Kindesunterhalt im ...
 
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Kindesunterhalt im Wechselmodell praktische Erfahrungen

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(@Mannmitbart)

Vielen Dank für die Antworten.

So weit ich es gelesen habe sind im WM beide Elternteile gleichwertig zum Unterhalt verpflichtet. Die KM kann nicht automatisch den KV auf Unterhalt verklagen bzw. umgekehrt. Nur die Kinder können die Eltern auf Unterhalt verklagen vertreten durch das JA bzw. einen Beistand. Für beide Eltern gilt eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, also Vollzeit. Aufgrund des Alters der Kinder ist dies ohne weiteres möglich. Laut RA ist der KM der gleiche Umfang der Erwerbstätigkeit zumutbar, da WM. Die KM kommt ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nach, im Gegenteil, sie hat ihren Job gekündigt. Statt den KU für den Unterhalt der Kinder zu nutzen bestreitet sie ihren Lebensunterhalt davon. Wenn die KM in ihrem Beruf einer Tätigkeit nachginge könnte sie auch ohne Weiteres KU leisten. Es bleibt also die Frage, auf welchen Weg man sie von ihren Pflichten "überzeugen" kann. Damit würden sich dann auch die Umstände ändern und es müsste eine Neuberechnung des KU vorgenommen werden.

Die im Trennungsvertrag getroffene Vereinbarung zum KU einspricht nach jetzigen Erkenntnissen nicht dem üblich angewandten Methoden. Damit müsste sie angreifbar sein. Wenn ein Passus des Vertrages nicht dem geltenden Recht entspricht verlieren die anderen Punkte nicht automatisch ihre Wirksamkeit, also auch die Vereinbarung zum WM.

Nachtrag: Die Vereinbarung den KU an die KM direkt zu überweisen wurde schon abgeändert. Der KU wird von mir auf ein extra Konto geleistet mit dem Passus, der KU wird entsprechend es Bedarfs des jeweiligen Elternteils an diesen verteilt. Den KU erhöhe ich jedenfalls erstmal nicht automatisch nach DT. Ohne Aufforderung von wem auch immer bleibt das auch so.

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Geschrieben : 04.03.2020 10:58
(@maxmustermann1234)
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Habt ihr die Betreuungszeiten geregelt und wird sich daran gehalten? Wenn ja, wie kamt ihr darauf, dass ein 65%-35%-Modell ein Wechselmodell ist? Ich habe bei meinem Modell ja schon manchmal Bauchschmerzen, weil ich "nur" 49% habe.

Der Rat des Anwalts, dass sowas "hier am AG" nicht durchsetzbar sei, ist erstmal nur ein Hinweis darauf, dass du ggf. bis vor das OLG ziehen musst. Die Rechtssprechung von da kannst du dir online angucken.

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Geschrieben : 04.03.2020 11:07
(@Mannmitbart)

Die Betreuungszeiten wurden im Trennungsvertrag vereinbart, allerdings aus dem Grund das die KM sich es sich ständig anders überlegt. So wurde ihr ein gewisser Rahmen vorgegeben. Die Zeiten waren auf 50/50 ausgerichtet. Mittlerweile hat sich die Betreuungszeit mehr in meine Richtung verschoben, jetzt durchschnittlich deutlich mehr als 50% (wie schon geschrieben). Es entspricht dem Wunsch der Kinder. Was die Zukunft bringt ist ungewiss, es gibt Wolken am Himmel Kinder/Mutter. Die Mutter will notfalls die Kinder "zwingen" sich an die schriftlich festgelegten Zeiten zu halten. Das wird noch mal eine andere Baustelle...

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Geschrieben : 04.03.2020 11:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es stimmt zwar, dass beim Wechselmodell nicht ein Elternteil das Kind/die Kinder in Obhut hat und damit den anderen auf Unterhalt verklagen kann. Das <a href="https://openjur.de/u/946898.html>OLG" Frankfurt 17.10.2016 - 6 UF 242/16</a> hat aber entschieden:

" ... 3. Der Beschwerde liegt die in jüngster Zeit in der Literatur vertretene Auffassung zugrunde, für die Geltendmachung von Unterhalt für durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern im Wechselmodell betreute Kinder sei zur Vermeidung von Interessenkonflikten immer ein Ergänzungspfleger einzusetzen (vgl. Götz, FF 2015, S. 146, S. 149; Seiler, FamRZ 2015, S. 1845, S. 1850). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar ist zuzugestehen, dass ein abstrakter Interessengegensatz zwischen dem vertretenden Elternteil und dem Kind nicht von der Hand zu weisen ist. ....
Der Senat hält den Lösungsweg über § 1628 BGB für vorzugswürdig, weil der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung die der Führung eines Unterhaltsverfahrens vorausgehende Entscheidung über das Ob seiner Einleitung als von der Vertretung des Kindes im Verfahren getrennt zu beurteilenden Teil der Ausübung der elterlichen Sorge angesehen hat (BGH, NJW 1975, S. 345, [BGH 27.11.1974 - IV ZB 42/73] Rn. 12 - 16; BGH, FamRZ 2009, S. 861, Rn. 30). Die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den mitsorgeberechtigten Elternteil führt gemäß § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB unmittelbar zur Alleinvertretungsbefugnis des anderen Elternteils. ..."

