Moin,
es geht um dieses Urteil: http://www.hefam.de/olgold/12UF9105.html
Die steuerliche Entlastung folgt allerdings nur zu einem geringen Teil aus der abgemilderten Progressionswirkung. Der Entlastungseffekt beruht vor allem auf dem in den Steuertarif eingearbeiteten Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € (§ 32a EStG). In dieser Höhe unterliegt das Einkommen nicht der Einkommensteuer. Der für jeden Ehegatten zu berücksichtigende Grundfreibetrag bewirkt die von Verfassung wegen gebotene Freistellung des Existenzminimums von der Einkommensteuer (vgl. BVerfG FamRZ 1990, 865; FamRZ 1990, 955; FamRZ 1999, 291). Dementsprechend ist für den Lohnsteuerabzug (der nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt) in der Steuerklasse III der doppelte Grundfreibetrag von 15.328 € eingearbeitet. Daraus resultiert die überwiegende Entlastung beim Splittingtarif. Bleibt der jetzige Ehegatte aufgrund seines Nachrangs bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, muss auch die auf der Steuerfreistellung seines Unterhaltsbedarfs beruhende steuerliche Entlastung bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben. Eine andere Beurteilung wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der neuen Ehe nicht zu vereinbaren. Der Steuerabzug nach dem Splittingtarif (entspr. Lohnsteuerabzug nach StKl. III) kann beim Verwandtenunterhalt daher nur insoweit zum Tragen kommen, wie der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen verheirateten Ehegatten gleich- oder vorrangig bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird (Palandt/Brudermüller 65. Aufl. § 1581 Rn. 9).
Was genau bedeutet das? Wird hierdurch ein Freibetrag für die neue Frau angesetzt anstelle eines Unterhaltsbetrages?
Gruß
eskima
Noin Eskima,
was das bedeutet kann ich dir nicht sagen.
Nach Kopfschütteln und Kratzen vielleicht doch, gebe meinen Senf dazu.
Hab versucht das Urteil zu lesen, bevor ich ans Ende kam wurde mir schlecht, ist das unser Leben?
Alleine die Länge des Urteils sagt schon wieviel an Zeit und Geld investiert wurde. Ist das das Leben der Kinder der KM`s und KV`s die sich trennen?
Bleibt für Kinder überhaupt noch was übrig? Da ist doch alles verloren!
Kann mich noch nicht damit abfinden, was mir noch bevorsteht, das ist nicht mein Leben! :rofl2:
Gibt es einen intergalxsischen Flughafen um weg zu kommen?
Von Sky:
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse.
Also Eskima, ich verstehes, es ist einfach unverständlich, wäre Krieg, so würden die Menschen einfacher leben und sterben.
Meine Anerkennung zu einer kranken Gesellschaft,
weil ichs doch nicht verstehen kann.
Kuno
Seine Eltern kann man sich nicht aussuchen, aber den Partner mit dem man ein Kind macht schon.
Guten Morgen,
ich habs mir das Urteil drei Mal zu Gemüte geführt und verstehe folgendes:
Nachts ist meist kälter als draussen!
Liebe Grüße
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Was genau bedeutet das? Wird hierdurch ein Freibetrag für die neue Frau angesetzt anstelle eines Unterhaltsbetrages?
Liebe Eskima,
dies bedeutet lediglich, dass man einige Worthülsen abgesondert hat, um zu verschleiern, dass Du über den Tisch gezogen werden sollst. 95% der Betroffenen geben sich damit zufrieden und glauben dies sei "höhere Mathematik". Die restlichen 5% sind eh egal. So läuft Politik! :thumbdown:
Gott zum Gruße,
Uli
Moin eskima,
musstest du aus dem Urteil unbedingt die komplizierteste Textpassage einstellen? 😉
Ich drösel das mal auf - dauert aber. Wobei, ich hoffe, pueppi ist schneller als ich 🙂
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Prima,
ich leg einfach mal vor und ihr könnt dann ja mal eurer Verständnis dazugeben 😉
Also folgende Situation: Mann in neuer Ehe mit arbeitsloser Ehefrau. Die Exfrau und das minderjährige Kind aus erster Ehe begehren Unterhalt (EU plus KU), somit ist die neue Ehefrau nachrangig.
