Kindesunterhalt
 
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Kindesunterhalt

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(@kurtwufner)
Schon was gesagt Registriert

Der Titel ist statisch und befristet.

Ab 18 musst du nichts mehr zahlen bzw. muss das Kind von dir und der KM fordern.

Rückwirkend kann nur für 1 Jahr gefordert werden.

Lehn dich entspannt zurück und lass Mutti mal klagen. Spätestens nach dem RA Besuch wird sie ermüchtert aufgeben.

Es sit nicht dein Problem, dass die KM nie mehr gefordert hat.

Tina

Vielen dank für die Antwort.... :3ertralala:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.07.2015 13:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nur eine kleine Ergänzung:

Rückwirkend kann nur für 1 Jahr gefordert werden.

Da Kurt den titulierten Betrag geleistet hat, nicht einmal das.

Länger als ein Jahr zurückliegender rückständiger Unterhalt gilt "in der Regel" als verwirkt, so nicht gefordert wurde.

Aber es gibt hier keinen Rückstand.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2015 10:50
(@kurtwufner)
Schon was gesagt Registriert

So...jetzt gibt es ein paar Neuigkeiten im oben beschriebenen Fall.

Der RA meines Sohnes hat mich angeschrieben und möchte jetzt drei Jahre rückwirkend Unterhalt für die Zeit vor der Volljährigkeit,sprich aus dem alten Titel.

Ist das möglich?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2015 12:14
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein. Du hast den statischen Titel in voller Höhe bedient. Dass der nicht angepasst wurde ist nicht dir zu Lasten zu legen.

Ich schwanke zwischen:

- gar nicht antworten
- ihn nach der Rechtsgrundlage fragen

Was genau schreibt er? Wie begründet er das?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2015 13:31
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Zusätzlich zu LBM's Bemerkungen kommt, dass bei nicht regelmäßiger Forderung (min. 1x im Jahr) lt. Rechtssprechung Verwirkung bzgl. UH eintritt. D.h., es kann nur noch für ein Jahr rückwirkend gefordert werden. Das ist eine spezielle Auslegung der Gerichte bzgl. UH. Wer nicht fordert, braucht es nach Meinung der Gerichte auch nicht. Der gegn. RA scheint mir ein wenig unseriös bis frech rüber zu kommen. Ob Du Dich mit dem auf gleicher Augenhöhe verständigen kannst, könnte daher problematisch werden. Der pokert hoch. Eventuell will er Dich nur überrumpeln, oder aber er verfolgt seine überzogene Strategie tatsächlich.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 06.12.2015 14:02
(@psoidonuem)
Registriert

@oldie und LBM
Nein, er hat ihn nicht voll bedient. Er schreibt doch, dass er 170€ an Stelle von 392DM (=200,42€) bezahlt hat, mithin 30,42 pro Monat. Es besteht mMn die theoretische Möglichkeit, dass er 12x30€ nachzahlen müssen könnte. Das ist in jedem Fall weniger, als ein Anwalt kostet.

Der TO sollte die 360€ zahlen, aber so wie es im Titel steht. An die Mutter.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2015 12:36
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sorry  :redhead: das habe ich falsch gelesen. Du hast natürlich Recht, dass die Differenz dann offen ist. Die mündliche Vereinbarung mit der Mutter wird wohl dann nicht standhalten. Dennoch glaube ich nicht, dass DREI Jahre gefordert werden können.

Der TO sollte die 360€ zahlen, aber so wie es im Titel steht. An die Mutter.

Da sind m. E. 2 Fehler drin:
1. sind es 392 DM
2. der Sohn ist volljährig, da kann er nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Mutter zahlen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2015 12:57
(@pinkus)
Nicht wegzudenken Registriert

Sorry  :redhead: das habe ich falsch gelesen. Du hast natürlich Recht, dass die Differenz dann offen ist. Die mündliche Vereinbarung mit der Mutter wird wohl dann nicht standhalten. Dennoch glaube ich nicht, dass DREI Jahre gefordert werden können.

Da sind m. E. 2 Fehler drin:
1. sind es 392 DM
....

LG LBM

Die 360 Euro beziehen sich hier auf die Differenz von 30euro/Monat, heißt rückwirkend für ein Jahr 360 Euro.
So verstehe ich das.
LG Pinkus

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2015 19:49
(@psoidonuem)
Registriert

MMn schuldet der TO den Differenzbetrag von 360€ (danke Pinkus) wenn überhaupt der Mutter und nicht dem Sohn. Der Sohn hat aus dem Titel keinen Anspruch für die Zeit der Minderjährigkeit.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2015 14:10
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Unterhaltsempfänger ist das Kind. Solange das Kind minderjährig ist, muss es von einem Elternteil vertreten werden, hier die Mutter.
Da das Kind jetzt volljährig ist, nimmt es seine Rechte selbst wahr und ihm ist deshalb auch der rüchständige Unterhalt geschuldet (und nicht der Mutter).
Den Anspruch aus dem Titel hat deshalb auch immer das Kind, nur solange es nicht volljährig/geschäftsfähig ist, wird es vertreten durch ein Elternteil, die Eltern, das JA oder auch einen Vormund.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2015 15:13




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