Hallo,
meine neue Partnerin und ich erwarten ein Kind. Ich habe bereits zwei Kinder (8 und 10) aus geschiedener Ehe, für welche ich Unterhalt bezahle. Meine Exfrau bekommt keinen Ehegattenunterhalt.
Ändert sich nach der Geburt der Unterhalt für die zwei "Großen"? Und wenn ja, wie berechnet sich das? Hat meine neue Partnerin auch einen zumindest anrechenbaren Anspruch auf Unterhalt, obwohl wir zusammen wohnen?
Kann mir da jemand Auskunft geben?
Grüße und Danke im Voraus
Jan
Hallo,
als erstes ja.
Wichtig ist, gibt es einen Titel über den KU der älteren Kinder, dann muss dieser zunächst herausgegeben werden und ggf. durch einen neuen Titel ersetzt werden. Macht die KM da freiwillig nicht mit, dann bleibt Dir nur die Abänderungsklage.
Zur Rechnung. Mit dem neuen Kind und Deiner LG als Mutter des Kindes hast Du als erstes nicht mehr 2 sondern 4 unterhaltsberechtigte Personen, deshalb sollte es in der DDT 2 Stufen herunter gehen.
Alle 3 minderjährigen Kinder sind im 1. Unterhaltsrang und der Unterhalt aller 3 ist zunächst zu berechnen, erst dann können weitere unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden.
Also Dein bereinigtes Einkommen und dann in der DDT 2 Stufen runter und dort steht dann wieviel KU jedem Kind (in Abhängigkeit vom Alter) zustehen wobei das halbe Kindergeld abzuziehen ist, das ergibt dann den jeweiligen Zahlbetrag.
Kommst Du dadurch den gesamten KU unter den Bedarfkontrollbetrag (letzte Spalte DDT), dann geht es nochmal eine Stufe runter.
Das Zusammenleben mit der Mutter Deines 3. Kindes spielt insofern erst einmal keine Rolle.
Hinsichtlich Betreuungsunterhalt hat Deine LG selbstverständlich Anspruch gegen Dich und zwar bis zum Einkommen, dass sie vor der Geburt des Kindes hatte. BU muss gefordert werden und Du hast einen Selbstbehalt von 1200 Euro in diesem Fall.
VG Susi
Hallo Jan,
in Ergänzung zu Susi: Mit demnächst drei Kindern würde es bereits bei einen Einkommen knapp unterhalb von zweitausend Euro auf eine Mangelfallberechnung hinauslaufen.
Gib uns also bitte einen Hinweis, wie hoch dein Einkommen ungefähr ist, denn im Mangelfall gelten deutlich andere Regeln als bei der "normalen" Unterhaltsberechnung.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo,
danke erstmal für die ausführliche Auskunft.
Was ist denn das bereinigte EInkommen? Was wird dann vom Nettogehalt abgezogen?
Grüße Jan
Hallo Jan,
Was ist denn das bereinigte EInkommen?
Du nimmst zunächst das durchschnittliche Einkommen der vergangenen zwölf Monate (d.h. Weihnachtsgeld u.ä. wird anteilig berücksichtigt). Abziehen kannst du im Wesentlichen zwei Dinge, nämlich berufsbedingte Kosten und zusätzliche Altersvorsorge:
Für berufsbedingte Kosten kann man in vielen Fällen 5% vom Nettoeinkommen pauschal abziehen (das gilt im Einzugsbereich vieler Oberlandesgerichte, aber halt nicht überall). Wenn ein pauschaler Abzug nicht möglich ist, oder wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, können berufsbedingte Kosten aber statttdessen auf alle Fälle per Einzelnachweis berücksichtigt werden (also z.B. Kosten für die Monatsfahrkarte für die Fahrt zu Arbeit, Arbeitskleidung, usw.) - der größte Posten ist typischerweise die Fahrt zur Arbeit. Fährt man mit dem eigenen Auto, gibt es eine vergleichsweise günstige Kilometerpauschale; es gibt da kleinere Unterschiede zwischen den Regelungen bei den verschiedenen Oberlandesgerichten, aber als grobe Orientierung kannst du zehn Euro pro Entfernungskilometer und Monat nehmen - bei z.B. zehn Kilometern Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würde sich dein unterhaltsrelevantes Netto also um ca. hundert Euro vermindern.
Wenn du eine zusätzliche Altersvorsorge hast (Riestervertrag, Lebensversicherung o.ä.), dann kannst du die Beiträge hierfür ebenfalls abziehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 4% deines Bruttoeinkommens.
So viel zum Grundsätzlichen. Im konkreten Einzelfall kann es da nochmal einiges an Sonderregelungen zu beachten geben, schau dir dazu am besten einfach mal ein paar weitere Fälle hier im Unterforum "Unterhaltsrecht" an, um ein Gespür dafür zu bekommen, was davon für dich relevant sein könnte. Wenn dann irgendwelche konkreten Fragen sind, dann frag' einfach 😉
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo zusammen,
damit sich keiner wundert: Die Frage, die Jay ursprünglich hier in eigener Sache gestellt hat, habe ich mitsamt der Antworten abgetrennt und in ihr eigenes Thema, d.h. nach http://www.vatersein.de/Forum-topic-31358.html verschoben.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.