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Kann Ex-Frau nach Scheidung Unterhalt fordern?

 
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen!
Folgender Sachverhalt:
Ich (32J.) bin seit Dezember 2006 Gerichtlich geschieden. Ich und meine Ex Frau waren insgesamt 7 Jahre verheiratet. Aus der gemeinsamen Ehezeit entstand unsere Tochter (7J.), für die ich Kindesunterhalt bezahle.
Ich bin voll berufstätig, meine Ex-Frau auch.
Meine Ex lebt seit einem Jahr in einer neuen Beziehung, aus der sie ein weiteres Kind erwartet.

Nun zur Frage:
Kann meine Ex noch Unterhalt für sich von mir verlangen???
Bin da ziemlich unsicher, da meine Ex mit allen Wassern gewaschen ist!  😉

Danke und Gruß
Peter

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2007 02:14
(@PhoeniX)

Moin

Erst einmal ist der neue nach der Geburt für 3 Jahre Unterhaltspflichtig. Dann kann man noch eine eheähnliche Beziehung daraus machen. Sollte der neue aber nicht Leistungsfähig sein, wirst du wieder in die Pflicht genommen.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2007 03:01
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Moin!

Also, der "neue" ist voll Berufstätig.

Ich hatte mal irgendwo etwas gehört von "eheähnliche Gemeinschaft" erst ab zwei Jahren nachweislicher zusammengehörigkeit!?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2007 03:10
 Uli
(@Uli)

Ich hatte mal irgendwo etwas gehört von "eheähnliche Gemeinschaft" erst ab zwei Jahren nachweislicher zusammengehörigkeit!?

Aber nicht, wenn ein Kind unterwegs ist!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2007 10:27
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo profesor,

hier besteht ein Anspruch gegen den neuen Partner wegen § 1615 l BGB.

Der Unterhaltsanspruch gegen Dich kann nach § 1586a BGB u.U. wieder aufleben, wenn dieser gundsätzlich bestanden hat, unabhängig davon, ob er geltend gemacht wurde.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2007 10:34
(@lonesomewolf)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich hatte mal irgendwo etwas gehört von "eheähnliche Gemeinschaft" erst ab zwei Jahren nachweislicher zusammengehörigkeit!?

die 2-3 jahre sind erforderlich, um eine eheähnliche gemeinschaft als gefestigt zu betrachten

ein gemeinschaftlicher hauskauf z.b. oder eben ein gemeinschaftliches kind
ersetzen diese "bewährungszeit"

so zumindest die höchstrichterliche logik

denn, würde jedes kind die gemeinschaft der eltern festigen,
dürfte es ja eigentlich gar keine scheidungen geben, nun ja ...

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2007 10:50
(@profesor)
Rege dabei Registriert

....oh man oh man oh man,....wenn man sich die Paragraphen durchliest, da kommt in mir wieder das Trennungsjahr hoch. Unmengen von Anwaltsschreiben und Forderungen gegen den "Vater"/ "Ehemann". Null Rechte, Mund halten sonst wird noch ein Ass aus dem Ärmel der Ex-Frau geschüttelt, und "Mach einfach das Potemonaie auf und zahl".

Naja, letzendlich kann man sich noch so viele Vorabinfos holen wie man will, das was man erhofft tritt sowieso nicht ein. Ich Rechne da schon immer mit dem schlimmsten.  :knockout:  :rofl2:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2007 11:25
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin profesor,

du schreibst, dass du im Dezember 2006 geschieden wurdest. War deine Jetzt-Ex da schon schwanger? Dann könnte es nämlich sein, dass es als dein Kind angesehen wird, es gibt da so eine Nachfrist. Wenn ein Kind noch innerhalb von x-Tagen (genaue Anzahl weiß ich nicht) geboren wird, dann gilt es als ehelich und du müßtest erstmal die Vaterschaft bestreiten, bzw. Mr. Next die Vaterschaft anerkennen.

