Kann mir mal bitte ...
 
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Kann mir mal bitte jemand von euch einen Anstoß.....

 
(@bronze)
Registriert

... zur Gedankensortierung geben?

Moin,
folgende Sachlage:

- Änderung KU wg. nächster Altersstufe ist fällig
- kein TU, da wg. angenommener Geringfügigkeit nicht berechnet. Ex hat damit den TU-Anspruch unter den Tisch fallen lassen, aber auch keinen Verzicht erklärt. Möglicherweise liegt ihr Netto sogar leicht höher als meins nach Abzug KU.
- Scheidung läuft

Ich möchte nun zur Neuberechnung des KU ihre potentielle Unterhaltsberechtigung heranziehen. Dann wäre der Bedarfskontrollbetrag nach DT zu berücksichtigen und der KU bleibe beim alten Betrag. Die Frage, ob das nach dem neuen Unterhaltsrecht geht oder nicht geht, ist hier an anderer Stelle bereits ohne klares Ergebnis diskutiert worden.

Wenn ich "es wissen will", sehe ich folgende Möglichkeiten des Ausganges eines Verfahrens:

a) Richter erkennt im Scheidungsverfahren Ex als Unterhaltsberechtigte, Ex will kein Geld => KU bleibt

b) Richter erkennt im Scheidungsverfahren Ex als Unterhaltsberechtigte, Ex will kein Geld => KU steigt wegen Verzicht

c) Richter erkennt im Scheidungsverfahren Ex als Unterhaltsberechtigte, Ex will Geld => KU bleibt + EU (und Nachzahlung?)

d) Richter erkennt im Scheidungsverfahren Ex nicht als Unterhaltsberechtigte => KU steigt + Nachzahlung

Mich interessiert prinzipiell die eindeutige Klärung der Lage. Im Fall a) hätte ich quasi im Vorbeigang den bisherigen Geldbetrag weiterhin für die Kinder übrig (Sportvereinsmitgliedschaft usw.). Muß ich mehr zahlen, ist Kündigung der Mitgliedschaft unausweichlich. Wie Ex die Wichtigkeit des Sportes für die Kinder einschätzt, ist mir ausreichend bekannt. Streichposten.

Im Grunde sind alle Varianten für mich ohne drastische Folgen, da kalkulierbar. Ich bin mir aber in der Risikoabschätzung unsicher. Überseh ich was?
Irgendwelche Anregungen dazu?

Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.05.2008 15:31
(@jaydee)
Rege dabei Registriert

Hallo Till,

nach dem neuen Unterhaltsrecht bekommen zuerst die Kinder den Unterhalt. Hier wird es wg. TU keinen Mangelfall mehr geben. Sprich: Erst wenn Du die Ansprüche der Kids bedient hast und ein Rest bleibt, bekommt KM den TU.

Somit sind Deine Überlegungen ob die KM darauf verzichtet oder nicht, erst einmal irrelevant.

Hoffe, das hat Dir geholfen.

LG

Julia

Mission impossible?

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 15:36
(@bronze)
Registriert

Moin Julia und Danke für die schnelle Antwort.

Ich muß nochmal präzisieren:
Es geht nicht um die Frage Mangelfall und daraus resultierendem SB.

Es geht um die Frage, ob ein potentieller Unterhaltsanspruch der Ex ausreicht, um "weitere Unterhaltsberechtigte" (Zitat nach Anhang DT) bei den Unterhaltsberechnungen zu berücksichtigen. Dann käme nämlich erst der Bedarfskontrollbetrag nach DT Kindesunterhalt ins Spiel.

Ich möchte wissen:
Wenn ich das vor Gericht klären lassen möchte, ist mein Risikoabschätzung dann richtig? Übersehe ich was dabei? Ist die Klärung durch Urteil es das überhaupt wert, oder verrenne ich mich?

Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.05.2008 15:46
 luca
(@luca)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Till,

wenn es dir um Punkt 6 im Anhang der DDT Tabelle geht, ich die Frage bei meiner "UnterhaltsSB des Vertrauens" richtig gestellt und die Antwort richtig verstanden habe: NEIN

Du kommst mit der Stufe nicht runter, weil nach dem neuen Recht erstmal nur die Kinder ausgerechnet werden, und damit deine EX gar nicht zählt, und somit auch kein weiterer Unterhaltsberechtigter vorhanden ist.

Wenn das Geld für die Kinder reicht, ist auch ein eventueller/potenzieller Anspruch deiner EX obsolet.

gruß Nadine

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 16:05
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Bronze,

mensch du schaffst es doch glatt Fragen zu stellen, die mich sprachlos machen.

Ich hab aber keine befriedigende Antwort. Die Ex meines Mannes hat auf EU verzichtet. Mit ihrem Anspruch wäre er Mangefall gewesen. So wurde ihr Anspruch zugunsten der Kinder verschoben. Für diese zahlt er jetzt 100% und für die Ex nichts. Andernfalls hätten die Kinder weniger bekommen ,die Ex ein wenig und der Zahlbetrag wäre wahrscheinlich gleich geblieben... hilft dir das was?

