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Kindesunterhalt ab welchem Monat?

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(@jjjkkk)
Schon was gesagt Registriert

Hallo alle,

eine einfache Frage, worauf ich jedoch keine Antwort gefunden habe (auch in diesem Forum nicht): Ab welchem Tag bzw. Monat ist die Mutter eines unehelichen Kindes zum Kindesunterhalt berechtigt? Ab dem genauen Geburtstag oder für den ganzen Geburtsmonat, auch wenn das Kind an einem 31. des Monats das Licht der Welt erblickt?

Mich würde auch interessieren, wie es mit den 16 Wochen ist; man fängt ja sechs Wochen vor dem gerechneten Entbindungstermin an zu zahlen. Es sollen 16 Wochen werden, also acht Wochen nach der Entbindung aufhören. Aber was ist, wenn die Geburt um 10 Tagen verspätet - muss der Vater diese zusätzliche 10 Tage Unterhalt für die Mutter zahlen, oder bleiben die 16 Wochen wie vorher gerechnet? (Nicht dass es in der Praxis wohl so viel bedeuten würde, die Mutter kriegt ja nach der 16 Wochen sonstigen Untehalt.)

Danke & Grüße,
jjjkkk

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2006 16:40
(@merrow)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und willkommen bei vatersein 🙂

Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Frage schon mal gestellt wurde hab aber bei meiner Suche den entsprechenden Beitrag leider nicht finden können.

Sicher wird mich jemand berichtigen wenn ich falsch liege.

Meines Wissens musst Du ab dem Geburtstag des Kindes zahlen. Davor ist die Mutter ja im Mutterschutz und wird von der Krankenkasse bzw. dem Arbeitgeber entsprechendes Geld erhalten.
Du dürftest damit eigentlich nichts zu tun haben.

Wenn das dann mit dem Geburtstag zufällig nicht auf den 1. eines Monats fällt, was ja meistens der Fall ist 😉 dann muss man eben entsprechend den Anteil berechnen.
Das dürfte dann aber das geringste Problem sein.

so far mit der Hoffnung dass ich Dir weiterhelfen konnte
Merrow

Zweifle nicht an dem, der Dir sagt er hat Angst. Aber hab Angst vor dem, der Dir sagt, er kennt keine Zweifel. (Erich Fried)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 17:36
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die KU-Pflicht beginnt in dem Monat der Geburt. Der BU ist für mind. 3 Jahre zu zahlen, da kommt es auf die 10 Tage verspätete Entbindung auch nicht an.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 17:41
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der KU wird ab dem Monat der Geburt gezahlt und im übrigen ist es nicht der Anspruch der Mutter, sondern der des Kindes.

Betreuungsunterhalt für die Mutter ist bis zu 3 Jahren nach  fällig und nicht nur für ein paar Wochen vor und nach der Geburt

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 17:43
(@merrow)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich hoffe ich hab mich nicht falsch ausgedrückt.. ich meinte, dass die Mutter vor der Geburt Anspruch auf anderweitige Gelder hat die aber nichts mit Unterhalt zu tun haben..

Dass nur das Kind Anspruch auf Kindesunterhalt hat wollte ich nicht in Frage stellen.

Wobei denke ich die wenigsten Mütter wissen, dass sie bis zum 3. Lebensjahr Anspruch auf BU haben..
Zumindest in meinem Bekanntenkreis.

LG
Merrow

Zweifle nicht an dem, der Dir sagt er hat Angst. Aber hab Angst vor dem, der Dir sagt, er kennt keine Zweifel. (Erich Fried)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 17:49
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ merrow:

...und noch weniger wissen das sie auch Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung bei der Erstlingsausstattung von seiten des KV haben

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 17:51
(@merrow)
Nicht wegzudenken Registriert

ich sach ma ganz frech .. und das ist auch gut so  😉

Da stellen sich einem ja die Nackenhaare hoch..  :knockout:

Zweifle nicht an dem, der Dir sagt er hat Angst. Aber hab Angst vor dem, der Dir sagt, er kennt keine Zweifel. (Erich Fried)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 17:54
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo @all,

ich finde die Frage sehr interessant.

Ist der BU tatsächlich ab dem Tag der Geburt zu zahlen? Das wäre in meinen Augen nicht gerechtfertigt, da die (vorher erwerbstätige) KM ja innerhalb der Schutzfrist (endet 8 Wochen nach der Geburt des Kindes) durch Mutterschaftsgeld und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld insgesamt so viel Geld zur Verfügung hat wie zu Zeiten, als sie arbeiten war. Erst nach der Schutzfrist hat sie "aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes" kein Einkommen mehr, so daß der KV eintreten muß.

So jedenfalls würde ich die Logik erkennen; oder ist das hinsichtlich des BU anders?

