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kann mir jemand helfen ?

 
(@bruce)
Schon was gesagt Registriert

Hallo.
kann mir jemand bei der unterhaltsberchnug helfen?
Ich verfüge über ein bereinigtes netto von 2030 €
habe 2 kinder aus erster ehe sohn 14 jahre , tochter 12.
bin jetzt wieder verheiratet ,wir haben eine gemeinsame tochter von 3 jahren.
meine ehefrau hat zuzeit kein einkommen.
es wäre schön wenn mir jemand bei der berechnung behilflich sein könnte.

gruss bruce

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2012 01:46
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo bruce,

es geht um die beiden Kinder aus erster Ehe? Gibt es da einen UH-Titel? Ist für die Kinder eine Beistandschaft eingerichtet? Wieviel UIH zahlst du zur Zeit?
Angenommen, dein Einkommen ist korrekt bereinigt und du hast alles an Abzugsmöglichkeiten bedacht, landest du erstmal in Einkommenstufe 3 der DT und hast als Zahlbetrag pro Kind 377 €. Da du aber für ein weiteres Kind UH-pflichtig bist, sowie vmtl. auch für die neue Ehefrau, kann eine Herabstufung um mindestens eine Stufe vorgenommen werden, d.h. 356 € pro Kind. Mindestens schuldest du aber den Mindestbetrag von 334 €.

Gruß E.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 02:03
(@bruce)
Schon was gesagt Registriert

hallo
es geht um die beiden ersten kinder.
beistandschaft ist eingerichtet.
ja will natürlich das ich 377 pro kind bezahle .
soll jetzt betitelt werden.
ich traue dem braten nicht

gruss bruce

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2012 02:09
(@bruce)
Schon was gesagt Registriert

ach ja ich zahle zur zeit 680 €

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2012 02:15
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Bruce,

ja will natürlich das ich 377 pro kind bezahle .
soll jetzt betitelt werden.
ich traue dem braten nicht

Das hat schon seine Richtigkeit, dass du dem Braten nicht traust. Bereinigtes Netto i.H.v. 2.030 Euro ist zwar Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle und daher kommt die Zahl 377 Euro, aber da es noch ein drittes Kind gibt und du somit nicht zwei, sondern drei Unterhaltsberechtigte hast, geht's gemäß Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Zeile niedriger, d.h. Zeile 2 wäre korrekt. Folglich: je 356 Euro für die beiden älteren Kinder.

Und wenn wir hier (mal wieder) ein Jugendamt beim Schummeln erwischt haben, dann sollten wir auch gleich noch ein paar andere Dinge abklopfen:

  • Das jüngste Kind ist drei Jahre, normalerweise also kein Grund mehr für eine Unterhaltsberechtigung der zugehörigen Mutter - oder gibt's da irgendwelche Besonderheiten, z.B. besonderer Betreuungsbedarf des Kindes? Falls nämlich deine jetzige Frau ebenfalls unterhaltsberechtigt ist, geht's laut Anmerkung 1 zur DT nochmals um eine Zeile abwärts, und du wärest in Zeile 1 (aka Mindestunterhalt).
  • Wenn du magst (d.h. wenn du uns die nötigen Daten lieferst), dann können wir auch mal die Berechnung für die Bereinigung deines Einkommens überprüfen. Von 2.030 Euro sind es zwar noch 130 Euro bis du rechnerisch in die nächstniedrigere Zeile der DT rutschen würdest, ABER es gibt ja auch noch den Bedarfskontrollbetrag. Wenn man von deinen 2.030 Euro den Kindesunterhalt laut Zeile 2 abzieht, d.h. zweimal 356 Euro sowie den rechnerischen Unterhalt von 241 Euro für das jüngste Kind, dann bleiben dir selbst noch 1.077 Euro und somit nur 27 Euro über dem Bedarfskontrollbetrag von Zeile 2. Das heißt aber im Umkehrschluss: Hat sich das feine Jugendamt bei der Bereinigung deines Einkommens auch nur um dreißig Euro zu deinen Ungunsten verrechnet (was ich den Sportsfreunden ohne mit der Wimper zu zucken zutrauen würde), dann ist der Bedarfskontrollbetrag von Zeile 2 gerissen, und der Kindesunterhalt müsste korrekterweise nach Zeile 1 berechnet werden (d.h. je 334 Euro für die beiden älteren Kinder).

