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(@aufgehts78)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Väter,

meine Frage bezieht sich auf den Kindergartenbeitrag den ich für meinen 5 jährigen Sohn zahle. Bin ich dazu verpflichtet diesen noch zu tragen wenn meine EX-Frau zu ihrem neuen zieht und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit ihm führt.

Kurz noch dazu, das Scheidungsjahr ist rum, aber die entgültige Scheidung noch nicht.....

Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2010 13:22
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

der Kiga-Beitrag ist eine rein kindbezogene leistung; ein neuer Partner Deiner Ex tritt nicht in Deine Verpflichtungen ein (warum auch?) Deine Zahlungsverpflichtung besteht also fort.

Finanzielle Auswirkungen hat eine neue Lebensgemeinschaft bestenfalls auf den nachehelichen Unterhalt Deiner Ex - aber auch das erst nach einer Schonfrist von üblicherweise mindestens zwei Jahren.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2010 13:33
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo,

den Kita-Beitrag für deinen Sohn musst du auch weiterhin bezahlen, denn seit einem Urteil des BGH aus März 2009, ist der Besuch der Kita ein Mehrbedarf des Kindes und somit zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen. Allerdings gequotelt, d.h. anteilsmäßig nach deinem Einkommen und dem Einkommen deiner Ex-Frau.

Gruß
PP

P.S. @brille war schneller.... 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2010 13:37
(@ushiro2002)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich habe eine Frage die so schön zum Thema passt.

...seit einem Urteil des BGH aus März 2009...

Was ist mit der Zeit vor dem Urteil. Meine Ex verlangt (rückwirkend seit Juni 2007) hälftige Kita-Beiträge. Ist das korrekt? (Ich meine dass die ihr zustehen - dass sie diese verlangt ist natürlich nicht korrekt  :wink:).

Vielen Dank für eure Unterstützung
Sayonara

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2010 16:31
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus ushiro,

in der Regel kann immer nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem Du "in Verzug" gesetzt wurdest.
Hat sie Dich zum Beispiel im April diesen Jahres erst zur Zahlung aufgefordert, kann sie auch erst ab dem April die Zahlung verlangen und nicht ab Juni 2007.

So sehe ich es und liege damit hoffentlich richtig.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2010 16:43