VG Susi

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Geschrieben : 04.03.2020 11:29
(@maxmustermann1234)
Registriert

Enthält die Scheidungsfolgevereinbarung auch einen Passus, dass aus dieser heraus vollstreckt werden kann?

Wenn ja, gäbe es auch noch den Weg diesen einen Passus der SFV anzugreifen, aber der ist aus meiner Sicht wenig aussichtsreich, weil der Vertrag nicht zu Lasten Dritter geht. Ggf. könntest du noch auf Unterhalt klagen mit der Begründung, dass die Mutter sich nicht ans WM gehalten hat und somit ein Residenzmodell bei dir vorliegt. Dafür müttest du aber alle Zeiten dokumentiert haben.

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Geschrieben : 04.03.2020 12:08
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

es könnte auch argumentiert werden, dass die KU Berechnung eine Regelung zu Lasten Dritter ist. Den der KU steht den Kindern zu, im Wechselmodell nach bekannten Kriterien. Damit könnte ich mir vorstellen, dass man diesen passus aufheben kann. Vor allem, wenn die Betreuung über 50% bei Dir liegt.

Dann kommt es darauf an, wie gefestigt die Kinder sind, wenn die KM diese zu irgendwas zwingen will. Auch dies kann in die Hose gehen. Vor allem wenn diese jetzt schon den Wunsch haben, mehr bei Dir zu sein. Erzählen die Kinder irgendwas wie die Betreuung bei der KM abläuft?

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 04.03.2020 12:08
(@Mannmitbart)

@Susi64: Ich entnehme daraus, ein Elternteil kann zum Vertreter der Kinder in Sachen Unterhalt gegenüber den anderen Elternteil gerichtlich bestimmt werden? Das muss jetzt nicht zwingend die Mutter sein?

@Kasper: Die Kinder erzählen nahezu nicht wie es bei der KM war. Sie werden von ihr bedrängt zu erzählen wie es beim KV war und im Gegenzug zur "Verschwiegenheit" angehalten was bei ihr so los war. So weit haben sie sich geäußert. Zwischen dem älteren Kind und der KM gibt es Konflikte.

Allgemein ist es so, die KM hat sich getrennt, was natürlich ihr Recht ist. Sie möchte ein neues Leben unter einer anderen Flagge. So weit so gut. Sie möchte ihren Traum leben und dazu gehört insbesondere nicht eine Vollzeittätigkeit auszuüben.

Die Frage die sich stellt, kann trotz der Vereinbarung zum Unterhalt im Trennungsvertrag die KM auf Unterhalt verklagt werden? Im Trennungsvertrag steht nicht, das der KV allein und immer für den Unterhalt sorgen muss. Bei Änderung der Verhältnisse soll eine Anpassung stattfinden. Im Trennungsvertrag ist auch keine Vollstreckbarkeit vereinbart. Es steht nur, der KU richtet sich nach der DT und wird vom KV an die KM überwiesen. Geändert auf, überwiesen auf ein extra Konto nur für den Unterhalt. Es steht auch nicht darin das der KU nach den Regeln des Residenzmodells berechnet wird.

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Geschrieben : 04.03.2020 12:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, zumindest mMn kann ein Elternteil mit der Vertretung der Kinder beauftragt werden, d.h. Du kannst beauftragt werden den Unterhalt von KM "einzutreiben".

Natürlich kommt es darauf an was genau im Vertrag steht. Wenn aber nicht explizit drin steht, dass der Unterhalt nach dem Residenzmodell zu zahlen ist, dann kann der Unterhalt natürlich den Realitäten angepasst werden. Steht das Wechselmodell im Vertrag, dann wird der Unterhalt eben gemäß Wechselmodell berechnet. Wenn der Vertrag aufgrund der gelebten Verhältnisse nicht mehr aktuell ist, dann kann der Unterhalt angepasst werden.

Im Prinzip läuft die Sache darauf hinaus, was belegbar ist und wieviel Ärger Du Dir machen willst. Eine gütliche Einigung ist immer zu bevorzugen, aber in vielen Fällen aussichtslos.

VG Susi

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Geschrieben : 04.03.2020 13:09
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ich stimmt Susi zu. Du hast den Vorteil, dass die Urkunde nicht vollstreckbar ist, also kann dir erstmal nichts passieren. Du könntest auch einfach mal selbst berechnen und den Unterhalt an das Wechselmodell anpassen. Wenn sie mehr will, müsste sie klagen. Das blöde ist nur, dass sie mit Prozesskostenhilfe keine hohe Hürde hat dies auch zu tun.

