Hallo Zusammen,
ich hoffe jemand hat schon mal miz dem Thema Erfahrungen gemacht.
Also meine Tochter lebt mit mir und meiner Ex-Frau im Wechselmodell. Aktuell bekommt meine Ex-Frau das gesamte Kindergeld und ich zahle die monatlichen Schulkosten von ca. 260€. Ausgleich muss sein....
Das will ich jetzt ändern, wozu meine Ex nicht freiwillig ohneweiteres bereit ist.
Nun hab ich bei der entsprechenden Stelle beim Jugendamt angerufen und darum gebeten, dass dies mal ausgerechnet wird. Hab im Internet herausgefunden, dass auch im Wechselmodell das Gehalt eine Rolle spielt.
Nun sagt mir der Mann vom Jugendamt, dass die im Wechselmodell nur tätig werden, wenn ein Gericht sie damit beauftragt. Heißt ich müßte das ganze vor Gericht bringen mit natürlich hohen zusätzlichen Kosten.
Für mich klingt das etwas, dass der gute Herr vom JA kein Bock hat das auszurechnen.
Kennt jemand die gesetzliche Lage oder eine andere Stelle wo man den Unterhalt ausrechnen lassen kann?
Ja, der BGH hat zur Berechnung des Unterhalts im WM Recht gesprochen, ob es gerecht ist, muss jeder für sich selbst beurteilen.
Das Jugendamt wird nicht rechnen, weil sie nur die Person beraten bei dem das Kind lebt. Sind aber 2 im Wechselmodell. Das Jugendamt denkt gerne in schwarz/weiß; die brauchen einen guten Elternteil und einen bösen, das geht da leider nicht.
Du musst die bereinigten Nettogehälter errechnen, dazu musst du detaillierte Informationen zu euren Einnahmen, Ausgaben und Vermögen machen. Anschließend wird vom bereinigten netto der angemessene Selbstbehalt (1300€) abgezogen. Die verbleibenden Gehälter werden zu einander ins Verhältnis gesetzt und bestimmen die Quote nach der ihr für Ausgaben eures Kindes haftet. Verdienst du 2800€ netto bereinigt und deine Ex 1800€ netto bereinigt, so bleiben euch nach Selbstbehalt 1500€ bzw. 500€, d.h. du trägst 3/4 der Kosten eures Kindes, deine Es 1/4. Die Kosten werden nach Düsseldorfer Tabelle ermittelt (zzgl. event. anfallenden Mehrbedarf). Dazu addiert ihr eure Einkünfte, im obigen Bsp. wäre der Unterhalt bei einem Kind unter 6 in Stufe 8, d.h. 510€. Davon trägst du dann 382,50€ und deine Ex 127,50. Die Halbe Differenz wird ausgeglichen, also zahlst du ihr 127,50€.
Das Kindergeld ist etwas trickreicher. Der halbe Kindergeld wird hälftig geteilt, die andere Hälfte nach Quote geteilt. Im Beispiel würdest du also 1/2 * 1/2 + 1/2 * 3/4 = 5/8 vom Kindergeld bekommen, also auch 127,50€. Somit wäre in dem Beispiel möglich, dass die Mutter das Kindergeld erhält und damit ihr Unterhaltsanspruch bedient ist.
Um zu prüfen, ob du einen schlechten Deal gemacht hast wäre wissennswert wer was verdient. Das Gehalt deiner Ex müsste allerdings auf Vollzeit hochgerechnet werden, wenn sie nicht arbeitet, denn sie ist dem Kind barunterhaltspflichtig und somit gilt für sie auch die erweiterte Erwerbsobliegenheit.
Hallo,
Hinsichtlich Einkommen: zu nehmen ist das Netto der letzten 12 Monate plus ggf. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Steuererstattung, Kapitalerträge. Wohnt einer von euch im Eigentum, dann käme noch ein Wohnvorteil dazu. Dann durch 12 teilen.
Davon abzugsfähig berufsbedingte Aufwendungen (hin und rück, erste 30 km 30 Cent, restliche 20 Cent, bezogen auf 220 Arbeitstage im Jahr und dann auf den Monat umgelegt),
nachgewiesene Altersvorsorge bis max. 4% vom Brutto.
Nachlesen kann man das in den <a href="https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html>Unterhaltsleitlinien</a>" des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt).
In den Unterhaltsleitlinien wird nicht auf das Wechselmodell eingegangen, aber die Bereinigung beider Einkommen funktioniert genauso.
Ergänzung: die Schulkosten sind Mehrbedarf des Kindes und deshalb ebenfalls gequotelt nach Einkommen von den Eltern zu tragen.
VG Susi
Hallo Susi,
nicht unbedingt sind "Schulkosten" Mehrbedarf, es kommt drauf an, was sich dahinter verbirgt. Ist es ein Hort, so kann es sich um berufsbedingte Aufwendungen handeln, die aus dem Regelunterhalt zu bezahlen sind. Der BGH hat bereits erklärt, dass nur Fremdbetreuung, die pädagogisch veranlasst ist und mehr leistet als die Eltern leisten könnten, einen Mehrbedarf darstellt. Dies ist bspw. wieder aktuell im Urteil des AG Pforzheim, Beschluss vom 22.2.19, 3 F 160/18 (FF 2019, Seite 255) nachzulesen. Da ist schon im Einzelfall nachzugehen worum es sich hier handelt.