Kindesunterhalt ab ...
 
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Kindesunterhalt ab 18 - mir fehlt da irgendwie der Durchblick

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 babs
(@babs)
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Hallo,

im August wir der ältere Sohn meines Mannes 18 und irgendwie habe ich immer noch nicht so ganz kapiert wie das dann so abläuft.

Sein Sohn wohnt bei seiner Exfrau und geht noch zur Schule. Bisher zahlt mein Mann für beide Söhne KU der Stufe 10 (derzeit 13 u. 17 Jahre). Bei der nächsten Aufforderung der Offenlegung der Eikünfte meines Mannes wird der KU in der Stufe 12 landen, weil wir geheiratet haben und mein Mann seit heuer in einer besseren Steuerklasse ist. Dies wird im August sein, weil da der ältere Geburtstag hat.

Nun zu meiner Frage: Können wir den KU direkt dem dann 18 jährigen Sohn überweisen, oder brauchen wir da das ok der KM, weil er ja noch bei ihr wohnt? Sind dann weiterhin nur wir für seinen KU zuständig, oder muss sie sich auch daran beteiligen? Sie wohnt seit 1,5 Jahren mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen, dem es finanziell ganz gut gehen dürfte (Pilot). Das Haus in dem sie wohnen gehört ihm (es fällt also auch die Miete weg). Sie hat damals ihren Job gekündigt um zu ihm ziehen zu können. Ob sie mittlerweile wieder arbeitet bezweifeln wir. Mein Mann und ich haben eine 3-jährige Tochter.

So, ich hoffe das war jetzt nicht zu verwirrend und ihr könnt mir meine Fragen beantworten.

Grüße
Barbara

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.04.2006 23:46
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ab 18 wird er KU direkt an das Kind gezahlt. Ihr müßt die Km nicht um Erlaubnis fragen, es ist eher andersrum. Der Sohn muß sein ok geben, wenn der Untrhalt weiterhin auf das Konto der KM gehen soll. Das dann aber schriftliche geben lassen und immer mit Unterhalt für xyz kennzeichnen.

Ab 18 sind beide Elternteil Barunterhaltspflichtig, da der Betreuungsunterhalt wegfällt. Sollte allein der KV Barunterhalt leisten, darf er das gesamte KG abziehen und nicht nur wie vorher die Hälfte. Allerdings darf die KM sich aussuchen, ob sie den Unterhalt in bar oder als Naturalunterhalt leistet (aber dafür gibts heir glaub ich Leute, die das besser wissen als ich).

Er zahlt Stufe 10 und das bei 3 Kindern, wow. Ist denn in der Berechnung euer gemeinsame Kind berücksichtigt und du?

Na ja solange sie keinen EU erhält ist es erstmal völlig egal, ob und wieviel sie arbeitet. Ihr kann nur, wenn sie den Haushalt führt ein fiktives Einkommen angerechnet wreden, von dem sie anteilig Untehalt für den 18-jährigen zahlen muß.

u.U steigt ja der Selbstbehalt deines Mannes gegenüber des volljährigen Sohnes. ODer gelten Kidner in der Ausbildung noch als priviligiert? (da bin ich jetzt unsicher)

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2006 00:02
(@yasso5)
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Moin,moin
Mit Vollendung des 18 Lebensjahres ist das Kind Volljährig.
Das hat bei der Berechnung des Unterhaltssatzes nichts zu sagen.
In der heutigen Zeit gehen viele in dem Alter noch zur Schule.
Erst mit Beginn oder mit dem Melden beim Amt müssen beide Eltern für den Unterhalt sorgen. Je zur Hälfte. Die Höhe wird mit dem Einkommen des Kindes ( Ausbildungsgeld)
errechnet.
Sollte das Kind seine Lehre abbrechen- keine Lust mehr oder Entlassung - ist die Unterhaltszahlung beendet.
Ich hab das im Jahr 2004 durch. Man hat zwar versucht weiter den Unterhalt zu bekommen ,aber ohne Erfolg..
Wichtiger Tip : Den Jugendämter fehlt mit Vollendung des 18 . die Grundlage zur Unterhaltseintreibung. Das volljährige Kind müßte Klagen - auf seine Kosten.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2006 11:14
 babs
(@babs)
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Hallo,

Danke für Eure Antworten!