Beim Rest schließe ich mich Susi an.

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Geschrieben : 04.03.2020 13:38
(@Mannmitbart)

Im Trennungsvertrag ist nur die Höhe des Unterhalts vereinbart im Sinne, der KV zahlt zu Händen der KM einen KU in Höhe von xxx€. Die Höhe richtet sich nach der DT, bei wesentlichen Änderungen ist der KU entsprechend anzupassen, kein Bezug auf Residenzmodell.

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Geschrieben : 04.03.2020 17:07




(@maxmustermann1234)
Registriert

Der Vertrag ist einfach schlecht und angreifbar. Es muss zumindest ein Verweis auf Gesetze, Rechtsprechung usw. rein. Der ist ja noch nichtmal vollstreckbar. Wenn deine Ex also vollstrecken möchste, müsste sie das einklagen.

Von daher: mit Anwalt beraten und anschließend auf Festsetzung des Unterhalts klagen. Ob Residenzmodell bei dir oder Wechselmodell musst du entscheiden, ich würde wohl eher auf Residenzmodell bei dir klagen, weil du dann darauf verzichten kannst und nicht noch mehrere Hundert EURO zahlen musst, weil sie nicht arbeiten will.

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Geschrieben : 04.03.2020 17:29
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Kindesunterhalt kann nicht auf unbestimmte Zeit in die Zukunft festgesetzt werden. Denn erfahrungsgemäß ändert sich bei den Kindern immer wieder irgendwas, der Lebensmittelpunkt verschiebt sich, oder wie in eurem Fall ist im Grunde genommen gar nicht richtig geklärt, wo der Lebensmittelpunkt der Kinder ist.
Na dieser Vertrag nicht mal vollstreckungsfähig ist, kannst du ohne eine große Gefahr die Zahlung sofort einstellen. Dann wird voraussichtlich automatisch von der Kindesmutter ein Verfahren losgetreten werden, in dem es dann um das ABR und somit auch um den Unterhalt der Kinder gehen wird.
In diesem Zusammenhang ergibt sich noch der Vorteil dass dann die Erwerbsobliegenheitspflicht der KM geprüft wird. Und selbst wenn sie kein Kindes Unterhalt zahlen kann, kommt doch vielleicht dabei heraus, dass sie keinen Betreuungsunterhalt beziehungsweise nachehelichen Unterhalt mehr hält. Dann wäre auch der Weg für Unterhaltsvorschuss für dich frei.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 05.03.2020 16:46
(@maxmustermann1234)
Registriert

An die Leute die mehr Erfahrung zu dem Thema haben: Wieso nicht Unterhalt einstellen und selbst ein Verfahren eröffnen? Wenn die Mutter Unterhalt haben wil, klagt sie im Namen den Kindes mit Prozesskostenhilfe und macht ggf. ein Verfahren wegen ABR auf. Wenn der Vater aber argumentiert und nachweist, dass er bisher zu 60% betreut hat, kann er den Unterhalt im vereinfachten Verfahren einklagen und die Mutter hat kaum Zeit darauf zu reagieren. Außerdem kann er dann auch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Ich würde das für Klüger halten.

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Geschrieben : 06.03.2020 11:14
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich würde es machen, es ist aber nicht risikolos....

1. wir wissen nicht, welche Personen an den Verfahren teilnehmen. Es kann passieren, dass das ABR auf die KM übertragen wird und damit bleibt sie KU berechtigt. Danach gewährt sie einen großzügigen Umgang und es hat sich in der Sache nicht geändert und die KM stellt sich als ganz tolle dar.
Es kann auch passieren das das WM ausgeurteilt wird, was aufgrund des BGH Urteils und der Gegebenheiten als wahrscheinlicher angesehen werden.

2. er kann den KU einstellen und warten was passiert. Die KM wird sich informiert haben und selber eine risikoabwägung vornehmen. Es kann sein, dass sie nichts unternimmt.

3. der nächste Punkt sind die Kinder. KMs haben nach meiner Erfahrung weniger Skrupel die Kinder kaputt zumachen, um an ihr Ziel (Unterhalt) zu kommen. Es kommt also auch stark darauf an, wie stark die Kinder sind.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2020 12:11
(@Mannmitbart)

Vielen Dank für all die Beiträge. Es ist mir nun klar geworden wie der Unterhalt im WM geregelt ist und ich habe daraus eine Idee für eine Strategie entwickelt.

Versuchen mit KM ein sachliches Gespräch zu führen (Aufklärung über ihre rechtliche Lage, KU Berechnung nach WM machen, Nachteile für sie bei einer Klage erläutern, schriftliche Vereinbarung treffen). Wenn es nicht funktioniert, RA und über RA mit ihr Gespräch führen. Wenn das nicht funktiniert, klagen und hoffen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2020 07:10
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