Kindesunterhalt ab ...
 
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Kindesunterhalt ab 01.07.2005

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DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Regelbetragverordnung wird mit Wirkung zum 01.07.2005 geändert. Damit sind die Einstiegsbeträge der DT wie folgt (alte Werte in Klammern):

Alte Bundesländer:[list=1]

  • in der ersten Altersstufe 204 € (199 €; + 5 € = + 2,51 %)
  • in der zweiten Altersstufe 247 € (241; + 6 € = + 2,49 % )
  • in der dritten Altersstufe 291 € (284 €; + 7 € = + 2,46 %)[/list=1]
  • Neue Bundesländer:[list=1]

  • in der ersten Altersstufe 188 € (183 €; + 5 € = + 2,73 %)
  • in der zweiten Altersstufe 228 € (222 €; + 6 € = + 2,70 %)
  • in der dritten Altersstufe 269 € (262 €; +7 € = + 2,67 %)[/list=1]
  • Der KU für höhere Einkommen lässt sich anhand der Prozentsätze der DT ermitteln.

    Damit werden auch die Leistungen der Unterhaltsvorschusskassen steigen, denn diese sind 100% der DT abzgl. vollem hälftigen KG.

    DeepThought

    [Editiert am 19/4/2005 von DeepThought]

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    Zitat
    Themenstarter Geschrieben : 19.04.2005 17:00
    (@questionmark)
    Schon was gesagt Registriert

    @alle

    wenn nun ja ab Sommer die neuen Sätze für KU gelten wie verhält es sich dann mit dem Selbstbehalt von 840 Euro :question: Steigt dieser auch anteilmäßig :question:

    Durch die Anpassung des Pfändungsfreibetrages und Hartz IV müsste der Selbstbehalt doch auch angehoben werden.

    Ansonsten produziert der Staat durch das Unterhaltsrecht doch nur noch zus. Unrecht. :mad2:

    Hoffe auf Einsicht unserer Legislativen. :knockout:

    Gruß

    Oliver

    AntwortZitat
    Geschrieben : 19.04.2005 18:18
    (@berlingo)

    @alle
    Wenn zum 1. Juni die Beträge steigen, wie ist denn der Ablauf? Muß ich als Empfängerin den Verpflichteten auffordern oder ist der Vater von sich aus verpflichtet, den Betrag zu erhöhen?

    AntwortZitat
    Geschrieben : 19.04.2005 18:44
     sky
    (@sky)
    Registriert

    Hi,

    @questionmark

    guckst Du HIER
    oder mal die Suchfunktion nutzen, dieses Thema wurde schon öfters diskutiert.

    @berlingo

    Bei einem dynamischen Titel, nein. Der Pflichtige muss das von alleine beachten.
    Bei einem statischen Titel, ja. Allerdings muss der Titel dann abgeändert werden.

    Gruss
    sky

    Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

    AntwortZitat
    Geschrieben : 19.04.2005 19:52
    (@tortour)
    Nicht wegzudenken Registriert

    hi,

    wo ist denn die alterstufe 4 geblieben? ab 18jährige gibt es nicht oder wird da nicht erhöht und es bleibt bei den alten beträgen bzw. neuberechnung mit den alten sätzen?

    gruß
    tortour

    Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean

    AntwortZitat
    Geschrieben : 24.04.2005 12:31
    DeepThought
    (@deepthought)
    (Fast) Eigentumsrecht Moderator

    Moin Tortour,

    wo ist denn die alterstufe 4 geblieben?

    Da kann ich mich auch nur in den Bereich der Vermutung begeben: Anpassung an den Sozialhilfesatz. Müssen wir aber wohl abwarten.

    DeepThought

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Themenstarter Geschrieben : 24.04.2005 13:19
     Uli
    (@Uli)

    wenn nun ja ab Sommer die neuen Sätze für KU gelten wie verhält es sich dann mit dem Selbstbehalt von 840 Euro? Steigt dieser auch anteilmäßig?

    www.123recht.net/printarticle.asp?a=11238

    Januar 2005 zur Unterhaltsüberprüfung!
    Selbstbehalte der Unterhaltsverpflichteten steigen!

