Tag an Alle
NetteRW
Hallo NetteRW,
Ich würde ihr schreiben, das sie, wenn die Unterhalt für weitere 3 Monate haben möchte, dir nachweisen muß, das sie täglich mindestens 1 ernst gemeinte Bewerbung nachweisen muß. Sowohl die Anschreiben, als auch die Antworten der Firmen als Kopie übergeben soll. Übringes reicht es nicht im September mit den Bewerbungen anzufangen. Sie soll doch mal ihre Bemühungen der letzten Wochen/Monate darlegen. Und nein, Prüfungsstreß als Ausrede gilt nicht.
Zum anderen würde ich sie darauf hinweisen, das, falls überhaupt ein Anspruch bestehen würde, den du aber anzweifelst, sie alles zu unternehmen hat, um die Höhe eines evtl. Unterhalts zu minimieren, um den Pflichtigen zu entlasten. Dazu gehört die vorrangige Beantragung von Sozialleistungen.
Des weiteren hat sie mir Leitsätze des OLG Hamm vom 09.08.1989 übersandt. Hier steht u.a.:
Dann übersende ich doch die derzeit gültigen des OLG Hamm (sofern das für euch zuständig ist)
Dort hab ich diesen Passus nicht gefunden.
Schreibe ihr, das mit jeweils erscheinen, der neuen DDT und deren Leitlinien, die älteren Versionen vollständig ersetzt werden. Wenn sie auf Anwendung dieser Leitlinien bestehen möchte, würdest du auch nur KU nach der DDT 1989 zahlen und zwar in DM 😉
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
P.S.: Mal abgesehen von der Ungültigkeit dieser leitlinien. Hast du mal geguckt, ob das Teil echt ist oder ob sie da was eingefügt hat.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo midnightwish,
zuständiges OLG ist Köln. In deren Leitlinien habe ich bezüglich einer Übergangszeit nach Ausbildung aber nichts gefunden.
Dank und Gruß
NetteRW
Hi NetteRW,
wenn Dein Töchterchen so "pfiffig" ist, mal eben per Nachbearbeitung eigene OLG-Leitlinien zu "erfinden", würden bei mir aber alle roten Lämpchen zu blinken beginnen!
Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, nur in einem bestimmten Beruf zu arbeiten; wer volljährig und arbeitsfähig ist, ist zunächst einmal für sich selbst verantwortlich. Such doch einfach mal auf der Website http://www.meinestadt.de Töchterchens Wohnort und dort nach der Rubrik "Jobs" - und schick ihr ein par Ergebnisse. Frittenbräter und Putzhilfen werden immer und fast überall gesucht; es ist nicht unzumutbar, für eine Übergangsfrist auch mal einen solchen Job auszuüben.
Sollte die (irgendwie vorhersehbare) Antwort sinngemäss lauten "Ich bin doch keine Putze!", verbessert das Töchterchens Rechtsposition für eine eventuelle Unterhaltsklage (die ich im übrigen sowieso für wenig erfolgversprechend halte) nicht unbedingt. Volljährigkeit bedeutet auch Eigenverantwortung.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.