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Job-Center und notarielle Vereinbarung

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(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin falx,

Meine Frage ist, kann die Tatsache dass ich Schulden habe (Kredit wegen Autokauf) etwas in der Situation verändern?

was sollte das an der Situation verändern? Im Zweifelsfall kannst Du Dir dieses Auto dann eben nicht leisten. Oder musst es woanders (Miete, Essen etc.) wieder reinsparen.

Deine Unterhaltspflicht bemisst sich nach Deinem Einkommen; nicht nach privaten Schulden. Sonst müsste man potenziellen Unterhaltszahlern ja glatt empfehlen "Hey, Männers, kauft Euch mal noch schnell ein Auto auf Pump; dann müsst Ihr keinen Unterhalt bezahlen, denn dann kommt der Steuerzahler für Eure Ex-Frauen auf!"

Grüssles
Martin
(der von Privat-Konsum auf Pump eh nichts hält)


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2013 14:53
 falx
(@falx)
Zeigt sich öfters Registriert

Das Auto brauche ich, um der Umgangspflicht nachzugehen. Bei einer Entfernung von 250 km kann das anders gar nicht funktionieren.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2013 15:18
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Meine Frage ist, kann die Tatsache dass ich Schulden habe (Kredit wegen Autokauf) etwas in der Situation verändern?

Kann sein, muss aber nicht.
Es ist die Frage, wann genau dieses Auto angeschafft wurde. War zu diesem Zeitpunkt deutlich, dass es zu einer Unterhaltszahlung kommen kann und hast du diese Maßnahme getroffen um deine finanziellen Mitteln zu mindern oder war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, dass du zur Unterhaltspflicht heran gezogen werden konntest?
Eine weitere Sache ist, ob es dir aufgrund deiner Erwerbstätigkeit und entsprechenden Wohnort nicht möglich ist und zuzumuten ist öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen um den Arbeitsweg zu realisieren, du aber um deiner Obliegenheitspflicht nachzukommen (Kindsunterhalt) und zur Wahrnehmung deiner Arbeitsstelle diesen Wagen benötigst. Dann sollte es natürlich auch ein funktioneller PKW sein, also eher Klein - Mittelklasse im Sektor Toyota, Opel oder VW und weniger im Bereich Mercedes und Jaguar.
Im Ganzen kann ich dir aus Erfahrung heraus raten, wenn die Anfrage vom JC da ist, alle Akten und Unterlagen zusammen zu suchen, bei dem/der Mitarbeiter/in einen Termin zu machen und persönlich dort vorbei zu schauen und deine Verhältnisse offen legen. Bei mir hat es damals viel gebracht. Wenn man sich kooperativ zeigt, wirft das sowieso schon ein anderes Licht auf.
Also, abwarten, bei Offenlegung kooperativ sein, bei Forderung abwägen, passt dir das nicht, kannst du Widerspruch einlegen und ein Gericht entscheidet. Und ob der Richter dein Auto so wertet wie es dir passt oder so wie es der Sachbearbeiterin gepasst hat wird sich zeigen.


AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2013 15:20
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Das Auto brauche ich, um der Umgangspflicht nachzugehen. Bei einer Entfernung von 250 km kann das anders gar nicht funktionieren.

Das ist eher ein schlechtes Argument. Aber auch das ist nicht ausgeschlossen. Wie gesagt, es ist die Frage wie JC und Gericht das bewertet.


AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2013 15:21
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

wie Sputnik schon schrieb, können Schulden - unter engen Voraussetzungen - anerkannt werden.
Bei KfZ-Schulden ist das ist aber eher die Ausnahme (weil in aller Regel mit berufsbedingtem Aufwand abgegolten).

Zunächst wird das JC eine Einkommensauskunft von Dir verlangen.
Diese Auskunft (die nicht zwingend via JC-Formular erfolgen muss) ergänzt Du dann um die Punkte, die berücksichtigungsfähig sein könnten.
Dazu gehören die KfZ-Schulden, ebenso wie die Fahrtkosten für Umgänge.
Berufsbedingter Aufwand und Private Altersvorsorge (bis 4% vom Brutto) sind zweifelsfrei abzugsfähig.

Dann rechnet man für Dich und informiert Dich über das Ergebnis (welches Du hier gerne einstellen darfst).