Hab ich das jetzt richtig verstanden? Mein Mann ist also weiterhin alleine für den Unterhalt zuständig, dafür darf er sich aber 154 Euro Kindergeld abziehen, oder?

Wie ist das mit den Naturalien? Wird dann da was abgerechnet oder ist dann weiterhin der komplette Unterhalt zu zahlen? Und was bedeutet wenn er sich beim Amt meldet? Beim Arbeitsamt, oder welches Amt ist da gemeint?

Wir vermuten einmal, dass sein Sohn das Gymnasium abschließen wird und anschließend studieren wird. Ist dann solange Unterhalt zu zahlen bis er mit dem Studium fertig ist?

Danke nochmal für Eure Hilfe!

Grüße
Barbara

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2006 00:52
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Babs,

wenn der Große weiterhin zur Schule geht, und bei der Mutter wohnt, dann ist er ein sogenanntes privilegiertes Kind. Dein Mann hat keinen höheren Selbstbehalt bis zum Abschluss der Schulausbildung. Beim Studenten sieht es dann wieder anders aus 😉

Mit Erreichen des 18. Geburtstages fällt das Sorgerecht weg. Somit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, unabhängig von Schul- oder Berufsausbildung des "Kindes". Wenn jedoch nur der Vater finanziell für Unterhalt sorgt, dann darf er neuestens auch das gesamte Kindergeld abziehen, sofern die Mutter das Kindergeld bekommt.

Der Vater kann sein Kind ansprechen und um die Kontonummer des Kindes fragen zwecks Überweisung des Unterhaltes.

Wie ist das mit den Naturalien? Wird dann da was abgerechnet oder ist dann weiterhin der komplette Unterhalt zu zahlen?

Bei einer Unterhaltsberechnung für Volljährige müssen beide Elternteile ihr Einkommen offenlegen und jeder zahlt quotenmäßig. Wenn der Volljährige bei seiner Mutter wohnt, dann kann er mit ihr vereinbaren, dass sie ihren Unterhalt in Naturalien zahlt, also ein Zimmer zur Verfügung stellt und Essen, usw.

Gruß

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2006 01:11
 babs
(@babs)
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Hallo Eskima!

Was ist wenn die Mutter nicht arbeiten geht und nichts verdient - arbeiten war nämlich noch nie richtig was für sie? Bleibt dann mein Mann in voller Höhe für den KU zuständig, bis die Ausbildung komplett abgeschlossen ist?

Grüße und Danke noch mal - ihr seid echt eine große Hilfe! Da es ja bei uns mittlerweile "nur" noch um den KU geht (die Ex hat vor 1,5 Jahren eine tolle Abfindung erhalten) haben wir für solche Sachen auch keinen Anwalt mehr....die haben die letzte Jahre genug an uns verdient! Immerhin ist die Trennung ja schon 10 Jahre her.

Barbara

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2006 01:37
(@treujo)
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Ich bin mal kurz hier eueren Text durch gegangen und muß sagen das mir nicht alle Antworten auf euere Fragen gefallen die ihr bekommen habt. werde mal am Wochenende eueren fall mal genau durch lesen und die Antworten dazu weil da ein paar nicht ganz so richtige Antworten bei sind.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2006 23:58
 babs
(@babs)
Schon was gesagt Registriert

Das ist aber nett! Danke 😀

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2006 16:08
(@pezz88)
Schon was gesagt Registriert

Ich bin mal kurz hier eueren Text durch gegangen und muß sagen das mir nicht alle Antworten auf euere Fragen gefallen die ihr bekommen habt. werde mal am Wochenende eueren fall mal genau durch lesen und die Antworten dazu weil da ein paar nicht ganz so richtige Antworten bei sind.

