Hallo,
da sich jetzt was tut, schreib ich nun doch nochmal was in diesem Thread. Ich hoffe, das ist so in Ordnung.
Heute wurde wegen des Unterhalts der Termin festgelegt. Am 20 Oktober haben wir nun Haupttermin.
Ich setz euch jetzt mal den Schriftsatz der gegnerischen Anwältin rein. Was meint ihr dazu ? Kommt sie damit durch ?
Die Antragsgegnerin ist leistungsunfähig.
Es besteht zwar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin gegenüber der Antragststellerin als minderjährigem Kind. Hierauf wurde sie von Seiten des JA .. auch mehrfach hingewiesen. Sie hat sich nach besten Kräften ernsthaft und mit Nachdruck um eine Arbeitsstelle bemüht. Als gelernte DAmenschneiderin mit 2 unterhaltspflichtigen Kindern hatte sie jedoch keine reelle Chance auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. Sie steht seit Jahren in Bezug von Leistungen nach SGB II- Im erlernten Beruf sowie bei jeglicher Möglichkeit als Haushaltshilfe oder Reinigungskraft irgendwo unterzukommen, besteht die Möglichkeit eines reellen Stundenlohns von ca. 7,00 Euro brutto. Regelmässig werden diese Arbeitsgelegenheiten hier bei uns als sog. 400- Euro- Basis- Jobs angeboten, damit die Sozialversicherunsgrenze nicht überschritten wird. Fakt ist, dass die Antragsgegnerin, egal zu welchem Verdienst auch bei bei einer Vollzeittätigkeit immer auf den Bezug von ergänzender ALGE- II- Leistungen angewiesen wäre. Dies wurde mit dem Vermittler bei der ARGE auch besprochen. Selbstverständlich stellt die ARGE die gleichen Anforderungen an die Antragsgegnerin wie bei jedem anderen Hilfebedürftigen auch. Nachdem aber kein, ein Existenzgrundlage sichernder Verdienst erreicht werden konnte, wurde als einzig sinnvolle Möglichkeit von Seiten der ARGE der Weg in die Selbstständigkeit empfohlen. Nur deshalb sird diese Existenzgründung auch von der ARGE gefördert. Zutreffend ist, dass die Antragsstellerin ( soll wohl Gegnerin heissen )zum 01.09.2007 ein Gewerbe angemeldet hat. Dies ist allerdings nur ein Nebenerwerb gewesen. Zum 18.05.2010 hat sie mit Änderungsmitteilung ein Haupterwerbsgewerbe angemeldet.
Selbst nach Auskunft der ARGE wäre es kontraproduktiv, wenn sich die Antragsgegnerin 40 Stunden in der Woche, also auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung , bewerben würde, statt ihrer Berufstätigkeit nachzugehen.
Die Antragsgegnerin ist voll berufstätig. Sie hat alleine ihr Geschäft rund 20 Stunden in der Woche geöffnet, daneben macht sie Hausbesuche bei Leuten, die nicht mobil sind. Im gleichen Umfang kommen nch Arbeiten wie Schneidern, Nähen und sonstiege Handarbeiten hinzu. Wieterhin betreut sie ihre beiden minderjährigen Kinder.
Zudem kommt hinzu, dass der bei der Antragsgegnerin lebende Sohn unter einem schweren ADHS leidet. Er besucht den Förderunterricht und kehrt wochentätig nach 16 Uhr nach Hause zurück. Auch die Tochter ( 7. Klasse ) bedarf noch ein wenig Betreuung, auch sie kehrt täglich gegen 16 Uhr nach Hause zurück. Die Antragsgegnerin ist auch für den schulischen Werdegang der beiden Kinder verantwortlich. Es gehört auch dazu, dass sie die Hausaufgabenbetreuung noch übernimmt und überwacht ( Anmerkung meinerseits : beide Kinder gehen in die Ganztagsschule mit Hausaufgabenbetreuung ). Auch ist sie als alleinerziehende Mutter die Hauptansprechpartnerin der Kinder.
