kann die ARGE rückw...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

kann die ARGE rückwirkend von mir BU verlangen

 
 sigi
(@sigi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, habe zwei Kinder,  meine Tochter ist im Juni 5 Jahre geworden, mein Sohn auch im Juni 4 Jahre geworden, mit der Kindermuter war ich nicht verheiratet und wir haben auch nie zusammen gewohnt, die BU habe ich nie bezahlt , mein monatliche Einkommen liegt bei 2000 Euro, die Kinder sind
seit zwei Jahren bis 16 Uhr im Kindergarten, die lebt seit immer von der ARGE und sucht einen Arbeitsplatz.
nach so vielen Jahren kommt die ARGE und will sich über meine Einkünfte erkundigen  :knockout:

Frage 1:  kann die ARGE rückwirkend von mir BU verlangen  ?
Frage 2 : muß ich denn BU ab jetzt zahlen obwohl die Kinder schon 4 und 5 Jahre sind und  von 7 – 16 Uhr  im Kindergarten sind ?

Für die Antwort bedanke mich herzlich, Mit freundlichen Grüßen  Sigi

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.09.2011 22:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Nein.
Schreib denen, dass die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht nicht gegeben sind und daher auch keine Auskunftspflicht besteht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2011 22:08
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Sigi,

ich frag mal zurück: Zahlst Du denn KU für die Kinder? Vielleicht dreht es sich einfach nur darum. Normal dürfte nix mehr kommen wegen BU. Da Du aber immer an einen Richter kommen kannst, der das anderes sehen kann... wenn der Staat einen Zahlesel findet, wird er ihn auch melken, glaub das mal. Es gibt keine pauschale Antwort zu der Frage, geht vielen Usern hier so. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2011 22:10
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo sigi,

als erstes hat Ingo recht, weiterhin habe ich

auf der Seite http://www.umstaendehalber.de/recht/neuerechte.asp#rueckwirkender

folgendes gefunden:

Rückwirkender Betreuungsunterhalt
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann den ihr zustehenden sogenannten Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB rückwirkend für ein Jahr geltend machen, ohne dass sie den Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt hat (OLG Schleswig Urteil 03.09.2003 12 UF 11/03 in MDR 2003, 1357 f). Nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Unterhaltsanspruchs jedoch kann Unterhalt rückwirkend nur dann verlangt werden, wenn der Verpflichtete vorher in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.

Weiterhin sollte SGB 2 § 33 zutreffend sein, wo insbesondere steht:
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

Folglich sollte die ArGe auch maximal ein Jahr rückwirkend fordern können.

Viele Grüße,
Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2011 22:17
 sigi
(@sigi)
Schon was gesagt Registriert

Jeden Monat überweise ich für zwei Kinder 450 Euro, heute habe ich festgestellt das ich nach der  Düsseldorfer Tabelle zu wenig zahle, was meint ihr wie sollte ich mich jetzt verhalten ?   

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.09.2011 22:20
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Sigi,

bei 2 Kindern (4 und 5 Jahre) entsprechen 450 EUR dem Mindestunterhalt nach DDT.
Ob Du ggf. mehr zahlen müsstest, lässt sich auf Basis Deiner Vorgaben nicht verlässlich ermitteln (dazu wäre Dein Einkommen um Altersvorsorge/berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen).

Ab dem 6. Geburtstag steigt der Mindestunterhalt.

Solange Dich niemand auffordert mehr als den Mindestunterhalt zu zahlen, brauchst Du das auch nicht (kauf den Kindern lieber ein Eis, wenn sie bei Dir sind).

Auch wenn irgendein norddeutsches Gericht (in einer Stadt, die auch für eine dort ansässige Irrenanstalt bekannt ist) vor einigen Jahren mal was anderes gesagt haben sollte (ein kostenloser Volltext zu o.a. Urteil war im WWW nicht aufzutreiben) ...
... Du solltest analog Beppo antworten:

Nein.
Schreib denen, dass die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht nicht gegeben sind und daher auch keine Auskunftspflicht besteht.

Die Betreuung der Kinder ist gewährleistet, Ihr seid nicht verheiratet gewesen, Kinder älter als 3 Jahre ...
... Madame ist zunächst für sich selbst verantwortlich, wenn die Arge meint, sie müsse sich das Geld von Dir holen, dann sollte Deinerseits klar gestellt werden, dass Du nichts zu verschenken hast (und rückwirkend sowieso nicht).

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2011 12:41
 sigi
(@sigi)
Schon was gesagt Registriert

Danke für eure Antworten , LG. sigi 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2011 21:04