    Im Hinblick auf die Hartz IV - Reform und die Erweiterung der Gruppe der Leistungsempfänger aus der Arbeitslosenkasse und der damit steigenden Einkünfte dieser Personengruppe gegenüber der Sozialhilfe, werden die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2005 steigen.

    Wie der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf Dr. Jürgen Soyka auf einer Fortbildung am 5.12.2004 Fachanwälte im Familienrecht in Reda-Wiedenbrück erläuterte, wird der Selbstbehalt für den erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten auf ca 950 - 960 Euro steigen. Der genaue Wert steht noch nicht fest und wird derzeit innerhalb der Oberlandesgerichte diskutiert. Der Nichterwerbstätige wird möglicherweise ebenfalls angeglichen. Grund dafür ist, daß der erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete immer mehr im der Geldbörse haben soll, als der nicht arbeitende Erwerbstätige. Da nach Hartz IV alle Personen, die zwischen 15 Jahre und 64 Jahre und mindesten 3 Stunden am Tag arbeiten können, in die Arbeitslosenkasse fallen läßt, wird ein Großteil von Sozialhilfeempfänger aus der Sozialhilfe in die Arbeitslosenhilfe welchseln und damit eine Einkommensteigerung haben. Gerade über 14 Jahre Kinder und betreuende Mütter werden deshalb ab 1.1.2005 statt Sozialhilfe Leistungen auf der Arbeitslosenkasse bekommen. Deswegen sei die Anpassung der Selbstbehalte aus Gerechtigkeitserwägungen nötig.

    Tipp: Wenn Sie bei der Unterhaltsberechnung auf den Selbstbehalt gesetzt sind, sollten Sie unbedingt im Januar 2005 ihren Unterhalt überprüfen lassen. Dieser wird wahrscheinlich in Hinblick auf die Erhöhung der Selbstbehalte sinken. Aber auch für andere Unterhaltspflichtige kann sich durch Hartz IV eine Entlastung ergeben, wenn die Einkommenseite der Berechtigten steigt.

    AntwortZitat
    Geschrieben : 24.04.2005 18:57
    (@PhoeniX)

    Hallo @ all

    Zum Thema Selbstbehalt. Immer dieses Eventuell oder Vieleicht......

    Mein SB ist nach dem 1.1.05 nämlich am 2.3.05 auf 840€ berechnet worden.

    Das dort keinerlei Entscheidungen getroffen werden liegt wohl daran, das es für den Staat zu teuer werden würde. :mad2:

    MFG

    PhoeniX ;(

    AntwortZitat
    Geschrieben : 24.04.2005 19:19
    (@unicorn)
    Schon was gesagt Registriert

    wo ist denn die alterstufe 4 geblieben?

    Da kann ich mich auch nur in den Bereich der Vermutung begeben: Anpassung an den Sozialhilfesatz. Müssen wir aber wohl abwarten.
    DeepThought

    @DeepThought
    Die 4. Alterstufe fehlt nicht, sie war noch nie Bestandteil der Regelbetrag-Verordnung! Die 4. Alterstufe gibt es nur in der Düsseldorfer Tabelle!

    Zweite Verordnung
    http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101021f.pdf
    auf S. 842

    Dritte Verordnung
    http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s0546.pdf

    Vierte Verordnung:
    http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s1055.pdf

    😉

    AntwortZitat
    Geschrieben : 25.04.2005 15:58
    DeepThought
    (@deepthought)
    (Fast) Eigentumsrecht Moderator

    Bitte die neue ab 01.07.2005 geltende DT beachten (>hier<). Die Änderungen sind maßgeblich für all diejenigen, die einen dynamischen Titel über KU am Hacken haben.

    Also heute schon den Dauerauftrag per 01.07.2005 ändern bevor die Pfändung kommt.

    DeepThought

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Themenstarter Geschrieben : 18.05.2005 16:17




    (@chriwi)
    Rege dabei Registriert

    und wenn eine Mangelfallberechnung vorliegt...dann wird es doch ohnehin nicht mehr. Oder wie läuft das dann?

    Gruß
    Chriwi

    Die Wege der Ex(esse) führen zum Palast der Weisheit!