Fragende Grüße Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 17:55
(@merrow)
Nicht wegzudenken Registriert

Das ist schon echt ein interessanter Punkt.. aber ich denke, wenn DeepThought das so schreibt wird es einen Hintergrund geben und in dem ganzen Unterhaltsrecht gibt es ja nicht soviel was fair oder verständlich ist oder?
Also mich würde es nicht erstaunen wenn das so stimmt.
Ich nehm schon alles hin 😉

Merrow

Zweifle nicht an dem, der Dir sagt er hat Angst. Aber hab Angst vor dem, der Dir sagt, er kennt keine Zweifel. (Erich Fried)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 17:58
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Ist der BU tatsächlich ab dem Tag der Geburt zu zahlen?

BGB § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) ...
(4) ...

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 18:01




(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke Deep!

Höchst interessant!  :puzz:

Nun stellt sich mir noch die ketzerische Frage, wie hoch wohl der Unterhalt innerhalb dieser sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ist.

Hat ggf. die KM in dieser Zeit mehr Geld zur Verfügung als zu "Erwerbszeiten" ?

(Mutterschaftsgeld+Zuschuß zum Mutterschaftsgeld=letztes Nettoearbeitsentgelt PLUS BU???)  Aber das kann ja wohl kaum sein; oder?

Sorry, wenn das zu weit führt; aber bei mir löst eine Frage die nächste aus ... Oder finde ich irgendwo eine komplexe Abhandlung über das Thema?

LG Püppi

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AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 18:11
(@merrow)
Nicht wegzudenken Registriert

Wow, also das ja schon heftiger als ich gedacht hätte..
Danke für Deine Fragestellung pueppi, sonst hätt ich das wohl nicht so schnell erfahren..

Merrow

Zweifle nicht an dem, der Dir sagt er hat Angst. Aber hab Angst vor dem, der Dir sagt, er kennt keine Zweifel. (Erich Fried)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 18:19
(@jjjkkk)
Schon was gesagt Registriert

Hallo alle,

danke für die allen Antworte und Kommentare! Leider zeigt sich auch hier, dass diese Sachen sehr unklar sind. Offensichtlich unterschiedliche Meinungen, keine Werweise auf Rechtsprechung, die genau diese Fragen antworten würden. "die KU-Pflicht beginnt in dem Monat der Geburt." kann dem 1. wie auch dem Geburtstag bedeuten.  Leider bleiben also meine beide Fragen noch ungeantwortet.

Vom Betreuungsunterhalt habe ich nicht gesprochen, sondern von diesem "BGB § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt". Die Mutter meines Kindes weiß schon sehr gut Bescheid, alle hier genannten Ansprüche geltend zu machen, und noch einiges mehr ...

Im Übrigen ist es doch so, dass der Anspruch auf BU nur so hoch geht, wie das bisherige Nettoeinkommen der Mutter war.

Danke für die Mühe,
jjjkkk

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2006 19:47
(@merrow)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

also ich kapier nicht ganz was Dir unklar geblieben ist?!?!?

Wenn Dein Kind am 15.8.06 geboren wird hast Du ab diesem Monat Kindesunterhalt zu zahlen.

Für den Mutterschutz und die 3 Jahre danach musst Du BU an die Mutter zahlen, sofern die das auch fordert.

DeepThought hat Dir sogar den Gesetzesauszug gepostet.

Was is jetzt noch unklar???

verwirrte Merrow

Zweifle nicht an dem, der Dir sagt er hat Angst. Aber hab Angst vor dem, der Dir sagt, er kennt keine Zweifel. (Erich Fried)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 19:53
(@jjjkkk)
Schon was gesagt Registriert

also ich kapier nicht ganz was Dir unklar geblieben ist?!?!?

Wenn Dein Kind am 15.8.06 geboren wird hast Du ab diesem Monat Kindesunterhalt zu zahlen.

Für den Mutterschutz und die 3 Jahre danach musst Du BU an die Mutter zahlen, sofern die das auch fordert.

DeepThought hat Dir sogar den Gesetzesauszug gepostet.

Was is jetzt noch unklar???

Hallo Merrow,

danke für die Nachfrage. "ab diesem Monat " kann an sich doch genau so gut ab dem ersten des Monats wie auch ab dem tatsächlichen Geburtstag bedeuten. Es ist nirgendswo extra geschrieben, dass der Unterhalt für den _ganzen_ Geburtsmonat sein soll. Wenn doch, würde ich gern einen Link auf entsprechendem Gesetzesauszug sehen.

Das gleiche bei dem Mutterschutz. Im Gesetz wird gesagt, dass Mutter den Anspruch von sechs Wochen vor der _Geburt_ hat (also nicht vor dem geschätzten Termin). In der Praxis muss man es vorher natürlich schätzen. Ob man die 14 Wochen dann nachher ab Anfang Unterhaltszahlung oder eigentlicher Geburt rechnet, entscheidet, ob der Vater im Falle von, sagen wir 10 Tage verspäteter Entbindung, den Unterhalt ab 7,5 Wochen vor Geburt zahlen muss, oder ab im Gesetz gesagten 6 Wochen. Alles klar? Also auch hierfür habe ich keine Verweise gefunden.

