Kindergarten Beitra...
 
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Kindergarten Beitrag !!

 
(@enzo11da)
Rege dabei Registriert

Hallo
Ich bin seit März offiziel Geschieden und bezahle für meine beiden kinder 9 und 3 den Unterhalt .
Meine Exfrau bekommt die Tage ein weiterse kind aus ihrer neuen Beziehung .
Muss ich für meine Tochter die nach den Ferien in den Kindergarten 35 Std . gehen wird den Kindergarten beitrag Bezahlen ???

mfg

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2012 13:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Muss ich für meine Tochter die nach den Ferien in den Kindergarten 35 Std . gehen wird den Kindergarten beitrag Bezahlen ???

ja, Kindergarten gilt als pädagogisch wertvolle Fördermassnahme (was tatsächlich nicht von der Hand zu weisen ist); die meist nach dem Einkommen des/der UH-Pflichtigen berechneten Gebühren sind daher laut höchstrichterlicher Rechtsprechung zumindest anteilig zu bezahlen. Eventuelle Anteile für Kindergarten-Verpflegung werden allerdings vorher rausgerechnet.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2012 13:47
(@enzo11da)
Rege dabei Registriert

Hallo
Also muss ich sobald meine Tochter zum Kindergarten geht denn vollen kindergartenbeitrag bezahlen ??? Da meine ex in den nächsten tagen ein neues baby von dem neuen bekommt nicht Arbeitet geht !!!!????

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2012 14:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kann passieren.
Kann aber auch sein, dass ein Richter ihr auferlegt, ihren Anteil vom Unterhalt ihres Mannes zu übernehmen.

Wenn du ein wenig pokern willst, kannst du ihr ja den halben Beitrag anbieten und ihr ankündigen, dass sie, wenn sie mehr will, Auskunft über ihr Einkommen inkl. Unterhalt geben soll.

Vielleicht schreckt sie das ab.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2012 14:36
(@enzo11da)
Rege dabei Registriert

Tja bis jetzt hatte sie noch garnichts gesagt !! Bin mal gespannt !!??

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2012 14:42
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin enzo,

nachzulesen beispielsweise >>>HIER<<< und >>>HIER<<<. Solange Deine Ex sich nicht muckt, brauchst Du nichts zu tun. Wenn sie aber die Übernahme der Kosten als Mehrbedarf ganz oder anteilig verlangt, wirst Du kaum herumkommen.

Mit dem "neuen" Kind hat das nichts zu tun; es würde auch gelten, wenn sie keine weiteren Kinder hätte.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2012 14:47
(@enzo11da)
Rege dabei Registriert

Gut aber sollte sie sich jetzt nicht mucken aber dann doch vielleicht in zwei drei mon !!! Muss ich dann rückwirkend zahlen ???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2012 14:54
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Gut aber sollte sie sich jetzt nicht mucken aber dann doch vielleicht in zwei drei mon !!! Muss ich dann rückwirkend zahlen ???

normalerweise nicht, erst ab Inverzugsetzung. Aber wie Du auf die Ankündigung reagierst "dann geb ich das meinem Anwalt, der verklagt Dich und dann kostet es Dich noch viel mehr" oder "dann siehst Du das Kind nicht mehr" musst Du schon selbst entscheiden.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2012 15:05
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Enzo,

analog Martin kann Mehrbedarf (hierum geht es hier) grundsätzlich nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Zudem kann es sein, dass Deine Zuzahlung durch Deine Leistungsfähigkeit begrenzt wird (ist Dein notwendiger Selbstbehalt nach Abzug des Unterhalts für jetzt drei Kinder gewahrt ?).

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2012 15:09
(@enzo11da)
Rege dabei Registriert

Also das Dritte Kind ist nicht von mir sondern von ihren Neuen Mann !!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2012 15:14




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Voll verlesen ... sorry !

:redhead:

Nichts desto trotz ist Deine Leistungsfähigkeit für die Beteiligung an den KiTa-Kosten vorab zu prüfen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2012 15:17
(@enzo11da)
Rege dabei Registriert

Wo soll ich die denn Prüfen ?? Wieder vom Anwalt oder geht es auch ohne ??

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2012 15:28
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Wo soll ich die denn Prüfen ?? Wieder vom Anwalt oder geht es auch ohne ??

mmmhhh ...

Du hattest doch mal diesen Thread.

Da standen nach Abzug von KU noch 1.017 EUR aufm Zettel. Was sich geändert hat bzw. was damals am Ende rausgekommen ist, weiss ich nicht.

Da Exe vermutlich nix hat, könntest Du auf der Basis max. 67 EUR leisten (>950 EUR notwendiger Selbstbehalt, ansonsten wird bei der Ermittlung der Haftungsquote der - höhere - "angemessene Selbstbehalt" angesetzt).

Noch´n Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2012 15:59
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi enzo,

grobe Rechnung: Du nimmst Deine Nettoeinkünfte im Jahr + Steuererstattung + sonstige Einnahmen (z.B. Zinsen), teilst das Ganze durch 12, ziehst 5 % (berufsbedingte Ausgaben) ab
sowie evt. Kosten f. Riesterrente etc. und hast grob Dein bereinigtes Netto. Hiervon gehen jetzt die Unterhaltsleistungen ab (2*KU, evt. Ehegattenunterhalt?). Von dem was bleibt ziehst
Du den Selbstbehalt ab (würde mal schätzen, der liegt im Falle der Kitakosten eher bei 1150 € (BU) als bei 950 € (KU)?) und Voila, Du erhälst den Betrag, den Du max. leisten kannst.

Ein Anwalt ist erst viel später, wenn überhaupt nötig.

Warte erst mal ab, was kommt. Hier kann auch gerechnet werden.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2012 16:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Der Besuch einer KiTa gehört m.E.n. nicht zum notwendigen Bedarf eines Kindes, sondern zum angemessenen Bedarf. Ein Kind ist auch ohne den Besuch einer KiTa überlebensfähig, wenn auch die dabei geleistete pädagogische Betreuung abseits der Einflüsse herrischer ET erfolgt, vielmehr sogar soziales Verhalten gelernt werden kann. Worauf ich hinaus will: ist der Besuch einer KiTa nicht notwendig, sondern eher pädagogisch wertvoll und daher angemessen, ist auch mit dem angemessenen SB zu rechnen. Und der beträgt nun mal 1150€. Soviel ich heraus gelesen habe, hat der BGH nichts anderes ausgeurteilt. Mit den erwähnten 1017€ noch zur Verfügung stehendem Einkommen dürfte da Ruhe in der Kiste sein.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2012 00:30