    AntwortZitat
    Geschrieben : 18.05.2005 18:37
    (@mellipop)

    Hallo hab mal ne frage, wie es sich mit der kindergeldanrechnung verhält. Mein partner zahlt zur zeit 171 € durch kindergeldanrechnung. sein monatlichen netto beläuft sich auf 1.100 €. muss er mehr zahlen, oder bleibt es gleich durch die Kindergeldanrechnung?

    Und muss er von sich aus mehr zahlen oder kann darauf warten dass die KM sich meldet?

    Danke für eine schnelle antwort

    die neue partnerin eines ungewollt gewordenen vaters

    AntwortZitat
    Geschrieben : 18.05.2005 18:49
    (@mellipop)

    ach so ehe ich es vergesse er zahlt nach berliner tabelle und hat keinen titel unterschrieben.

    danke für eure hilfe

    AntwortZitat
    Geschrieben : 18.05.2005 18:52
    DeepThought
    (@deepthought)
    (Fast) Eigentumsrecht Moderator

    @ mellipop,

    wenn kein Titel besteht, ist die Änderung der DT für ihn ohne Bedeutung. Selbst wenn ein Titel bestünde, wäre die Änderung nur bei einem dynamischen Titel mitzumachen.

    @chriwi

    Eine Neuberechnung kommt ja nur in Frage, wenn die Einnahmesituation sich merklich (+/- 10%) verändert. Und richtig, bei einem Mangelfall ändert sich nur der Anteil der Berechtigten an der Verteilungsmasse.

    DeepThought

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Themenstarter Geschrieben : 18.05.2005 20:46
     Uli
    (@Uli)

    Vielleicht interessiert das in diesem Zusammenhang jemand. Bei Treffpunkt-Eltern hinterlegt.


    Wir sind eine Film- und Fernsehproduktion, die ARD und ZDF mit juristischen Beiträgen beliefert.

    Die von Justizministerin Brigitte Zypries vorangetriebene Gesetzesänderung zum Kindesunterhalt bzw. den Mangelfällen und Rangfolge wird Thema eines Beitrags sein, der am 1. Juni um 20:15 in der Sendung „Recht brisant“ auf 3sat gezeigt und von uns produziert wird.
    Es handelt sich dabei um ein seriöses Rechtsmagazin, das einmal pro Monat ausgestrahlt wird.

    Das Thema Kindesunterhalt und alle damit verbundenen Aspekte, insbesondere die der Gesetzesänderung, sollen den Zuschauern leicht verständlich und anschaulich vermittelt werden. Dabei wird ein Experte im Studio sein, der Fragen beantwortet wie beispielsweise:

    - Welche Arten von Kindesunterhalt gibt es?
    - Wer ist unterhaltspflichtig?
    - Wie hoch ist der Unterhalt?
    - Gelten für eheliche und nichteheliche Kinder die gleichen Regelungen?
    - Was ändert sich durch das neue Gesetz?
    - Bleibt der „Erstfrau“ im Mangelfall jetzt weniger Geld?
    - Stehen die „Zweitfamilien“ finanziell besser da?
    - Müssen geschiedene Mütter jetzt früher wieder arbeiten gehen?
    - Welche Rangfolge gilt im Mangelfall?
    - Muss ein zweiter Job angenommen werden, wenn man ein so genannter Mangelfall ist?

    Zum Einstieg in das Studiogespräch möchten wir in einem Beitrag einen oder zwei Betroffene zeigen, die durch die Gesetzesänderung betroffen sind. Das kann die Erst- und/oder die Zweitfamilie sein, für die sich jetzt negative oder positive Änderungen ergeben. Also entweder, weil Sie jetzt weniger Unterhalt bekommen oder weil der Zweitfamilie jetzt mehr Geld zur Verfügung steht.
    Die Betroffenen müssten bereit sein, ihre Geschichte vor der Kamera zu erzählen. Der Dreh ist nicht live, sondern findet zu Hause, in der gewohnten Umgebung der Betroffenen statt und dauert etwa drei Stunden.

    Erreichen können Sie uns per eMail office@die-filmschmiede.de oder telefonisch unter 06131-720 670. Weitere Informationen über uns gibt es auch im Internet unter www.die-filmschmiede.de .

