Kind beim Vater, ab...
 
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Kind beim Vater, aber zahlen?? vgl. "Mutmacher" im Forum "Deine Geschichte" ...

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(@robert111)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
im Forum „Deine Geschichte“ habe ich heute unter der Überschrift „ Hallo Väter- ein Mutmacher für Euch!“ über meine persönliche Geschichte mit gutem Ende berichtet und hätte hier noch gern Rat bzw. Tipps zum Unterhalt. Ich versuche es mal mit Fakten in Kurzform und bedanke mich schon mal im Voraus für Eure Unterstützung. Es geht mir jetzt auch nicht um genaue Geldberechnungen, sondern nur um grundsätzliche Ansätze bzw. grobe Schätzungen.

Also die Situation: seit 2 Monaten geschieden, einziges Kind (12) bei mir, Exfrau arbeitet voll in ihrem alten Beruf, wohnt in einem von den Eltern bezahlten Haus (zahlt angeblich dafür Raten an die Eltern), hat eine Einliegerwohnung im Haus vermietet und zahlt keinen KU, verlangt nachehel. Unterhalt von ca. 800 €. Meine Anwältin meint, ich müsse  nach ihrer Berechnung ca. 400 € zahlen und ist der Meinung, dass wir demnächst vor Gericht folgendes Ziel haben sollten: ich zahle im 1. Jahr 500 €, im 2. Jahr 350 € und im 3. Jahr 200 € und dann soll Schluss sein.

Nun bin ich als normaldenkender Mitteleuropäer verwirrt. Sie hat volles Gehalt in ihrem alten Beruf.
Und mal so nebenbei (hat wohl eher kein Einfluss auf Unterhaltsberechnungen) hat sie durch die Scheidung für die Ehejahre ja die Hälfte meiner Rentenansprüche und somit mehr Rentenpunkte bekommen, als hätte sie voll weitergearbeitet. Sie zahlt keinen KU.  Und sie hat offensichtlich mit ihren eigenen Eltern einen Vertrag aufgesetzt, nach dem sie monatliche Raten dafür an diese zahlt, denn die Eltern haben ihr das ehem. gemeinsame Haus abgelöst und mich ausbezahlt. Ist sowas anerkennbar, um sozusagen den Wohnvorteil aufzuheben?

Zwei Jahre habe ich schon TU gezahlt und zwar nicht zu knapp (da sie die meiste Zeit noch arbeitslos war)
Noch einige Fakten: nach Abzug ALLER Freibeträge (Krankenvers., Kind nach Düss Tab. incl. Kindergeld, Riester, Werbungskosten etc.) unterhaltspflichtiges Einkommen ich ca. 2300 € , bei Ihr ca. 1100 €.
Könnt Ihr den Ansatz meiner Anwältin mit sozusagen der Anerkennung meiner nachehel. Unterhaltsverpflichtung nachvollziehen? Auch in diesem Zeitrahmen?
Vielleicht hat ja jemand den einen oder anderen Rat. Schon mal danke!

Leerzeilen eingefügt


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2011 12:55
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Leider hat deutsches (un-)Recht so gar nichts mit Vernunft zu tun. Der Ansatz hier ist ein anderer:
hExe hat sich offensichtlich während der Ehe im wesentlichen ans Hausfrau betätigt und dafür Ihren beruflichen Fortgang vernachlässigt.
Hatte sie das nicht getan wäre sie heute selbstverständlich bereits Vorstandsvorsitzende eines großen Konzernes mit entsprechendem Einkommen.
Da sie Haushaltsführung und Kindererziehung ja aber ausschließlich für dich erbracht hat hast du ihr entsprechend jetzt den entstandenen Einkommensverlust zu ersetzen.


AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 13:22
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Ist denn während der Scheidung kein EU gefordert, ausgeurteilt worden, bzw. gibt es dafür einen Titel?
Was verdient sie denn?
Ist die EU-Forderung schon "amtlich" also per offiziellem Schreiben, mit Begründung eingetrudelt oder hat sie dir das nur salopp zugemurmelt, "eigentlich müsstest du..."?
Was ist denn die Begründung?
"Ich will aber!" ist übrigens keine.