Treujo, wäre echt super, wenn Du etwas Licht in diese verworrene Situation bringst, bin ab Okt. auch davon betroffen, und ganz viele andere interessiert das bestimmt auch. Viele haben leider nur ein unzulängliches Halbwissen, mich mit eingeschlossen...

Pezz

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2006 00:06
 babs
(@babs)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

der August rückt immer näher! Kann mir vielleicht jemand sagen, was Treujo gmeint hat? Was stimmt den nicht an den anderen Aussagen?!?

Danke und Grüße
Barbara

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2006 22:54




 babs
(@babs)
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Hallo,

will ja nicht lästig sein, aber kann mir vielleicht bitte jemand sagen was gemeint war?

Grüße u. Danke
Barbara

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.06.2006 01:33
(@wolfsfrau)
Rege dabei Registriert

Hallo Babs,

das würde mich auch mal interessieren...

@treujo:
wo bleiben denn deine Antworten?

Erwartungsfreudige Grüße
Wolfsfrau

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2006 11:53
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@treujo:
wo bleiben denn deine Antworten?

Eskima: Es war ja nicht von einem bestimmten WE die Rede  😉

Ich hab das Ganze auch nochmal durchgelesen und über das gestolpert:

Wichtiger Tip : Den Jugendämter fehlt mit Vollendung des 18 . die Grundlage zur Unterhaltseintreibung. Das volljährige Kind müßte Klagen - auf seine Kosten.

Das stimmt so nicht. Auch ein volljähriges Kind kann sich wegen Unterhalt noch bis zum 21. lebensjahr an JA wenden und um Hilfe bitten. Klagen kann es auch, wird aber ohne Einkommen dafür PKH bekommen.

Hab mal in etwa zusammengestellt was sich ab 18 ändert:

Ist das Kind Unterhaltsberechtigt muß der KU auf ein Konto es Kindes überwiesen werden. Soll es weiter auf das Konto der Mutter gehen muß das Kind diesem ausdrücklich zustimmen, am besten schriftlich.

Ab 18 sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Wohnt das Kind noch zuhause kann die KM ihren Anteil weiterhin in Naturalien, kostenlosem wohnen ect. leisten.

Zahlt nur der KV Barunterhalt darf er nach einem neuen Urteil das gesamte KG vom KU abziehen.

Ist das Kind noch in der Schule ist es priviligiert und damit bleibt der Selbstbehalt bei 890 € (west), ist es in einer Berufsausbildung und somit nicht mehr priviligiert steigt der Selbstbehalt auf 1100 € (west).

Während einer bezahlten Ausbildung (also Lehre) werden ca 85 € (je nach OLG) vom Lohn des Kindes abgezogen, der Rest geteilt und auf den Unterhalt angerechnet.

Wohnt das Kind nicht mehr daheim hat es einen bedarf von 640 €, der je nach Einkommen von beiden Elternteilen getragen werden muß. D.h. die 640 (abzgl. KG) werden gequotelt und auf die Eltern aufgeteilt. Wenn die KM nicht leistungsfähig ist muß der KV natürlich auch nicht mehr bezahlen als bisher, wenn er damit seinen Selbstbehalt unterschreiten würde.

Grundsätzlich gilt das das Kind dem KV auf Anfrage zur Berechnung, die Unterlagen der KM zur Verfügung stellen muß, der KV aber sie nicht direkt von der KM fordern darf. Das Kind muß natürlich auch über seine Einkünfte Auskunft erteilen bzw. durch Bestätigungen (schule, Studium, Ausbildungsvertrag) nachweisen das es überhaupt noch unterhaltsberechtigt ist.