    AntwortZitat
    Geschrieben : 18.05.2005 22:45
    DeepThought
    (@deepthought)
    (Fast) Eigentumsrecht Moderator

    Sollte es jemanden interessieren, welche Steigerungen seit Bestehen der DT festgesetzt wurden, bitte ich >diese< pdf-Datei zu betrachten (rechtsklick und "speichern unter", 22 KByte).

    DeepThought

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Themenstarter Geschrieben : 19.05.2005 15:53
    (@groundhopper)
    Zeigt sich öfters Registriert

    @ mellipop,

    wenn kein Titel besteht, ist die Änderung der DT für ihn ohne Bedeutung. Selbst wenn ein Titel bestünde, wäre die Änderung nur bei einem dynamischen Titel mitzumachen.

    @chriwi

    Eine Neuberechnung kommt ja nur in Frage, wenn die Einnahmesituation sich merklich (+/- 10%) verändert. Und richtig, bei einem Mangelfall ändert sich nur der Anteil der Berechtigten an der Verteilungsmasse.

    DeepThought

    Hi Deep,

    nur damit ich das richtig verstehe, das heisst bei nem Mangelfall bleibt der Zahlbetrag gesamt gleich, nur das sich der KU um ein paar Euro erhöht, dafür der Unterhalt Frau halt ein paar Euro weniger. Bin heute schwer von Begriff, die Sonner hat mir zugesetzt 😉

    AntwortZitat
    Geschrieben : 19.05.2005 18:48
    (@thomas)
    Rege dabei Registriert

    Hallo und nabend 😉
    Da kommt mir doch mal eine kleine frage in den Kopf.
    Wo man sich aber eigentlich die Antwort selber geben kann.

    Hier wird beschrieben, dass man bei einem Dynamischen titel die änderung der DT mit macht.
    Bei einem undynamischen aber nicht.

    Ich habe z.b. einem direkt von der scheidung.
    (Festgesetze zahlbare summe)
    Also einen undynamischen.
    Somit gibt es keine anpassung an die neue Tabelle.
    Allerdings sehe ich das dann aber so, dass ich auch keinen anspruch auf den neuen Selbstbehalt habe???

    Was würde denn dann passieren wenn ein Kind in eine neue Altesrstufe kommt?

    Also müsste meine Ex in beiden fällen einen neuen Titel bewirken?

    (Nur mal so nachgedacht)

    Grüße und schönen abend noch

    Thomas

    AntwortZitat
    Geschrieben : 19.05.2005 19:51
     sky
    (@sky)
    Registriert

    Hi,

    Was würde denn dann passieren wenn ein Kind in eine neue Altesrstufe kommt?
    Also müsste meine Ex in beiden fällen einen neuen Titel bewirken?

    Genau so ist das.

    Gruss
    sky

    [Editiert am 19/5/2005 von sky]

    Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

    AntwortZitat
    Geschrieben : 20.05.2005 02:19
     Uli
    (@Uli)

    Hallo zusammen,

    ich habe mir die Düsseldorfer Tabelle einmal angeschaut und muss meinem Familierichter wieder einmal Recht geben, der mir Probleme mit dem jursitischen Denken bescheinigte.

    Die DT geht von zwei Kindern aus! Schaue ich mal in die Gruppe 2: 1.300,- bis 1.500,- EURO netto. Sagen wir mal ich verdiene die Obergrenze 1.500,- und habe zwei Kinder in der 3. Altersstufe. Dann müsste ich also 624,- KU bezahlen. Damit unterschreite ich meinen Selbstbehalt also um 4,-. Sagen wir mal ich verdiene 1.300,- und habe zwei Kinder in der untersten Altersstufe, dann müsste ich 438,- EURO KU bezahlen. Kann ich aber nicht, weil ich meinen Selbstbehalt dann um 28,- unterschreite. Der Bedarfskontrollbetrag läßt sich überhaupt nicht erreichen.

    Kann mir da mal jemand weiterhelfen, oder muss ich das nicht verstehen?

    LG Uli

    AntwortZitat
    Geschrieben : 20.05.2005 10:51




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