Die Antragsgegnerin ist sich aber durchaus bewusst, dass sie ihre Leistungsfähigkeit noch mehr steigern muss. Insoweit könnte sie sich auf eine vergleichsweise Einigung etwas wir folgt einlassen :
Derzeit bedient sie Verbindlichkeiten bei verschiedenen Gläubigern wie Eltern, ARGE, Vermieterin und Telefonanbieter. Weiter zahlt sie noch eine Geschäftsausstattung ab ( Anmerkung meinerseits: dazu hat sie von der ARGE Geld bekommen ).
Wenngleich die Antragsstellerin ( soll wohl wieder gegenerin heissen 9 sich aktuell unter dem Selbstbehalt befindet, so zahlt sie diese Verbindlichkeiten, doch mit monatlich geringen Raten ab. Wenngleich auch ohne diese Schuldentilgung der Selbstbehalt nicht erreich ist, könnte sich unsere Mandantin vorstellen, etwa ab dem Frühjar 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt von 100 Euro zu bezahlen. Mehr kann sie schlichtweg nicht leisten, ohne dass jedenfalls die Gefahr eines Eingehungsbetruges auszuschliessen wäre. Angesichts der Tatsache, dass der Kindsvater für die beiden bei der Antragsgegnerin lebenden Kinder seinerseits nur monatlich 314 Euro bezahlt, könnte dies eine Lösung sine, die zur gütlichen Beilegung des Streites beiträgt.
So, nun bin ich neugierig, was ihr dazu sagt. Kommt sie damit vielleicht durch ?
Hallo, hab gerade gemerkt, dass ich schon wieder mit dem falschen Nick eingeloggt war. Bitte entschuldigt dass. Liegt nur daran, dass der PC das automatisch speichert und ich dann gar nicht schau wer gerade eingeloggt war. Also, das letzte Schreiben war von mir, nicht von Soulsister !!!
Moin,
mir kommen die Tränen. Echt. So viel Mitleidheischerei ist selten zu lesen. Hinzukommend wird das angestammte Recht als AE-Mutter benachteiligt zu sein, voll ausgekostet.
Mindestens der Schuldendienst ist dem KU nachzuordnen. Pfiffig ist, dir den bösen Part zuzuschieben, weil du ja selbst auch nicht ordentlich zahlst. Warum sollte sie dann?
Ob sie damit durchkommt? Keine Ahnung.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
Ich zahle das was der Richter angeordnet hat. Und mehr verlange ich ja von ihr auch nicht.
Ach ja, ich hab gerade mal durchgerechnet, was sie verdienen müsste um aus dem Hartz-4- Bezug herauszukommen. Ganz 480 Euro !!!
Das ist aber ja unmöglich, oder ? Soviel Geld kann kein Mensch verdienen !
Hallo,
ich hatte nun gestern ein Gespräch mit dem Beistand vom Jugendamt.
Er meint wir sollten das Angebot mit den 100 Euro annehmen und es titulieren lassen. Er würde nur den Zeitpunkt " irgendwann im Frühjahr " nicht gelten lassen, sondern versuchen, es rückwirkend mit Antragstellung verlangen, also Mai 2010.
Er ist der Meinung mehr holen wir sowieso nicht raus, da nicht damit zu rechnen ist, dass Ex jemals soviel verdienen wird, um überhaupt Unterhalt zahlen zu können.
Er sagt die Berechnung in unserem Fall wäre folgendermassen :
Eigenbedarf der Mutter 900 Euro
Unterhaltspflicht Kind 14 J. 324 Euro
Unterhaltspflicht Kind 13 J. 324 Euro
Unterhaltspflicht Kind 11 J. 272 Euro
also 1820 Euro müsste sie verdienen um vollen Unterhalt bezahlen zu können. Betreuungsunterhalt und Barunterhalt werden da angeblich gleich angesetzt.
Das bedeutet, sie müsste also rein rechnerisch zumindest 1200 Euro netto haben, um zu 100 Euro Unterhalt für die bei uns lebende Tochter bezahlen zu müssen. Ist das so ungefähr richtig ?
Da man aber davon ausgehen könne, meint er, dass sie in ihrem erlernten Beruf keine 1200 Euro oder sogar mehr verdienen wird, könnten wir mit den 100 Euro ganz zufrieden sein.
Wie seht ihr das ?