In Abhängigkeit Streitlust kann man dann
1. schlucken und zahlen, oder
2. um Korrektur bitten, oder
3. eine UH-Verpflichtung abstreiten (weil Madame ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt).

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2013 16:12
 falx
(@falx)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo United,
erst mal danke für die Infos. Apropos „Streitlust“. Die Madame ist seit 2007 offiziell „arbeitssuchend“.
Dass sie immer noch keinen Job hat, kann doch nur an schwachen „Bemühungen“ der beiden liegen: Ex und Job-Center!!!!
Hat sich schon mal jemand (mit dieser Begründung) mit Job-Center „angelegt“?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2013 17:42
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Dass sie immer noch keinen Job hat, kann doch nur an schwachen „Bemühungen“ der beiden liegen: Ex und Job-Center!!!!
Hat sich schon mal jemand (mit dieser Begründung) mit Job-Center „angelegt“?

nachdem Du in keinem vertraglichen oder sonstigen Verhältnis zum Jobcenter stehst, kannst Du Dich auch nicht mit denen "anlegen" - weswegen auch?

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2013 22:16
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

nachdem Du in keinem vertraglichen oder sonstigen Verhältnis zum Jobcenter stehst, kannst Du Dich auch nicht mit denen "anlegen" - weswegen auch?

Hallo Falx,

ich muss Martin da beipflichten. Im Moment sieht es doch lediglich so aus, dass keine Forderung vom JC besteht. Du gehst arbeiten und momentan stehst du in keinem Verhältnis zum JC.
Noch nicht einmal die Phase der Offenlegung von Einkünften hat bei dir begonnen. Vielleicht machst du dich auch gerade selber verrückt.

Allerdings kenne ich das. Auch ich hatte wesentliche Existenzängste bevor das Schreiben des JC bezüglich des Betreuungsunterhalts (BU) ins Haus flatterte. Im Nachhinein zu Unrecht. Wenn deine Exe dich schon wegen Trennungsunterhalt verklagt hat, solltest du die dir möglichen Abzüge zum bereinigten Netto aus dem "FF" heraus kennen. M.E. nach kannst sicherlich nicht die Autorate vom Netto abziehen, jedoch sicher die Kilometer, die du augbringst um den Umgang zu deinem Kind zu realisieren Da Frau Ex die ENtfernung hergestellt hat. Dazu gibt es Links und da wirst du auch Urteile von OLG´s sowie vom BGH finden.

Also, lies dich ein, warte ab und entscheide dann was du tun musst. Mach dich nicht vorher verrückt.

Gruß
Sputnik


AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2013 23:57
(@Brainstormer)

Moin,

nachdem Du in keinem vertraglichen oder sonstigen Verhältnis zum Jobcenter stehst, kannst Du Dich auch nicht mit denen "anlegen" - weswegen auch?

Nun ja, ich denke mal eher, dass es um den Zeitpunkt geht, ab dem die Zahlungsaufforderung des Jobcenters in's Haus flattert. Ein vertragliches Verhältnis besteht zwar auch dann nicht, allerdings wird sich der TO bei Nichtzahlung auf ein Mahnverfahren bzw. auf eine Klage einstellen dürfen.

Vielleicht machst du dich auch gerade selber verrückt.

Unter den gegebenen Voraussetzungen, denke ich das eher nicht.

Die Madame ist seit 2007 offiziell „arbeitssuchend“.
Dass sie immer noch keinen Job hat, kann doch nur an schwachen „Bemühungen“ der beiden liegen: Ex und Job-Center!!!!
Hat sich schon mal jemand (mit dieser Begründung) mit Job-Center „angelegt“?

Es liegt im Ermessen des Richters, deiner Ex ein fiktives Einkommen zu unterstellen.
Mit der Begründung einer unzureichenden Tätigkeit des Jobcenter, wirst du aber absehbar auf die Nase fallen.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2013 01:22
(@Vaterherz101)

....nun auch so kann man sich ja erstmal vor Arbeit drücken und die Kinder mal so lange wie möglich zu Hause halten.

Nun auch bei meinem ältesten der jetzt fast vier wird hat sie das ja versucht nur zum Glück bestand die Dame vom Jugendamt vehment darauf das das Kind in den Kindergarten muss.

Nun bei dem zweiten der jetzt 17 Monate alt ist versucht Sie bis dieser dann drei wird diesen zu Hause zu halten.