Wenn nichts dergleichen ist, würde ich als erstes evtl. Zahlungen einstellen und die Anwältin raus werfen.
Wenn noch was kommt, würde ich zunächst mal eine Einkommensauskunft von ihr verlangen und sie auf ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit zur Zahlung von KU hinweisen.
EU ist übrigens auch KU-pflichtiges Einkommen und wenn sie keinen KU zahlt mindert das dein EU-pflichtiges Einkommen.

Nenn doch mal ein paar Zahlen zu den Einkommensverhältnissen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 13:22
 elwu
(@elwu)

Meine Anwältin meint, ich müsse  nach ihrer Berechnung ca. 400 € zahlen und ist der Meinung, dass wir demnächst vor Gericht folgendes Ziel haben sollten: ich zahle im 1. Jahr 500 €, im 2. Jahr 350 € und im 3. Jahr 200 € und dann soll Schluss sein.

Vielleicht hat ja jemand den einen oder anderen Rat

Hallo,

mein erster Rat: schmeiß' die Anwältin raus. Dann: derzeit zahlst du ja wohl hoffentlich nichts an die Exe, denn TU gibt es nicht mehr, da die Scheidung rechtskräftig ist, und TU gibt es noch nicht. Und den sollte man bei dieser Sachlage weitestgehend verhindern können, entgegen der vorauseilend gehorsamen Annahme der Anwältin. Die Argumentation sollte entlang der Linien verlaufen

- gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Ex
- keine ehebedingten Nachteile bei der Ex (wenn überhaupt, hättest du den: in der Unterhaltsrechtsprechung für Frauen sind Kinder stets ein ehebedingter Nachteil...)
- mietfreies Wohnen der Ex, also Selbstbehalt runter. Die monatlichen Zahlungen an die Eltern müssen lückenlos mit Belegen nachgewiesen sein, ein Vertrag reicht nicht!
- wie viel nimmt sie an Miete ein, ist mit Belegen nachzuweisen

Ach ja, wie ist 'Kind nach DT' zu verstehen - ich nehme an, du hast du da den Barunterhalt, den du ja auch leistest, bereits berücksichtigt?

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 13:51
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

was ich nicht schnalle:

Deine Anwältin berechnet 400 EUR Anspruch und schlägt vor, im 1. Jahr 500 EUR zu zahlen ???
Klingt extrem logisch.

Meine Meinung:
Theoretisch könnte man vor dem Grundsatz der Eigenverantwortung zwar zum Schluss kommen, dass kein Anspruch besteht, aber ...
... der Bedarf von Madame misst sich zunächst an den ehelichen Lebensverhältnissen. Hieran gemessen dürfte sie (trotz Vollzeit) durchaus als "bedürftig" angesehen werden.
Zwar sprechen keine ehebedingten Nachteile gegen die sofortige Begrenzung oder Befristung des Bedarfs (weil sie macht, was sie vorher machte) wohl aber (vermutlich) die Ehedauer.

Seid ihr 12 Jahre verheiratet gewesen, scheint mir eine Befristung auf drei oder vier Jahre durchaus plausibel.

Dennoch stellt sich die Frage zu den Regelungen zum Trennungsunterhalt (und die Dauer Eurer Trennung).

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 14:35
(@robert111)
Schon was gesagt Registriert

@ United
11 Jahre Ehe
@ Beppo, Habakuk, elwu
  Hab grad einen text hinsichtlich Eurer Fragen geschrieben, ist eben "abgestürzt".. gleich nochmal !


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2011 14:54
(@robert111)
Schon was gesagt Registriert

@ Beppo
-Bei der Scheidung Unterhalt kein Thema, kein Titel
-nacheheliche EU-Forderung ist anwaltlich berechnet und meinem RA zugesandt
incl. Nachforderungen bis Feb 11, ab da hat sie garbeitet. Das hab ich aber nur durch meinen Sohn erfahren und dann erst mal bis zur Klärung Zahlungen eingestellt
Im Moment zahle ich 380 €.