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 16:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi bronze,

auch hier gilt §1614. Da ihr die Zukunft nicht kennt geht das einfach nicht, und bei der Ausnahme im BGB ist diese auch nur befristet. Ein Urteil diesbezgl. geht also nicht.
Die Frage laut Deiner Schilderung ist doch eher, ob sie überhaupt bedürftig ist.  Wenn ja und sie verzichtet bleibt sie immer noch berechtigt, also 2 Bedürftige. Nichtsdestotrotz könnt ihr euch ja anders einigen, also sie nichts und dafür zahlst Du entsprechend meht KU als tituliert (natürlich als Schenkung und nicht als UH).

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 16:13
 Bart
(@bart)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi bronze,
mal ein anderer Ansatz. Korrigiert mich wenn ich falsch liege.

Angenommen du einigst dich mit Ex und zahlst nur noch die Hälfte KU als bisher.

Die Differenz zahlst du als EU an sie. Den Betrag kannst du als Steuerfreibetrag eintragen lassen und ihr beide profitiert davon.

Gruß
Bart

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 16:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Bart,

unter Freunden sicher ne gute Idee aber im Scheidungstreit fiele ihr sicher kurz danach ein, dass sie ja leider aus Versehen viel zu wenig KU gefordert habe, und diesen nun dringend einfordern müsse.
Auf den zu hohen EU kann sich diese kleine Korrektur dann natürlich nicht mehr auswirken.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 17:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bronze, ich sehe das tatsächlich auch als fortsetzung und vor Allem praktische Anwendung dieser Frage.

Dort stehen zwar schon so einige Meinungen, aber aus meiner Sicht noch keine stabile Antwort oder auch nur eine Mehrheitsmeinung.

Ich denke, du hast die denkbaren Fälle gut dargestellt.

Meine sichere Prognose:

Eine der vier Möglichkeiten wird zutreffen!  :phantom:
Verlass dich drauf.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 17:14
 Bart
(@bart)
Nicht wegzudenken Registriert

@Beppo: Klar, Vertrauen ist gut. aber in dem Fall könnte man einen zeitlich befristeten Titel machen lassen. Z.B bei JA.

Ich hab sowas auch nicht. Bei mir liegt es daran das meine Ex zu ...... ist um die beiderseitigen Vorteile zu erkennen.

Gruß
Bart

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 17:58




(@bronze)
Registriert

Moin und euch allen vielen Dank für die vielen Antworten  🙂

@beppo
Du liegst goldrichtig, es ist die Fortsetzung. Jetzt mit nahem Bezug zur Realität. Deine Prognose ist in keiner Weise zu beanstanden, fürchte ich. Gibt auch noch die Variante mit "Ex will jetzt plötzlich doch EU und kriegt den auch". Die Kernfrage ist, ob ich mich am Ende nicht fragen muß, ob mich nicht der Teufel geritten hat, wenn ich meinen Vorwitz einer juristischen Prüfung in Echtzeit unterziehe.

@ bart
Danke für den Kompromißvorschlag. Mir geht es tatsächlich jedoch darum, die Steigerung der Kosten zu umgehen, wenn legal möglich und idealerweise mit einem Richterspruch garniert.

@ oldie
Eben darum geht es mir. Weil ein Verzicht auf die Zukunft nicht möglich ist, ist Ex als Unterhaltsberechtigte jedenfalls bei der Ermittlung des KU nach DT mit zu berücksichtigen und somit der Bedarfskontrollbetrag anzusetzen. Danke für den Hinweis 😉

@midnightwish
Die Wirkung läßt morgen wieder nach - so lange schreiben wir uns einfach nur, ja? Hilft mir leider nicht der Tipp, weil ich ja die Erhöhung wegen nächster Altersstufe umgehen will.

@luca
da hat er aber fein gewiehert, der Amtsschimmel  😉 Ja, das ist die Auslegung mit der höchsten Häufigkeitswahrscheinlichkeit. Allerdings gibt das Absatz 6 so nicht her, finde ich. Zum Bedarfskontrollbetrag wird dort festgehalten: .... wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten ..... dann runter mit der Stufe. da steht nix von anderen Kindern. Weiter steht da, dass der BKB (<- hab ICH erfunden, jetze hier) eine "ausgewogene Verteilung" des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen (bronze) und den unterhaltsberechtigten Kindern (Boss, Rotzer und Pubertierender Babydrache) gewährleisten soll. Also zwischen den Kindern und mir, nicht unter den Kindern.

Also, ich weiß noch immer nicht, ob ich kuschen oder zocken soll. Ich schlaf noch eine Nacht drüber.
Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.05.2008 18:51