Ich hoffe mal das das einigermaßen vollständig und korrekt ist. Obwohl das mit priviligiert oder nicht während einer Ausbildung ist mir nicht so ganz klar.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2006 12:22
(@wolfsfrau)
Rege dabei Registriert

Hai Tina,

bin zwar nicht eskima, danke dir trotzdem für deine ausführlichen Antworten recht herzlich.  🙂

Mich betrifft das jetzt auch bald (im August). Was mich noch interessieren würde: rechnet man denn den Naturalunterhalt korrekt aus, oder nicht?

Also z.B. Miete anteilig aufgrund der Größe des Zimmers und Lebenshaltungskosten anteilig, was ich in einer Woche ausgebe an Lebensmitteln durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen? Oder ist das egal und es wird ein Pauschalbetrag angenommen...

Das mit dem Jugendamt ist ein guter Tipp, ich habs in 18 Jahren nicht geschafft den Vater meines Sohnes davon zu überzeugen, dass er den berechneten und titulierten Unterhalt zahlen soll (nicht weil er es sich nicht leisten könnte...), vielleicht schafft es mein Sohn ja selbst.

Herzliche Grüße
Wolfsfrau

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2006 13:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also z.B. Miete anteilig aufgrund der Größe des Zimmers und Lebenshaltungskosten anteilig, was ich in einer Woche ausgebe an Lebensmitteln durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen? Oder ist das egal und es wird ein Pauschalbetrag angenommen... 

Uff, da hab ich keinen blassen Schimmer. Ich weiß aber auch nicht, ob das tatsächlich so wichtig ist. Im KU ist ja ein Anteil an Miete, Nebenkosten und Nahrung drin. Da KU ja ab 18 für beide Elternteile bar zu entrichten ist, also auch in deinen Anteil Miete etc. mitdrin ist kann ich mir kaum vorstellen ,das das so genau ausgrechnet ewrden muß, wenn du sagst, das du deinen Unterhaltsanteil weiterhin in Naturalunterhalt "zahlst".

Aber rechne es doch mal "spaßeshalber" aus. Grade weil ja der Vater das ganze KG einstreichen darf, wenn du keinen Barunterhalt zahlst wäre es ja ne Möglichkeit (wenn du dich gut mit deinem Sohn verstehst), das du ihm auch etwas überweist und er im Gegenzug über einen Untermietvertrag Miete und so zahlt...  😉

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2006 14:08
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

davon würde ich abraten.
Mieteinnahmen sind Einnahmen die Versteuert werden müssen. Werden die nicht angegeben, wird es um ein vielfaches teurer (Strafe, Nachzahlungen, Anwälte).

Sollte nur er zahlen, lass im das KG. Alles gemauschel bring da auch nicht viel. Wichtig ist doch, das der Unterhalt kommt.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2006 14:45
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

stimmt kasper, daran hab ich jetzt nicht gedacht, obwohl da ja sicher nicht so sehr viel Steuern anfallen dürften.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2006 14:50
(@wolfsfrau)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr Beiden,

ähem, also das Kindergeld bekommt mein Sohn ab August von der deutschen Familienkasse komplett und in Abzug bringen darf der Vater das nicht, weil er im Auland lebt und dort auch solche Leistungen erhält solange mein Sohn sich in Ausbildung nach dem 18. Geburtstag befindet. Das fällt also schon mal weg. Ergo darf ich doch das Kindergeld in Abzug bringen, weil mein Sohn es ja erhält, oder mach ich da einen Denkfehler?

@Midnightwish:
wenn ich das alles zusammenrechne, dann müsste mir mein Junge noch ordentlich was oben drauf legen... und zwar ganz gewaltig  😉   :rofl2: :rofl2: :rofl2:

@Kasper:
der KV zahlt seit der Scheidung (also seit 18 Jahren) NICHT den berechneten und titulierten (!) Unterhalt. Die Beitreibung ist dem JA bis einschließlich heute nicht möglich, da Vollstreckungsmöglichkeiten über EU/EG Grenzen hinaus sehr, sehr schwierig sind... Egal, wie auch immer, ich habe es damals einfach aufgegeben, meinen Sohn ohne den für ihn berechneten KU groß bekommen und der Junge hat nie Hunger leiden müssen. Im Übrigen auch komplett ohne TU/EU. Und das, obwohl der KV als vermögend gilt, jedenfalls bis kurz vor und kurz nach der Scheidung. Betrugsverfahren waren anhängig gewesen und er wurde sogar rechtskräftig verurteilt. Aber das ist eine andere Geschichte und nicht relevant für den nicht in vollem Umfang geleisteten KU.