Zahlen des unterhalspflichtigen Einkommens (lt. RA) hab ich ja genannt. Möchtest Du das nachrechnen od. was für Zahlen fragst  Du nach? Was brauchst DU?

@ Habakuk
- ausgebliebene berufliche Karriere muß sie lt. RA nachweisen, dass wird ihr nicht gelingen,
hier bei Gericht kennt man sie mittlerweile schon und kann das denke ich einschätzen

@ elwu
-Kind nach DT.. ich meinte, das der KU nach Einkommensgruppe 6  z. B. bei 11 jähr. Kind ( 466 €) von meinem Gehalt runtergerechnet wurde, abzgl 92 € halbes KG
-Barunterhalt berücksichtigt..? Meinst Du damit, das der Barunterhalt auf das Einkommen der Mutter rauf kommt und dann neu gerechnet wird?? So als „Schleifenrechnung“?
Hm, glaube, das ist nicht geschehen.

Mein RA vor Ort war bei Durchsetzung von ABR absolut prima, hat aber evt. „neues“ Unterhaltsrecht
Nicht so zu 100% parat, denke ich. Sagt auch offen, das mein Fall – der Elternteil mit Kind verdient im Verhältnis zum „Bedürftigen“ ohne Kind soviel, dass er auch noch selbst zahlt und keinen KU bekommt- ihm noch nicht unterkam.
In einigen Tagen hab ich einen Termin beim RA.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2011 15:18
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Robert,

Mein RA vor Ort war bei Durchsetzung von ABR absolut prima, hat aber evt. „neues“ Unterhaltsrecht
Nicht so zu 100% parat, denke ich.

Dann würde ich aber auch der Meinung der anderne folgen und mir eine neue Anwältin suchen. Auch Ausreden helfen da nicht wirklich weiter. Durch die Nutzung der entsprechenden Datenbanken, Rücksprache mit anderen Anwälten oder der regelmäßigen Fortbildung im FamRecht dürfte es zu solchen Aussagen nicht kommen. Es ist ihre Pflicht, sich auf den aktuellen Stand der Rechtssprechung hin fortzubilden und diesen sicher anzuwenden. Dafür bezahlst Du auch gutes Geld bzw. bist als juristischer Laie auf die korrekte Beratung angewiesen. Gruß Ingo


AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 15:43
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Robert,

ich an Deiner Stelle würde ganz klar den Unterhalt für die Dame einstellen und das so auch meinem Anwalt mitteilen, selbst wenn ihm ein solcher Fall noch nicht untergekommen ist. Wenn nur eine "anwaltliche Berechnung" die Grundlage Deiner Zahlungen darstellt und im Scheidungsurteil keine Unterhaltspflicht festgeschrieben ist, kannst Du das auch folgenlos tun. Dann kann Deine Ex - wenn sie möchte - eine Unterhaltsklage gegen Dich anstrengen, in der sie ihre Bedürftigkeit belegen muss.

Das Prinzip "Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards" gibt es jedenfalls nicht (mehr); nachehelicher Unterhalt soll nur ehe- bzw. kindbedingte Nachteile ausgleichen. Die erkenne ich nach Deiner Schilderung aber nicht. Von 1.100 EUR netto kann man auch ohne mietfreies Wohnen und zusätzliche Mieteinnahmen leben; zahlreiche User dieses Forums leben sogar vom Selbstbehalt von 950 EUR im Monat oder noch weniger.

