Kann es das geben? ...
 
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Kann es das geben? Was stimmt hier nicht?

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(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

genau so wie Horst das gerade schrieb habe ich das auch bisher verstanden, dass bei Kindern in der Ehe der Unterhalt grundsätzlich nicht begrenzbar ist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.04.2012 20:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Deswegen schrieb ich ja auch "theoretisch".
Ein Gesetz gibt es dafür nämlich nicht.
Deswegen sagt man ja auch:
Neues Recht neue Richter.

Und PP, mit der Begrenzung die du ansprichst, ist vor allem die zeitliche gemeint.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2012 21:20
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Pappasorglos, wie kommst du bei ihr auf einen steuerlichen Nachteil von 250,- im Vergleich zu der Zeit ohne Job?

Durch Subtraktion.

(322,90-67,08)

Wenn man aus der Rechnung der RAttin das obskure 1/3 streicht, müsste doch noch ein Stück Beute zu verteilen sein.

Wenn man da wadenbeisserisch drangeht kann man die Beute sogar noch viel grösser rechnen, indem man jede dieser Zahlen auf den Prüfstand stellt. Denn die gegnerische RA macht das bestimmt nicht:

  • Bruttogehalt: Weinhachtsgeld schon eingerechnet?
  • 400€ Betreuungskosten? Bestimmt kein Ganzjahresbeitrag, sondern nach Bedarf gezahlt -> 6 Wochen Urlaub rausgerechnet = 354€. Verpflegungsanteil enthalten? Nochmal 40€ abziehen.
  • Steuernachteil: Berücksichtigung Abzug Betreuungskosten -> 85€ weniger
  • Riesterbeitrag: auf 4% vom Brutto deckeln -> 10€ weniger

Und PP sollte so eine Rechnung auch durchaus präsentieren, aber jetzt mehr so als Waffenschau und als Fingerübung für die nächste Runde für den >=3 BU. Aber jetzt für die verbleibenden 8 Monate bleibe ich bei meiner Meinung, er sollte fünfe gerade sein lassen und den Job komplett ausser acht lassen, und nur den Steueraspekt korrigieren, damit er durch den Job keinen Nachteil hat. Schon, um KM nicht den Spass am Arbeiten zu vermiesen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2012 22:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber dieser steuerliche Nachteil hat nichts mit der Frage zu tun, wieviel er ihr anrechnen sollte.

Ich teile deine Auffassung mit der Waffenschau und Fingerübung, jedoch nicht ganz die Großzügigkeit.

Das Kleingeklingel würde ich auch vorrechnen aber darauf verzichten. Auf das 1/3 jedoch nicht.
Dafür ist das zu dreist.

Meine Großzügigkeit hängt immer sehr stark davon ab, wie mir jemand entgegen tritt und ein RA ist dafür auf jeden Fall schon mal Gift dafür und einer der mich für dumm verkaufen will, erst recht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2012 22:12
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

ohje ohje,

mir raucht der Kopf von euren vielen Vorschlägen, und ich kann irgendwie nicht mehr ganz folgen.
Wie soll ich jetzt argumentieren, also wie schaut ein Konzept eines Schreibens für die gegenseite aus:

kern der Argumentation ist:

ich erkenne nicht an, dass 1/3 des Einkommens unberücksichtigt bleibt und die vollen 400 € für die Tagesmutter abgezogen werden
Reduzieren denn die Kinderbetreuungskosten an sich das Einkommen der Ex?

aber wie gehe ich denn jetzt hiermit um?

Also Deine Antwort kann nur sein, zu sagen: ich bin noch grosszügiger als gefordert, lasse den Job zu 100% aus der Rechnung stat nur zu 33% und passe meine Unterhaltszahlung lediglich um die zu erwartende Differenz beim Steuernachteil nach unten an.

könnt ihr mir helfen, da irgendein Antwortschreiben zu basteln?
Also wie schaut das mit konkreten Zahlen aus?

Gruß PP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.04.2012 22:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sehr geehrte Frau RA.

Vielen Dank für die Information über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihrer Mandantin.

Leider kann ich Ihre Rechnung nicht in allen Punkten nachvollziehen.

Z.B. liegen die Aufwendungen für die Riesterrente über der dafür vorgesehenen Höchstgrenze von 4%.
Außerdem ist mir keine Rechtsgrundlage bekannt, nach der der volle Betrag für die Tagesmutter und 33% wegen "Unzumutbarkeit" abgezogen werden könnten.
Darüberhinaus bitte ich Sie, mir Belege für ihre Angaben zukommen zu lassen, insbesondere auch darüber, dass es keine kostengünstigere Betreuungsmöglichkeit für unser Kind xy gibt als diese Tagesmutter für 400,-pro Monat.

Nach meiner Berechnung ergäbe sich folgendes Bild:

brutto: 1260,65 €
netto: 968,57 €
abzüglich 5% berufsbed. Ausgaben -50,-€
Tagesmutter -400,- € (wenn nachgewiesen)
Riester: -50,- € (wenn nachgewiesen)
Summe: 468,-

Da somit der Bedarf ihrer Mandantin nun in dieser Höhe gedeckt ist, reduziert sich ihr Unterhaltsanspruch entsprechend um diesen Betrag.

Da ich es anerkenne und zu würdigen weiß, dass Ihre Mandantin sich bereits jetzt um eine Erwerbstätigkeit bemüht und um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, biete ich ihr, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, auf die Hälfte dieses Betrages zu verzichten und den Unterhaltsbetrag lediglich um 234,€ zu kürzen.