Hi
Diese Rechnung des JA stimmt nur, falls die KM keinen KU (also 0€) für die zwei bei ihr lebenden Kinder bekommt. Ansonsten hat sie alle notwendigen Mittel oberhalb 900€ für das nicht bei ihr lebende Kind aufzubringen. Als KV würden ihr auch noch andere Dinge um die Ohren geknallt werden wie gesteigerte Erwerbsobliegenheit, Absenkung des SB und fiktive Einkünfte.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
das hatte ich auch eingewendet, dass sie doch schliesslich Unterhalt für die beiden Kinder bekommt. Er sagte aber, das würde nicht angerechnet werden.
Der Betreuungsunterhalt würde angeblich genauso hoch angesetzt wie der Barunterhalt.
Kann man das irgendwo nachlesen ?
Jetzt mal eine, wahrscheinlich doofe Frage : Müsste dann nicht theoretisch mir für meine Tochter der doppelte Unterhalt angesetzt werden, da ich ja für sie bisher nichts bekomme ? Ich leiste dann ja schliessliche Bar- und Betreuungsunterhalt ?
Richtig.
Nur gelten bei dir natürlich wieder ganz andere Regeln.
Es hat meistens überhaupt keinen Sinn, mit diesen JA-Affen zu diskutieren.
Die meisten haben in der Schule gefehlt, als gerade die 4 Grundrechenarten dran waren.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Am liebsten würde ich ihm sagen, dass ich mit dem Angebot von 100 Euro nicht einverstanden bin und die Sache doch vor Gericht gehen lassen.
Aber bei unseren lieben Richtern kann ich mir ja nicht mal sicher sein, dass ich dann die 100 Euro überhaupt bekommen. Kann ja passieren, dass die Frau Richterin dann Mitleid mit der armen Mutter hat und sagt sie müsse gar nichts zahlen.
Oh, Mann ! Es ist einfach :schild_shit:
Das ergibt sich eigentlich aus dem §1612a BGB. Dort wird der (Gesamt-)Bedarf eines Kindes festgelegt als Prozentsatz des doppelten sächl. Existenzminimum eines Kindes. Oder steht dort, dass es sich nur um den halben Bedarf eines Kindes handeln soll? Eine monetäre Umrechnung von Betreuungs- in Barunterhalt ist nicht zulässig. Im BGB wird lediglich von einer Gleichwertigkeit gesprochen mit Blick auf die Sorgepflicht, genauer die Unterhaltspflicht.
Das würde ja sonst bedeuten, dass 334€ + 334€ + 184€ = 852€ den Mindestbedarf eines 12-jährigen Kindes ausmachen, 82€ mehr als der SB für einen nichterwerbstätigen (und auch alleinlebenden) Erwachsenen.
Der/die JA-MA soll mal lieber selber darlegen, wie er/sie auf diese Behauptung kommt und belegen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ich blick überhaupt nicht mehr durch.
Das einzige was ich verstehe ist, dass ich immer mehr zahlen muss und sie nicht.
Aber das ist ja nichts neues.
Hallo,
heute hat die Anwältin angeboten, dass Exilein beim JA 100 Euro Unterhalt titulieren lassen wird, aber erst ab 01.04. 2011.
Wärt ihr mit sowas einverstanden ?
Weiss überhaupt nicht mehr was ich machen soll.
Servus dwh,
soweit ich es in Erinnerung habe, trefft ihr Übermorgen vor Gericht aufeinander.
Auf gar keinen Fall würde ich kurz vorher ein Angebot der Gegenseite annehmen.
Sie wollen Dich doch damit nur kurz vor der Ziellinie überrumpeln.
Lass Dich nicht breitquatschen, sondern sieh zu, dass Du vor Gericht mal klare Fakten bekommst.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Moin,
wenn das so ist, würde ich jetzt auch auf keinen Fall irgendetwas antworten.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
der Termin wurde auf 3. November verschoben, da die gegnerische Anwältin in Urlaub geht.
Ich nehme zwar an, dass die gegnerische Anwältin darauf spekuliert, dass der Antrag ungültig wird, da ich nämlich eigentlich zum 01.11. umziehe.