Ist nicht so mein Spezialgebiet, hier kennen sich andere besser aus, wollte es nur mal angesprochen haben  😉

Gruß

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

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Geschrieben : 14.02.2007 11:49
(@hajoco)
Nicht wegzudenken Registriert

Mahlzeit,

302 Tage nach Rechtskraft der Scheidung - so lange ist der EX in der Pflicht - außer nach erfolgter Sterilisation vor Beginn dieser 302 Tage Frist

LG Jochen

Die Wahrheit kann man 1000mal erzählen, Lügner brauchen soooon Gedächtnis

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2007 16:16
(@vati_73)
Rege dabei Registriert

Aber nicht, wenn ein Kind unterwegs ist!

Reicht es wirklich schon, wenn das Kind unterwegs ist? Wäre wichtig für mich...

Vati73

Man steckt immer in der Sch...e, nur die Tiefe ändert sich!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2007 18:12




(@deern)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen.

ob es reicht, wenn ein Kind unterwegs ist interessiert mich auch. Kennt ihr da vielleicht ein Refernz-Urteil?

lieben Gruß,

Deern

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2007 18:20
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Moin profesor,

du schreibst, dass du im Dezember 2006 geschieden wurdest. War deine Jetzt-Ex da schon schwanger? Dann könnte es nämlich sein, dass es als dein Kind angesehen wird, es gibt da so eine Nachfrist. Wenn ein Kind noch innerhalb von x-Tagen (genaue Anzahl weiß ich nicht) geboren wird, dann gilt es als ehelich und du müßtest erstmal die Vaterschaft bestreiten, bzw. Mr. Next die Vaterschaft anerkennen.

Also, meine Ex ist nach unserer Rechtskräftigen Scheidung schwanger geworden, von ihrem "neuen", die Wohnen auch seit einem Jahr zusammen.
Nochmal: Wenn meine Ex noch vor der gerichtlichen Scheidung von Ihrem "neuen" Schwanger gewesen wäre, müsste ich die Vaterschaft für das entstehende Kind aberkennen? Generell, oder wenn die Ex es pauschal so auslegen würde?

Und wißt Ihr was das Schlimme bei der ganzen Scheidungsmaschinerie ist? Bin seit einem halben Jahr in einer neuen Beziehung, und es geht schon wieder los mit zusammenziehen usw. und sofort. Also, was ich mir damals geschworen habe, nie wieder zu heiraten, bzw. Kinder zu bekommen, ist nun wieder in der neuen Beziehung gar nicht mehr ganz so wegzudenken. Ich meine, sein wir doch mal ehrlich, wer einmal eine Scheidung, und ein Scheidungskind miterlebt hat, der möchte für sich soetwas in seinem leben nicht wieder erfahren. Ganz zu schweigen von der finanziellen Seite. Aber da passt das alte Sprichwort wieder: Liebe macht Blind für das wesentliche!  :rofl2:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2007 17:22
(@vati_73)
Rege dabei Registriert

Nochmal: Wenn meine Ex noch vor der gerichtlichen Scheidung von Ihrem "neuen" Schwanger gewesen wäre, müsste ich die Vaterschaft für das entstehende Kind aberkennen? Generell, oder wenn die Ex es pauschal so auslegen würde?