Dein Ziel sollte also nicht sein, Deine Zahlungen allmählich zu vermindern, sondern jetzt und sofort ganz einzustellen. Ob Du zusätzlich Kindesunterhalt einfordern möchtest, ist dann eher eine sportliche Frage. Deine Ex hätte im umgekehrten Fall sicher nicht das geringste Problem, Dich bis auf den Selbstbehalt herunterzuklagen.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 15:45
 elwu
(@elwu)

-Kind nach DT.. ich meinte, das der KU nach Einkommensgruppe 6  z. B. bei 11 jähr. Kind ( 466 €) von meinem Gehalt runtergerechnet wurde, abzgl 92 € halbes KG

Hallo,

ja, das meinte ich. ist o.k so. Sofern man überhaupt zahlt. Was du nichtmachen solltest, sondern sofort den Unterhalt in Gänze einstellen. Soll die Ex doch klagen, die Chancen für sie sehen anders als deine Anwältin meint recht mies aus. Zudem solltest du sofort KU einfordern und bei Ablehnung beim Rechtspfleger ein vereinfachtes Verfahren für den KU anstrengen. Ganz ohne Anwalt.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 16:10




(@robert111)
Schon was gesagt Registriert

Tja elwu,
ich bin jemand der gewohnt ist nachzudenken und abzuwägen. Wie Du merkst, bin ich im Unterhaltsrecht nicht eben sehr firm. Folglich neigt jemand wie ich zu Kompromissen und möchte
das Ganze im Rahmen haben und Kontrolle behalten. Folglich erscheint einem dann ein Zeitrahmen von ca. 3 Jahren mit überschaubaren  Zahlungen als erstrebenswert. Vor allem, weil man halt immer noch die alten Geschichten im Kopf hat von wegen „ewig zahlen“…
Mein RA argumentiert so wie United bei 12 Jahren Ehe. Dem ist auch klar, dass es keine ehebedingten
Nachteile gibt. Er setzt allerdings offensichtlich das Bestreben des Gerichtes nach einem langsamsamen Absinken des ehelichen Lebensstandards relativ hoch an. (falls es diese gesetztl. Vorgabe noch gibt ??  vgl. Brille 007 13.45 Uhr..“ Das Prinzip "Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards" gibt es jedenfalls nicht (mehr); nachehelicher Unterhalt soll nur ehe- bzw. kindbedingte Nachteile ausgleichen. Die erkenne ich nach Deiner Schilderung aber nicht“

Das ist für mich im Moment die eigentliche Frage in der Abwägung: Wie sehr wird dieser Punkt (langsames Abschmelzen des Lebensstandards)bei Gericht gewichtet ??

Bei näherem Nachdenken hatten wir vorher auch kein super tolles „Lebensniveau“, nur ein Gehalt eben- meines 🙂

Die Frage stellt sich also für mich, was schlimmstenfalls passieren kann und wie wahrscheinlich wäre so ein worst-case-szenario. KM wird gerne auch mal wieder arbeitslos,
von daher wäre ich auch irgendwo an einer abschliessenden Lösung interessiert.
Bekomme ich die vor Gericht, wenn sie klagt, weil ich, wie Ihr mir ratet, sofort nicht mehr zahle?  Oder klären die dort nur zwischenzeitlich die Situation?

@ Brille 007
…"Ob Du zusätzlich Kindesunterhalt einfordern möchtest, ist dann eher eine sportliche Frage. Deine Ex hätte im umgekehrten Fall sicher nicht das geringste Problem, Dich bis auf den Selbstbehalt herunterzuklagen"…
Da war mein Ansatz mal, ich verzichte auf KU (zumidest bis zum 18.LJ, darüber hinaus wäre es nicht rechtsrelevant) wenn Sie beim TU mir entgegenkommt. Ging Sie nicht drauf ein.

@ Ingo30
Ich denke, das bringt wohl letztlich die Argumentation des Anwaltswechsels auf den Punkt!!
Man ist immer zu inkonsequent 🙁


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2011 17:05
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Robert,

keine Ahnung vom Unterhaltsrecht zu haben ist ja nix Schlimmes; deshalb gibt es Foren wie dieses (und ein paar tüchtige Anwälte).

Lösen solltest Du Dich allerdings von Ideen wie "ich könnte ja theoretisch viele Jahre lang Unterhalt bezahlen müssen; also biete ich jetzt mal drei Jahre an und halte das für ein gutes Geschäft." Du sagst ja auch nicht: "da steht ein finsterer Typ auf der Strasse, der mich überfallen könnte, also geb ich ihm lieber gleich mal 10 Euro!"