Ich befürchte, dass bei Gericht gesagt wird, sie muss gar nichts bezahlen. Ihr wisst doch selber wie das ist.
servus dwh,
was hat der Unterhalt für das Kind mit Deinem Wohnort zu tun?
Und außerdem geht es ja auch um einen zurückliegenden Zeitraum?
Und glaubst Du wirklich, Deine Ex und ihre RAtte würden Dir was anbieten, wenn sie auch nur ein wenig daran glauben würden bei Gericht einen Freifahrtschein zu bekommen? NIEMALS!!
Also, keine Reaktion und Gerichtsverhandlung abwarten.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hallo, Stängler
der Unterhalt hat rein theoretisch mit dem Wohnort nichts zu tun.
Aber da ja der Beistand des JA den Unterhalt eingeklagt hat, geht die Anwältin davon aus, dass ja bei Wohnortswechsel das JA nicht mehr zuständig ist und daher die Klage zumindest momentan ungültig ist. So hat sie das auch schon in ihrer Klageerwiderung geschrieben.
Es ist reine Zeitschinderei die da betrieben wird.
Hi
Hmm. Das Verfahren ist doch bereits eröffnet? Dann wird es dort zu Ende geführt, wo es begonnen hat. Eventuell kann der Gerichtsort bei Beantragung gewechselt werden, aber in der Versenkung wird das Ganze nicht verschwinden.
Apropos UH ab 01.04.
Hast Du Dir dieses Datum mal genauer angeschaut? Neudeutsch heisst das "fake", früher Aprilscherz. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo, nochmal,
Er meint auch, dass wir dem Angebot so nicht zustimmen sollten. Das mindeste wäre, dass sie ab sofort die 100 Euro bezahlen müsste.
Ja, das hat mir der SB auch gesagt, dass das Verfahren hier beendet wird. Er hat mir aber geraten, um Probleme aus dem Weg zu gehen, meine Ummeldung noch ein wenig hinauszuzögern. Da das bei mir ziemlich egal ist, da ich so und so noch mindestens ein Monat doppelte Miete zahle, melde ich mich erst zum 01.12. um.
Selbst der SB hat heute zugegeben, dass es ein Riesenunterschied ist, ob eine Frau oder ein Mann Unterhalt zahlen muss. Er sagt, wenn meine Ex ein Mann wäre, hätte er keinen Zweifel, dass das Gericht für uns entscheiden würde. Bei uns sei das Problem dass Ex ja noch zwei unmündige Kinder daheim habe, und das Gericht sich durch sowas sehr beeinflussen lässt. Sie müsse sich ja schliesslich um die Kinder kümmern und könne daher nicht soviel arbeiten. Er hat mir aber nochmals eindeutig gesagt, dass das nicht seine Meinung sei, sondern eben die Befürchtung, dass das Gericht das so sehen könnte.
Er ist aber auch davon überzeugt, dass wir die 100 Euro auf jeden Fall, auch gerichtlich bekommen werden, aber vielleicht nicht mehr.
Wir haben uns jetzt darauf geeinigt, dass er der Anwältin folgenden Vorschlag macht :
Ein gerichtlicher Vergleich in dem festgelegt wird, dass Exilein ab 01.04 100 Euro bezahlt und im Gegensatz dazu ich ab o1.11.2011 pro Kind 200 Euro bezahle.
Wir gehen nämlich davon aus, dass mit dem 12. Geburtstag meines Sohnes eine gewaltige Unterhaltserhöhung auf mich zukommt. Nach meiner momentanen Rechnung wäre es dann Unterhalt in Höhe von 350 Euro pro Kind.
So käme ich mit einem derartigen Vergleich eigentlich ganz gut weg und hätte dann auch noch genug Geld um den Rest meiner Familie zu ernähren.
Falls Exilein damit nicht einverstanden sein sollte, lassen wir den Termin am 03. 11 auf uns zukommen.
Hier gibt es noch einige warme Worte der Erinyen vom Karlsruher Gerichtsfelsen zum Thema Betreuungsbonus:
Seite 15
38. 2. Von dem unterhaltsrelevanten Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht keinen pauschalen Betreuungsbonus ab-gesetzt. Denn ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtig-ten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt allein
davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist (Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 37).
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.