Nach Aussage meines Anwaltes von gestern  :puzz: (Hab ein ähnliches Problem, bin nur noch nicht geschieden...) mußt Du Dir nicht wirklich Sorgen machen. Du müßtest an und für sich erst mal gar nichts tun, sondern abwarten, bis Du zur Zahlung des Unterhaltes aufgefordert wirst. Dann kannst Du angeben, daß Du nicht der Vater bist (berechtigte Zweifel wie Getrennt seit..., Kein GV mehr seit... genügen), worauf das Gericht die Vaterschaft nachweisen lassen kann. Da das teuer für den Unterlegenen wird, kannst Du Dich zurücklehnen (so Du denn wirklich sicher bist  :wink:) und warten, was Ex dann macht/sagt. Und selbst wenn es zu einem Vaterschaftstest kommt, mußt Du nicht nachweisen, wer der wirkliche Vater ist. Das darf dann Ex. Und zahlen in dem Fall...
Besser wäre laut meinem Anwalt, sich mit Ex und Neuem auf dem JA einzufinden, Ex und Neuer sagen, wir sind die Eltern, Du sagst, ich bin nicht Vater und damit hat sich´s. Die einfachste, für alle Beteiligten preiswerteste, aber eben nicht immer funktionierende Methode...

Aber da passt das alte Sprichwort wieder: Liebe macht Blind für das wesentliche!  :rofl2:

Mal ganz ehrlich: Soll man sich wirklich wegen der Macken einer Frau (Bitte nicht alle anwesenden Damen persönlich nehmen  :redhead:) den Rest seines Lebens versauen lassen? Und weil Ex der Meinung ist, die möglicherweise vorhandenen Kinder als Druckmittel welcher Art auch immer einzusetzen, deshalb auf die Vaterfreuden verzichten? Die Bedenken gegen das Heiraten teile ich, die wegen dem Zusammenleben und den weiteren Kindern dann eher nicht...
Meist sind die Zweitfrauen vernünftiger, weil möglicherweise reifer und darüberhinaus oftmals eine nicht zu unterschätzende Stütze in den vergangenen und kommenden Lebenskrisen, so man sich bei der Wahl nicht vertan hat...
Ich denke, daß ein gebranntes Kind zwar das Feuer scheut, deshalb aber noch lange nicht auf die Nützlichkeiten desselben. Es ist einfach nur mehr Vorsicht geboten.  🙂

Mir geht es ähnlich, wie gesagt...

Vati_73

Man steckt immer in der Sch...e, nur die Tiefe ändert sich!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2007 11:40
(@sehrtraurig)
Nicht wegzudenken Registriert

Tach zusammen!

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn es sich um eine gefestigte, auf Dauer ausgelegte Beziehung handelt.

Kann man diese Tatbestandsmerkmale (gefestigt und auf Dauer ausgelegt) nachweisen, spielt die Dauer der Beziehung keine Rolle mehr.

Du schreibst, Deine EX wohnt mit ihrem LG seit einem Jahr zusammen und schwanger ist sie auch.

Da sie schwanger ist kann man davon ausgehen, dass die beiden nicht in einer WG leben (so denn der LG der Vater des Kindes sein sollte). Die beiden lebten schon vor der Schwangerschaft zusammen, d.h. Grund des Zusammenzugs ist nicht die Schwangerschaft.

Man sollte also davon ausgehen, dass die beiden in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Ergo: Keinen Anspruch mehr auf TU!! Sollte kein Titel bestehen, würde ich an Deiner Stelle meine monatlichen Überweisungsbetrag an die EX auf den reinen Kindesunterhalt beschränken.

LG, Lutz

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2007 15:27
(@vati_73)
Rege dabei Registriert

Du schreibst, Deine EX wohnt mit ihrem LG seit einem Jahr zusammen und schwanger ist sie auch.
Da sie schwanger ist kann man davon ausgehen, dass die beiden nicht in einer WG leben (so denn der LG der Vater des Kindes sein sollte). Die beiden lebten schon vor der Schwangerschaft zusammen, d.h. Grund des Zusammenzugs ist nicht die Schwangerschaft.

Schöne Argumenation, Lutz!

Mal sehen, ob das mein Anwalt und mit ihm der Richter dann auch so sehen. Auf Anraten des Anwalts hab ich erst mal den TU eingestellt. Mal sehen, was kommt...

Vati_73

Man steckt immer in der Sch...e, nur die Tiefe ändert sich!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2007 16:58