Zwar hat der BGH hierzu ausgeführt, dass den Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute komme, weil im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen und die reale Steuerbelastung abzustellen sei. Dem kann aber nur insoweit gefolgt werden, wie auch der neue Ehegatte als gleichrangig Unterhaltsberechtigter neben den Kindern aus einer früheren Ehe zu berücksichtigen ist. Ist dies aufgrund eines sich aus § 1582 BGB folgenden Vorranges des früheren Ehegatten nicht der Fall, hätte die Einbeziehung des Splittingvorteils in die Berechnung des Kindesunterhalts die unausweichliche Folge, dass eine steuerliche Entlastung in die Unterhaltsberechnung einfließt, ohne dass gleichzeitig die damit verbundenen Belastung berücksichtigt würde. Insofern ergäbe sich ein Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine fiktive Steuerlast dann in Ansatz zu bringen ist, wenn sich tatsächliche Aufwendungen steuermindernd auswirken, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (BGH FamRZ 1987, 36, 37; FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1999, 372; FamRZ 2004, 1177; FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2005, 1159 , 1161). Dieser Grundsatz gilt auch für solche Zuwendungen und steuerliche Entlastungen, die allein aufgrund einer nachrangigen Unterhaltspflicht gewährt werden (BGH FamRZ 2005, 1817, 1820 - Kinderfreibetrag für ein Stiefkind).
In diesem Fall wird der Splittingvorteil der neuen Ehe auch bei der Berechnung des KUs aussen vor gelassen?
Der Entlastungseffekt beruht vor allem auf dem in den Steuertarif eingearbeiteten Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € (§ 32a EStG). In dieser Höhe unterliegt das Einkommen nicht der Einkommensteuer. Der für jeden Ehegatten zu berücksichtigende Grundfreibetrag bewirkt die von Verfassung wegen gebotene Freistellung des Existenzminimums von der Einkommensteuer (vgl. BVerfG FamRZ 1990, 865; FamRZ 1990, 955; FamRZ 1999, 291). Dementsprechend ist für den Lohnsteuerabzug (der nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt) in der Steuerklasse III der doppelte Grundfreibetrag von 15.328 € eingearbeitet. Daraus resultiert die überwiegende Entlastung beim Splittingtarif. Bleibt der jetzige Ehegatte aufgrund seines Nachrangs bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, muss auch die auf der Steuerfreistellung seines Unterhaltsbedarfs beruhende steuerliche Entlastung bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben.
Hier lese ich, dass die neue Frau sozusagen mit in den SB des Mannes aufgenommen wird und ihnen zusammen 15.328€ jährlich, entspricht 1.277,33€ monatlich, verbleiben müssen.
Wenn ich damit richtig liege, dann kann auf diesem Weg die neue Unterhaltsreform in bestimmten (meist Mangel-) Fällen nicht greifen, weil ja zuerst das Existenzminimum der neuen Familie zu berücksichtigen ist. Somit wird dann § 1603 Leistungsfähigkeit Rechnung getragen und die neue Familie muss nicht wegen Unterhaltsbelastungen ALG II beantragen.
Gruß
eskima
Moin Eskima,
sehe ich auch so: sollte die neue Ehefrau aufgrund der Mangelfallberechnung UND des nachrangigen Unterhaltsranges keinen Unterhalt beanspruchen können, ist ein durch die Ehe entstehender Steuervorteil (also STK III) nicht mehr zu berücksichtigen, da bei einer Berücksichtigung beim Unterhalt für die anderen, höherrangigen Berechtigten keine Möglichkeit zur Kompensation entgegensteht.
Nette sprachliche Rekursionen hat euer Gericht. 🙂
Gruß, Xe
Moin,
*mal hochhol*
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie hoch der Steuerfreibetrag im Jahre 2006 war?
eskima
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie hoch der Steuerfreibetrag im Jahre 2006 war?
Der Grundfreibetrag ist seit 2004 bei 7664 Euro, der Kinderfreibetrag seit 2002 bei (zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag) 5808 Euro.