Meine Frage richtet sich lediglich danach, wieviel ich meinem Jungen zahlen müsste, könnte, sollte. Wenn er sich in den Kopf setzt mit 18 auszuziehen, dann gilt der Regelsatz von 680,00 Euro, gelle? Ziehe ich dann die Ausbildungsvergütung (die er hoffentlich bis dahin bezieht) oder die Zahlung im Berufsfindungjahr ab, müsste ich da sein, wo meine Unterhaltsleistung unabhängig vom KU des KV liegt, oder? :question:

Das Ganze bekommt einen ganz anderen Dreh, wenn mein Sohn nicht auszieht (was der Fall sein wird) und ich die Naturalleistung berechnen müsste oder möchte.
Mein Sohn möchte "mir nicht auf der Tasche liegen" (guter Junge, was  🙂 ), und ich bin mir nicht sicher, was ich denn "berechnen" darf/kann/will. Weil die gesamte Miete und alles anzurechnen hätte den Effekt, dass er mir von seiner Ausbildungsvergütung 95 % abgeben müsste und noch was drauflegen müsste *grins... so hat er sich das bestimmt nicht vorgestellt... und ich, wenn ich ehrlich bin auch nicht. Es soll ihm ja noch was für Party und Freundin bleiben...

Herzliche Grüße
Wolfsfrau

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2006 15:53
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kleiner Tipp, wenn der Vater nicht den titulierten Unterhalt gezahlt hat, dafür sorgen ,das die aufgelaufenen Unterhaltsschulden auch weiterhin eingefordert werden können. Das geht bis zu 30 Jahren 😉

Wenn er auszieht leigt sein Bedarf bei 640 Euro, davon wird das KG das an ihne ausgezahlt wird abgezogen. Allerdings kann er nur dann ausziehen, wenn er das Leben dann ohne Antrag auf irgendwelche Sozialleistungen bestreiten kann. Gegen deinen Willen dürfte er übrgens solange er Unterhalt möchte nicht ausziehen.

Na wen ner weiter bei dir wohnt, kannst du dich ja drauf einigen, das er das KG bekommt und den Utnerhalt den sein Vater zahlt, du für Kost und Logis aufkommst. Ob du dann ein wenig von seinem Lehrlingsgehalt einforderst oder es ihm ganz lässt, das müßt ihr untereinander ausmachen. Ich persönlich würde eher drauf gehen ,das er Klamotten, Handy etc. selbst zahlt und weiterhin kostenfrei wohnt und bei dir essen darf 😉 (natürlich nur, wenn es finanziell für dich so geht)

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2006 16:04
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,

wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann liegt hier:

und den Utnerhalt den sein Vater zahlt

das eigentliche Problem. KV zahlt nicht.

Solange Dein Sohn nichts von Dir fordert, dann wird er auch nichts bekommen. Ob man dem KV zum Unterhalt auffordert .... bleibt die eigene Entscheidung. Nur ob es was bringt?
Wenn ich es noch richtig in Erinnerung habe, bleibt der Unterhalt nur 30 Jahre gültig, wenn man regelmäßig (alle drei Jahre) Vollstreckungversuche unternimmt. Bleiben die aus, unterliegen die Unterhaltsansprüche der reglemäßigen Verjährung (drei Jahre) ... ich zitiere aus dem Gedächnis: §195 BGB ... muss aber nicht richtig sein.

Wie kann es eigentlich sein, das der KV Kindergeld im Ausland für sein in D lebenden Sohn erhält? .... und dann keinen KU zahlt?

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2006 16:17




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