Es ist tatsächlich auch im 21. Jahrhundert noch in vielen Köpfen verwurzelt, dass eine Frau mit der Heirat oder spätestens mit der Geburt des ersten Kindes augenblicklich ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit verlieren würde und deshalb wie eine Behinderte von einem Mann oder der Allgemeinheit alimentiert werden müsse. Und auch, dass ein einmal "erheirateter" Lebensstandard für alle Zeiten aufrecht zu erhalten sei. Ebenso, dass in Fällen wie bei Dir, wo die arme Frau ihr Kind verliert, unmöglich von ihr erwartet werden könne, zusätzlich zu diesem Verlust auch noch Unterhalt zu bezahlen.

Mach Dich frei von solchen Gedanken, setze alles auf Null und sieh das ganze emotionslos. Deine Ex hat keinerlei ehebedingte Nachteile - aber 24 Stunden Zeit pro Tag, ihren Lebensunterhalt und teilweise auch den Eures gemeinsamen Kindes zu sichern. Das sollte sie tun; von Dir wurde/würde nichts anderes erwartet.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 19:58
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

auch wenn meine Einschätzung keine allgemeine Zustimmung trifft ...

Das Prinzip "Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards" gibt es jedenfalls nicht (mehr); nachehelicher Unterhalt soll nur ehe- bzw. kindbedingte Nachteile ausgleichen.

... dem möchte ich (teilweise) wiedersprechen.

Zwar gibt es keine lebenslangeeheliche Lebensstandardgarantie mehr.
Allerdings wird auch in der jüngeren Rechtssprechung regelmäßig eine "Schonfrist" in Form von befristetem Aufstockungsunterhalt gewährt.

Zunächst stellt sich die Frage
"Ist Madame bedürftig ?" - Das ist m.E. im rechtlichen Sinne gemessen am ehelichen Standard (§ 1573 / 1578 BGB) zu bejahen ...
... dann stellt sich die Frage, ob es billig wäre, diesen Bedarfsanspruch zu begrenzen, zu befristen oder gänzlich zu versagen (§ 1578b).

Wenn dauerhafte ehebedingte Nachteile vorliegen, dann scheidet diese Möglichkeit aus, d.h. aber nicht, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile einem (zeitlich befristeten) Unterhaltsanspruch entgegen steht.

Letzten Endes obliegt das der Entscheidungswillkür eines Tatrichters.

Das freiwillige Zahlen einer Maximalforderung wäre auch in meinen Augen ein falsches Signal, verhandelbar erscheint mir eine befristete Zahlung hingegen schon ...

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2011 22:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

United, ich gebe dir in Teilen Recht, denn schließlich hat das BVerfG vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass die Anwaltsministerin Zypries den Abschied von dem Prinzip "Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin" zwar lautstark in der Presse betrommeln ließ, aber "vergessen" hat dieses auch in den Gesetzestext einfließen zu lassen.

Das heißt, der TO könnte tatsächlich unterliegen.
Das sollte ihn jedoch nicht zu sofortiger Kapitulation bewegen, sondern ihn nur dazu bringen, gut gerüstet in dieses Duell zu gehen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2011 01:18
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Das heißt, der TO könnte tatsächlich unterliegen.
Das sollte ihn jedoch nicht zu sofortiger Kapitulation bewegen, sondern ihn nur dazu bringen, gut gerüstet in dieses Duell zu gehen.

... zumal freiwillige und derzeit unnötige Angebote zusätzliche Begehrlichkeiten wecken könnten, nach dem Motto "wenn Robert bereit ist zu zahlen, auch wenn er nicht zwingend muss, schaun mer mal, ob noch mehr zu holen ist".

Grüßung
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2011 10:04
(@robert111)
Schon was gesagt Registriert

So, ich habe jetzt noch einmal eine Nacht drüber geschlafen und Eure ganzen hilfreichen Infos
mehrfach nachgelesen und sozusagen sortiert. Also an dieser Stelle schon einmal vielen, vielen Dank an Euch. Besonders gut finde ich, dass hier eben auch gegensätzliche Meinungen gegeneinander abgewogen werden und nicht nur die ganz harte Linie kompromisslos vertreten wird.