Viele Grüße,
jjjkkk

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2006 20:10
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

BGB § 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.
(2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Maßgeblich bzgl. des KU ist der Absatz (3). Hieraus ergibt sich, dass in dem Monat, in dem die nächst höhere Altersstufe erreicht wird, der KU gem. nächster Stufe zu zahlen ist. Mit der Geburt tritt das Kind in das 1. Lebensjahr ein, folglich gilt Altersstufe 1 der DT.

Wir bewegen uns auf dem Boden des Familienrechts - nicht der Mathematik. Folglich werden Unsicherheiten durch Gerichte interpretiert bzw. beseitigt. Dies trifft für den BU zu. Es ist nur verständlich, dass die BU-Zahlung sich beginnend mit dem errechneten Geburtstermin ergibt. Kommt das Kind später, dann ist es eben so. Die Zahlung endet dadurch ja nicht später.

Mundgerecht serviert?

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 20:28
(@jjjkkk)
Schon was gesagt Registriert

Maßgeblich bzgl. des KU ist der Absatz (3). Hieraus ergibt sich, dass in dem Monat, in dem die nächst höhere Altersstufe erreicht wird, der KU gem. nächster Stufe zu zahlen ist. Mit der Geburt tritt das Kind in das 1. Lebensjahr ein, folglich gilt Altersstufe 1 der DT.

Wir bewegen uns auf dem Boden des Familienrechts - nicht der Mathematik. Folglich werden Unsicherheiten durch Gerichte interpretiert bzw. beseitigt. Dies trifft für den BU zu. Es ist nur verständlich, dass die BU-Zahlung sich beginnend mit dem errechneten Geburtstermin ergibt. Kommt das Kind später, dann ist es eben so. Die Zahlung endet dadurch ja nicht später.

Danke, DeepThought. Schon mundgerecht. 🙂

Also ich glaube schon, dass es die allgemeine Meinung und Praxis ist, dass Kindesunterhalt für den ganzen Geburtsmonat zu zahlen ist. Nur bin ich überrascht, dass es offensichtlich nirgendswo eindeutig definiert ist - vll. aus Versehen.

In diesem Fall will die Mutter aber doch, dass die Zahlung bis zu acht Wochen nach der Geburt  geht. Du bist also der Meinung, dass ich dazu nicht verpflichtet bin? Ich würde es doch gern tun; die letzlichen 10 Tage könnte ich ja mit denen vom Anfang abgleichen, die ich schon bezahlt habe ...

Viele Grüße,
jjjkkk

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2006 20:43
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In diesem Fall will die Mutter aber doch, dass die Zahlung bis zu acht Wochen nach der Geburt  geht. Du bist also der Meinung, dass ich dazu nicht verpflichtet bin? Ich würde es doch gern tun; die letzlichen 10 Tage könnte ich ja mit denen vom Anfang abgleichen, die ich schon bezahlt habe ...

Welche Zahlung? Und macht der Unterschied zwischen dieser Zahlung und dem BU soviel aus?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2006 22:12
(@jjjkkk)
Schon was gesagt Registriert

Welche Zahlung? Und macht der Unterschied zwischen dieser Zahlung und dem BU soviel aus?

Ich habe und werde ja für die 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt Unterhalt zahlen. Ich habe angefangen - wie wir jetzt wissen - zehn Tage "zu früh". Da die Mutter will, dass die 8 Wochen nach Geburt ab tatsächlicher Geburt gerechnet werden, müsste ich die "zu frühen" 10 Tage zurückerstattet bekommen. Ich habe ja genau für 14 Wochen zu zahlen, das ist eindeutig. Auch wenn der BU genau so hoch ist, wie dieser Unterhalt für die 14 Wochen, macht es einen Unterschied. Der BU fängt ja erst dann an, wenn diese 14 Wochen aufhören. Bzw. habe ich vorher nichts zu zahlen, weil das Einkommen der Mutter wegen des Unterhalts für die 14 Wochen schon so hoch ist wie früher.

Dies mag pingelig klingen; ich möchte aber schon, dass wir diese finanziellen Themen so geregelt kriegen, wie es sich gehört. Davon unberührt unterstütze ich die Mutter schon auch sonst, da will ich aber zumindest selbst wissen, was ein Geschenk ist, und was nicht.

Viele Grüße,
jjjkkk

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2006 23:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nicht böse sein jjjkkk,

du könntest der Vater meiner Kinder sein. Der sagte nämlcih vor dem OLG: Die Kinder sollen das bekommen was ihr recht ist, aber keinen Pfennig mehr. Und stritt dabei um 10 DM pro Monat und Kind... bei dem Streit ums Geld vergißt er bis heute das Recht der Kidner auf Umgang mit ihrem Vater.

Ich hoffem la, das du dein Kind auch mit Liebe und Fürsorge umsorgst und da nicht auch aufrechnest wieviel Zeit und Liebe deinem Kind zusteht.

Und vergiß nicht, das der Mutter ein Zuschuß zur Erstlingsausstattung zusteht, völlig unabhängig vom KU, dem BU und den Zahlungen vor und nach der Geburt. Das ist dann auch kein Geschenkt, sondern ein Anspruch deines Kindes und dessen Mutter.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2006 00:00




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