Einen Titel gemäß Zeile 3 solltest du jedenfalls unter gar keinen Umständen unterschreiben. Wenn du deine Ruhe haben willst, dann unterschreibe Zeile 2 (und achte bitte auf alle Fälle darauf, dass der Titel auf den 18. Geburtstag des jeweiligen Kindes befristet wird, das "vergessen" die Jugendämter nämlich gerne bzw. behaupten wahrheitswidrig, dass das gar nicht geht). Und wie gerade eben schon geschrieben: Eventuell ist sogar Zeile 1 in Reichweite ...

ach ja ich zahle zur zeit 680 €

Also 340 Euro pro Kind, und damit ein Betrag, der zumindest von der Größenordnung her völlig korrekt ist. Ich sehe es so: Das Mütterförderungsamt wird sich denken, na, wenn der Bruce schon freiwillig so viel zahlt, dann müsste mit ein bisschen Zwang und Falschinformation doch auch noch deutlich mehr als zulässig bei ihm zu holen sein - und diesen Gefallen solltest du dieser verlogenen Gurkentruppe auf gar keinen Fall tun!

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 10:16
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bruce,

in Ergänzung zu Malachit´s Ausführungen:

Falls nämlich deine jetzige Frau ebenfalls unterhaltsberechtigt ist, geht's laut Anmerkung 1 zur DT nochmals um eine Zeile abwärts, und du wärest in Zeile 1 (aka Mindestunterhalt)

Da Du erneut verheiratet bist, sollte eine grundsätzliche Unterhaltsberechtigung Deiner neuen Frau durchaus gegeben sein.
Ob man es deswegen ggf. auf einen Streit ankommen lassen sollte, würde ich davon abhängig machen, inwieweit diese derzeit einer eigenen Berufstätigkeit nachgeht (sprich: ihren eigenen Bedarf decken kann).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 11:28
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

inwieweit diese derzeit einer eigenen Berufstätigkeit nachgeht (sprich: ihren eigenen Bedarf decken kann).

hi bruce,

ein aktueller ehepartner ist immer unterhaltsberechtigt. guckts du >>> hier: §1360 BGB <<<.

eheleute und nicht privilgegierte volljährige kinder stehen als uh-berechtigte gegenüber minderjährigen kindern tiefer im rang. das interessiert nur im mangelfall.
berechtigt sind sie allemale. heißt: zähler für die ddt. bei dir sind vier unterhaltsberechtigte im boot - egal wieviel deine aktuelle gattin selbst nach hause bringt.

2030 € bereinigtes netto
- 2 x 334 € mindest-ku für die beiden großen
- 1 x 225 € mindest-ku für die kleine
- 950 € selbstbehalt bruce
= 187 € bleiben für deine ehefrau.

wenn ihr das reicht, ist das eure privatangelegenheit.
reicht ihr das nicht und sie geht arbeiten ist das ebenfalls eure sache.
deinen kindern aus erste ehe ist deine frau nicht unterhaltspflichtig.
ganz sicher muss sie nicht arbeiten gehen damit du mehr als den mindest-uh zahlen kannst.

du kannst mit gutem recht 2 x 334 € titulieren bis zum 18. geburtstag titulieren lassen. auf den titel haben die großen kinder ein recht. kann auch später hilfreich sein bei bafög o.ä.
den titel schickst du an die kinder und eine kopie samt berechnungans mütteramt. dazu ein paar warme worte für den hinweis das von dir zuviel gezahlt wurde.

ob du weiterhin monatlich 12 € mehr überweist ist dann wieder dein privatvergnügen.
wollen sie was anderes müssen sie klagen. so seh ich das.

tipp an deine ex: manchmal ist es klüger schlafende hunde nicht zu wecken  😉

gruß horst

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 11:59
(@redwood)
Rege dabei Registriert

- 950 € selbstbehalt bruce

Ist der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten nicht 1050 Euro? Dann blieben 87 Euro übrig...