Ich habe jetzt morgen einen RA-Termin und gehe deutlich informierter  mit euren Hinweisen
in das Gespräch.
Zur Erinnerung:
- Ex verlangt 800 € plus „Rückstand“ 4400 €

Nach Euren Kommentaren bin ich noch gefestigter in der Meinung, dass eigentlich fast alle Punkte dafür sprechen, die harte Linie zu fahren. Sprich: Einstellung EU – Klage abwarten. Letztlich bleibt offenbar nur ein Punkt nach BGB auf ihrer Seite, und das ist im Rahmen der Abklärung der „Bedürftigkeit“ m.E. lediglich die Ehedauer von 12 Jahren. Mal sehen, was RA dazu über die Entscheidungspraxis des Gerichts hier vor der Haustür sagen kann.

Danach wie folgt:
EU-Berechnung überprüfen, es fehlt m.E. Minderung des  EU-pflichtigen Einkommens durch Barunterhaltanrechnung und/ oder  weil sie keinen KU zahlt
Mit der dann geminderten EU-Rate werde ich ein Kompromissangebot machen im Bereich von 350-200-100 € (Abschmelzung)  für 3 Jahre unter der Voraussetzung  der Lieferung von Belegen über Einkommen, Mieteinnahme und Zahlung an die Eltern wg. Haus (s.o.)
Zum 1.12. zahle ich nichts und warte auf die Antwort bzw. auf die Klage.

Robert


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2011 19:35
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Robert!

- Ex verlangt 800 € plus „Rückstand“ 4400 €

Soll der "Rückstand" der rückwirkende Unterhalt sein?
Rückwirkend würde berechtigt sein, wenn vor knapp 6 Monaten Dir die Forderung schriftlich mitgeteilt wurde...

Grüßung
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2011 19:43
(@robert111)
Schon was gesagt Registriert

@ Beppo od. gern jmd. Anderes
Zitat Beppo 16.11.  11 Uhr 22

..“EU ist übrigens auch KU-pflichtiges Einkommen und wenn sie keinen KU zahlt mindert das dein EU-pflichtiges Einkommen…“
Hierzu habe ich eine Nachfrage!
Mein EU-pflichtiges Einkommen wird nach Einkommensgruppe 6 bei einem 12 jähr. Kind nach DT um 546 € gesenkt .Soweit so klar. Angenommen das ich als Bsp. 300 € EU zahle und sie zahlt ja keinen KU und liegt ja schon allein durch ihr Netto über dem SB. Wie geht das denn ein in die Berechnung und ist das nicht schon durch die 546€ nach DT schon abgegolten (das Eine oder das Andere)?
Danke für die Antwort im Voraus!

@ Marko
Antwort gleich!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2011 19:54
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie geht das denn ein in die Berechnung und ist das nicht schon durch die 546€ nach DT schon abgegolten (das Eine oder das Andere)?

Nö. Ohne eigene Arbeit erhaltener EU wird genauso behandelt wie Arbeitsentgelt.
Wenn sie mehr als den SB hat, muss sie KU zahlen. Egal ob selbst erarbeitet oder von dir abgestaubt.
Kann nur sein, dass man da dem Richter nochmal genau erklären muss, denn viele können nicht damit umgehen, dass Frauen Unterhalt bezahlen sollen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2011 20:03
(@robert111)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Marco (sorry)
ich hab immer mal anwaltliche Forderungen gehabt, die Termine könnte ich noch nachschauen.
Letzlich habe ich im Bereich Okt - Dez. 2010 auf Rat meines RA weniger gezahlt und mal ein Zeichen gegen immer unverschämtere Forderungen gesetzt (damals am Ende des Trennungsjahres) gesetzt und auch im März/April mal garnichts, weil Exe Arbeit fand, aber mir nichts mitteilte (nicht mal der eig. RAin). Ich wusste es über meinen Sohn.
Hast Du Quellen für Verjährung??
Robert


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2011 20:06




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