Hallo zusammen,
von meiner EX habe ich die Aufforderung erhalten, nach BGH-Urteil solle ich die Kindergartenbeiträge (für Vormittagsbetreuung) übernehmen. Wir sind geschieden, es gibt eine notarielle Vereinbarung, Unterhalt usw. ist dort festgelegt. Das BGH-Urteil gabs schon vor der Vereinbarung. Ich übernehme die Beiträge freiwillig ganz, so viel ist das in unserem Fall nicht, bin aber nicht sicher, ob ich das müsste, daher habe ich aus Interesse folgende Fragen, vielleicht hilfts ja dem einen oder anderen auch ...
1. Wäre ich verpflichtet, die Beiträge zu übernehmen, da diese offensichtlich bei der Vereinbarung vergessen worden sind. Es ist rel. konkret festgelegt, was ich zu bezahlen habe ...
2. Ich gehe davon aus, dass man eigentlich eine neue Unterhaltsberechnung erstellen müsste, mit den Beiträgen als Unterhaltszahlung berücksichtigt, d.h. EU wird etwas geringer. Ist eine neue Unterhaltsberechnung immer notwendig, wenn mal ein Mehrbedarf zusätzlich anfällt, eigentlich reicht ja eine grobe Abschätzunh nach Einkommensverhältnissen (incl. Wohnwert usw...)
Gruß Willi
Moin willik,
zu 1.
Jein!
Zunächst mal gilt die Vereinbarung und du bist nur verpflichtet, diese zu erfüllen.
Dennoch wäre es ihr vermutlich möglich, diese gerichtlich anzufechten, da ihr Spielraum, auf KU oder Teile davon zu verzichten sehr begrenzt ist.
Es ist eben der Anspruch der Kinder und auf den darf sie nicht verzichten.
Es kommt dabei auch sehr auf die Formulierung der Vereinbarung an.
"Ich verzichte auf..."
wäre z.B. anfechtbar, da sie nicht auf Ansprüche verzichten kann, die sie gar nicht hat.
"Ich stelle den Vater von den Pflichten frei und trete selbst dafür ein..."
wäre dagegen zulässig, da damit der Anspruch der Kinder gewahrt bleibt.
Zu 2.
Im Prinzip, ja.
Da die Vereinbarung durch die zusätzliche KU-Forderung bereits angegriffen ist, könntest du, meiner Meinung nach, den erhöhten KU gleich wieder von deinem, für EU verfügbaren Einkommen abziehen und den EU entsprechend absenken.
Je nach deinem Interesse an dieser Vereinbarung könntest du den zusätzlichen KU auch komplett vom EU abziehen.
Die Frage bleibt, wo ist die Schwelle, ab der sie Klage einreicht und wie hoch sind ihre Erfolgschancen.
In der Regel werden Änderungen bis 10% als unzureichend für eine Klage angesehen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.