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 13:09
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

@HoWi64 warum berechnest Du Ehegattenunterhalt? Es geht dem TO lediglich um den Kindesunterhalt für die nicht bei ihm lebenden Kinder...

lg
sleepy

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 13:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

zähler für die ddt. bei dir sind vier unterhaltsberechtigte im boot - egal wieviel deine aktuelle gattin selbst nach hause bringt.

Es gibt im Familienrecht ein oder zwei Dinge, die eindeutig geregelt sind ... ich wage zu behaupten, dass die Zählung der Unterhaltsberechtigten nicht dazu gehört und im Streitfalle (wie auch die Einstufung nach DDT ingesamt) dem billigen Ermessen eines Schwarzrobenträgers obliegt.
Ist Bruce mit ner schwerreichen Millionenerbin verheiratet, stünden die Chancen für eine Herabstufung aufgrund einer unterhaltsberechtigten Gattin eher schlecht, bei einer Mini-Jobberin eher gut ... deshalb der Hinweis.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 13:31




(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

warum berechnest Du Ehegattenunterhalt? Es geht dem TO lediglich um den Kindesunterhalt für die nicht bei ihm lebenden Kinder...

hi sleepy,
der uh-anspruch der kinder steigt und fällt laut ddt mit der anzahl uh-berechtigter personen. die originalzahlen in der ddt gelten für 2 berechtigte. mehr berechtigte heißt niedrigere einstufung. weniger berechtigte heißt höhere einstufung.

hätte bruce als single ohne weitere verpflichtungen nur ein kind über 12 und unter 18 müsste er für dieses nicht nur die geforderten 377 nach stufe 3 sondern 398 € nach stufe 4 ddt zahlen. hätte er nur die zwei großen wären 377 € pro kind korrekt. mit der dreijährigen halbschwester sind es 3 berechtigte. mit deren mutter 4. also stufe 1 = mindest-uh.

Ist der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten nicht 1050 Euro? Dann blieben 87 Euro übrig...

stimmt redwood. außerdem ist die kurze aus der aktuellen ehe kind nr 3 und muss mit 222 statt 225 € auskommen. eigentlich ist es völlig schnuppe wie familie bruce ihr familieneinkommen untereinander aufteilt solange alle minderjährigen den mindest-uh kriegen. mehr als mindest-uh gibts nicht. dafür sind es schon zuviele minderjährige.

Ist Bruce mit ner schwerreichen Millionenerbin verheiratet, stünden die Chancen für eine Herabstufung aufgrund einer unterhaltsberechtigten Gattin eher schlecht, bei einer Mini-Jobberin eher gut ... deshalb der Hinweis.

stimmt united, aber gegenüber ner schwerreichen gattin wäre bruce ja auch der uh-berechtigte. dann wäre auch sein bereinigtes netto höher. hier ist die gattin ohne eigenes einkommen schreibt der to im ersten beitrag.

wenn der mindest-uh erstmal tituliert ist liegt das klagerisiko bei der km bzw. beim amt. unser mütteramt hier reißt sich für kinder kein bein aus wo der mindest-uh tituliert ist und regelmäßig fließt. wo einer weniger als mindest-uh titulieren will oder wo gar uhv fließt sind die damen und herren beamten hier deutlich engagierter. da gibts wahrscheinlich große regionale unterschiede.

gruß horst

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 13:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin bruce

mehr als mindest-uh gibts nicht. dafür sind es schon zuviele minderjährige.

Das stimmt nicht. Mit 2030€ bereinigtem Netto (Einkommensgruppe 3) und 3 minderj. Kindern erfolgt nach ständiger Rechtssprechung nur eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe, also Gruppe 2. Erst wenn seine Frau hinzugezogen wird, kann eine weitere Herabstufung erfolgen und es läuft auf den Mindest-KU hinaus. Der BKB greift auch nicht.

Ob dies möglich ist leitet sich davon ab, ob Deine Frau UH-berechtigt ist. Es reicht dabei völlig aus, dass sie jetzt bedürftig ist sprich sich nicht selber unterhält/unterhalten kann/unterhalten will. Es ist so, wie bereits Emilian in der ersten Antwort hier gesagt hat:

Nur die Kinder: KU nach Zeile 2
mit Deiner Frau: KU nach Zeile 1

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2012 14:35