Mfg
PaulPeter

P.S. Warum steht eigentlich weder bei ihr noch bei dir etwas vom Erwerbsanreiz von 1/7 bzw. 1/10?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2012 23:53
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

aber wie gehe ich denn jetzt hiermit (<=papasorglos-posting>) um?

Im Ergebnis ist mein Vorschlag und Beppo's garnicht weit auseinander.

Mein Vorschlag ist, die ganze Rechnung zu ignorieren und Deine Zahlung schlicht um das Delta der erwarteten Steuernachzahlung zu vermindern (=322,90 - 67,08 = 256 € ). Du bleibst damit 110€ unter der Exen-RA-Zahl (=Reduktion um 146€).

Beppo hat sich an dem 1/3 (=319,63) festgebissen, von dem wiederum 3/7 eigentlich Dir gehören. Wenn Du das nicht anerkennst, bleibst Du 3/7*319,63 = 137€ unter der Exen-RA-Zahl. Ich und Beppo sind also nur 27€ auseinander.

Meinen Vorschlag finde ich deswegen besser, weil Du dafür nicht den Ball fangen musst, den man Dir zuwirft, sondern selbst das Spiel bestimmst, und ausserdem nicht indirekt irgendwelche von den Zahlen anerkennen musst, sondern sie alle pauschal anzweifeln kannst ohne wirklich zu fordern, das dann auch zuende zu diskutieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2012 00:41
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Super! 🙂

Vielen Dank für eure Hilfe!
jetzt werde ich das alles gleich vorbereiten und eintüten. Das hat mir sehr geholfen.
Ich werde euch auf dem Laufenden halten.

@Beppo: Erwerbsanreiz wurde berücksichtigt, nämlich 1/10 bei mir und ex (steht in meinem ersten Beitrag)

Mal sehen, wie es weiter geht.
DANKE nochmal!!

Gruß, PP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2012 08:10
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

möchte mich kurz dem Vorschlag von Pappasorglos anschliessen (weil so schön einfach).

Zum Exkurs "nachehelicher Unterhalt":
Im Gesetz (§§1578-1578b BGB) heisst es zum Bedarf und den Herabsetzungs-/Befristungsmöglichkeiten:

Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Als Tendenz in der Rechtssprechung (und Orientierung für das Aushandeln) in Bezug auf Dauer und Höhe lässt sich bummelig sagen (alles Einzelfälle und tatrichterliches Ermessen):
- Ausgleich Ehebedingter Nachteile (keine Vollzeittätigkeit/verhinderte Karriere wegen Betreuung) solange sie vorliegen bis zur Höhe des ohne die Ehe theoretisch erzielten Einkommens.
- Aufrechterhaltung des Lebensstandards (gemessen an den eheprägenden Verhältnissen) für ca. 1/3 der Ehedauer

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2012 14:24
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Leute,

jetzt habe ich das Thema hochgeholt, weil ich nochmal euren Rat brauche:

Ich wollte nur sehen, ob ich schon im Eröffnungspost einen Denkfehler habe? Ich habe ja dargelegt, dass ich befürchte, dass mich die Arbeitstätigkeit meiner Ex ca 900 € kostet, weil ich einen höheren Nachteilsausgleich zu zahlen habe und die Mehrzahlungen den eingesparten Unterhalt übersteigen.

Schaue ich mir die Rechnung der Exenanwältin nochmal an, dann schlägt sie ja auf mein Monatseinkommen 527,07 € drauf, um gleich darauf 322,90 € abzuziehen, was in der Summe 204,17 € macht, die zu meinem Monatseinkommen hinzuaddiert werden. Aus dem Monatsnetto von 2808 berechnet sich dann der Unterhalt.

das bedeutet doch jetzt nur, dass in den Unterhaltszahlungen bereits berücksichtigt wurde, dass ich MEINEN Steuervorteil aus dem Realsplitting bereits Monat für Monat mit der Ex teile. Oder ist das verkehrt?
Es bedeutet aber nicht, dass der Nachteilsausgleich bereits Monat für Monat sozusagen mit einer Vorauszahlung ausgeglichen ist. D.h. von der steuerrückzahlung in Höhe von 6324,80 € die ausgerechnet wurde, muss ich den Nachteilsausgleich bezahlen.

Ich habe doch Recht, wenn ich sage:

Am Jahresende bekomme ich vom Finanzamt 6324,80 € wieder, davon muss ich aber noch den Nachteilsausgleich bezahlen, kann den Rest aber behalten und muss ihn nicht teilen, weil ich das schon Monat für Monat vorauszahle (ich habe keinen Freibetrag auf meiner LstK stehen).

Ich weiß dass das nicht mein Anliegen löst, ich wollte nur wissen, ob ich das alles richtig verstanden habe.

Gruß, PP 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2012 22:39




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin PP,

Ich habe doch Recht, wenn ich sage:
Am Jahresende bekomme ich vom Finanzamt 6324,80 € wieder, davon muss ich aber noch den Nachteilsausgleich bezahlen, kann den Rest aber behalten und muss ihn nicht teilen, weil ich das schon Monat für Monat vorauszahle

Ja, die Teilung des "Rests" ist in Deinen Unterhaltszahlungen bereits enthalten.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2012 09:56
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