Wahnsinn!! Ein deutsches OLG, das etwas von Recht versteht und das auch noch anwendet! :thumbup: :thumbup: :thumbup:
Ich dachte, das wäre an deutschen Obergerichten komplett ausgeschlossen.
http://trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=300
Aus dem Leitsatz: "Der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht."
Und das auch noch sehr exakt und schlüssig begründet.
Dieser Aspekt
Zu einem ebenso unangemessenen Ergebnis führt der Abzug der Zahlbeträge bei nicht gemeinsamen Kindern. Ist der vom geschiedenen Ehegatten auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Ehegatte wieder verheiratet, sind aus der neuen Ehe z. B. zwei Kinder hervorgegangen, ist der zweite Ehegatte wegen Erwerbstätigkeit nicht unterhaltsbedürftig und verbleiben dem Ehemann nach Abzug des Zahlbetrages 1.154 €, muss er das für die nicht gemeinsamen Kinder bezogene Kindergeld zur Hälfte im Wege des Ehegattenunterhalts an den geschiedenen Ehegatten weiterleiten, der mit den Kindern überhaupt nichts zu tun hat.
gilt ja auch für mich und hat mich schon ziemlich geärgert, aber dieses hier
Noch krasser wirkt sich der Abzug der Zahlbeträge aus, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch noch den Betreuungsunterhalt leistet. Trennt sich die Ehefrau von dem Ehemann, belässt sie die beiden aus der Ehe stammenden minderjährigen Kinder in dessen Haushalt und verlangt Ehegattenunterhalt, müsste der Ehemann, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, Kindesunterhalt zu zahlen, das hälftige Kindergeld über den Ehegattenunterhalt an sie weiterleiten, wenn ihm nach Abzug der Zahlbeträge für die beiden bei ihm lebenden Kinder lediglich 1.154 € verbleiben. In diesem Falle müsste er also 154 € Ehegattenunterhalt bezahlen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um das jeweils hälftige Kindergeld für die beiden bei ihm lebenden Kinder handelt, die er nicht nur betreut, sondern deren Naturalunterhalt er auch sicherstellt, weil die Ehefrau sich daran aufgrund ihrer Leistungsunfähigkeit nicht zu beteiligen vermag. Dies bedeutet, dass die Mutter, obwohl sie nichts aber auch rein gar nichts zum Unterhalt der Kinder beiträgt, über den Ehegattenunterhalt das halbe Kindergeld für sich beanspruchen kann. Dieses Ergebnis dürfte krass gegen die Auffassung des BVerfG verstoßen, nach der ein Anspruch eines Elternteils auf das hälftige Kindergeld erst dann besteht, wenn er das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen vermag, und insoweit die familienfördernde Zweckbestimmung im Vordergrund steht. Dem Ehegatten der sowohl den Betreuungs- als auch den Naturalunterhalt leistet, verbleibt in diesen Fällen nur das hälftige Kindergeld, obwohl es ihm in voller Höhe zur Verfügung stehen müsste.
war mir noch garnicht bewusst geworden.
Ich muss sagen, die Düsseldorfer geben sich wirklich Mühe.
Auch in diesem sind sie ja schon nicht davor zurückgeschreckt, den Gesetzesmurks zuende zu denken und schlüssig anzuwenden. Ist es zwar etwas länglich aber anscheinend sind sie fleissig.
Könnte glatt ein Grund werden, mein Scheidungsurteil anzufechten, wenn ich es denn schon hätte.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Sag mal, wenn das Urteil Deinem Anwalt schon vorliegt, dann müsste doch die Frist für Widersprüche und so schon laufen, oder? Nicht, dass sie Dir davonläuft...
LG LBM, die das auch sinnvoll findet.
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hat er nicht.
Glaube ich jedenfalls.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Also haben RAtte und er das vom Gericht vorgelesen bekommen? Das ist ja alles merkwürdig bei Dir.
Ich hatte das hübsch verpackt in meinem Briefkasten, ich glaube vier Wochen danach. Also "jetzt", quasi.
LG ich.
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Also ganz vorgelesen nicht, nur die Summe.
Vier Wochen sind übermorgen rum.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Würde mich ja wuschig machen, wenn ich nicht wüsste, ob ich noch innerhalb der Frist bin und Chancen auf ein Veto hab.
LG die Misstrauische
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Danke Beppo,
trifft auch bei mir zu - wenn es hart auf hart kommt - ein weiteres Argument
Schönen Abend noch
galaxy
Hi
Die Düsseldorfer trauen sich ja was - gleich ein Rundumschlag gegen die ständige Rechtssprechung inkl. FamRZ durchzuführen. Die haben meinen vollen Respekt. An ein Wunder hätte es gegrenzt, wenn im letzten von Beppo zitierten Beispiel auch das Existenzminimum der Kinder bei der Berechnung des EU mit eingeflossen wäre - so ist es irgendwo in den 1000,- Euro SB des AE enthalten bzw. durch das KG abgedeckt. Naja, Luft und Liebe können auch viel bewirken.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Wahnsinn!! Ein deutsches OLG, das etwas von Recht versteht und das auch noch anwendet!
Naja Beppo, komm mal wieder runter. In dem Ding hab ich auch sowas hier gefunden:
"...denn der gegenüber dem Ehegatten erhöhte Selbstbehalt kommt hier noch nicht zur Anwendung, weil neben dem Ehegattenunterhalt auch Kindesunterhalt geschuldet ist und bei dieser Berechnung nach ständiger Handhabung des Senats nur einheitlich 900 € als Selbstbehalt berücksichtigt werden. Der Kindesunterhalt ist nämlich teilweise aus der Differenz zwischen dem notwendigen und dem erhöhten Selbstbehalt zu leisten, so dass infolgedessen wiederum ein um 100 € erhöhter Betrag für den Nachscheidungsunterhalt zur Verfügung steht."
O.K., sie ziehen den Vätern das Geld nicht mit himmelschreiend verfassungswidrigen Konstrukten aus der Tasche, aber dann halt mit anderen.
Na gut, zur Gattung Homo Sapiens kann man sie damit sicher noch nicht zählen aber vielleicht doch schon mal zum Homo Erectus und damit weit über den Kerbtieren der anderen OLGs und den Schleimpilzen vom XII. Volkstribunal.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.