Elterngeld, Landeserziehungsgeld, Betreuungsgeld ----- aber keine Ausbildung mit 32 trotz guter mittlerer Reife ---- ja Rückenbeschwerden ---- aber in den Trampolinverein regelmässig ------- das alles kennt das Jugendamt im O-Ton von der Mutter selbst....nun Wo ist da die Vorbildfunktion für die Kinder !


AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2013 02:22




(@Brainstormer)

Moin Vaterherz,

du bist neu hier, aber mach dich doch bitte mit den Forenregeln vertraut - insbesondere mit Punkt 5.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2013 02:38
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Vaterherz!

Nun bei dem zweiten der jetzt 17 Monate alt ist versucht Sie bis dieser dann drei wird diesen zu Hause

Daran gibt es ja auch nichts auszusetzen, wenn ein Kind mit 17 Monaten nicht im Kindergarten ist, sondern bis 3 Jahren vom Elternteil betreut wird. Ich glaube deine Probleme liegen deutlich anders - als beim Threaderstarter.

Elterngeld, Landeserziehungsgeld, Betreuungsgeld ----- aber keine Ausbildung mit 32 trotz guter mittlerer Reife ---- ja Rückenbeschwerden ---- aber in den Trampolinverein regelmässig ------- das alles kennt das Jugendamt im O-Ton von der Mutter selbst....nun Wo ist da die Vorbildfunktion für die Kinder !

Betreuungsgeld wird sie sicher nicht erhalten - da es hier eine Stichtagsregelung gibt.

Gibt es eine Stichtagsregelung?

Ja: Betreuungsgeld kann für ab dem 1. August 2012 geborene Kinder beansprucht werden. Wurde das Kind vor dem 1. August 2012 geboren, besteht kein Anspruch. Entsprechende Stichtagsregelungen sind für einen geordneten Verwaltungsvollzug unverzichtbar und sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar.

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2013 12:20
 falx
(@falx)
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Hallo und guten Abend,
habe heute das "lang ersehnte" Schreiben vom Job-Center bekommen.
Soll ich das hier veröffentlichen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2013 23:52
(@Brainstormer)

Moin falix,

klar, stell es doch anonymisiert hier ein.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2013 00:14
 falx
(@falx)
Zeigt sich öfters Registriert

Hier ist dieses großartige Dokument inklusive der Rechtschreibfehler

„Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (5GB) 11 für (Ex) und (meine Tochter)
Übergang von Unterhaltsansprüchen gemäß § 335GB 11
Sehr geehrter Herr *falx*,
Ihre geschiedene Frau und Ihre Tochter erhalten von uns seit dem 01.06.2013 Sozialleistungen
nach dem SGB II in Höhe von derzeit monatlich … ergänzend zu Ihrer Unterhaltszah-
lung von monatlich … (Kindesunterhalt).
Sie sind nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich verpflich-
tet, Ihrer geschiedenen Frau und Ihrer Tochter Unterhalt zu zahlen.
Möglicherweise sind Sie zu höherem Unterhalt als dem derzeit gezahlten verpflichtet. Daher tei-
len wir Ihnen mit, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch der genannten Personen,
welcher über den bereits gezahlten Unterhalt hinaus geht, Kraft Gesetzes (§ 33 Abs. 2 SGB 11)
für die Dauer und in Höhe unserer Aufwendungen auf uns übergegangen ist. Solang Ihre ge-
schiedenen (Rechtsschreibung) Frau und Ihre Tochter von uns Sozialleistungen - gegebenenfalls auch höhere als
zurzeit - erhalten, gehen die Unterhaltsansprüche auch in Zukunft auf uns über.
Sofern sich herausstellen sollte, dass Sie höhere Unterhaltsleistungen schulden, müssen Unter-
haltsnachzahlungen aufgrund des Übergangs der Unterhaltsansprüche mit uns abgerechnet
werden. Sollten Sie Nachzahlungen ohne Absprache mit uns direkt an Ihre geschiedene Frau
leisten, besteht die Gefahr, dass Sie den gleichen Betrag nochmals an uns zahlen müssen. Den
von Ihnen laufend gezahlten Betrag in Höhe von … (Kindesunterhalt) überweisen Sie dagegen bitte
weiterhin direkt an die Unterhaltsberechtigten.
Ob wir von Ihnen höheren Unterhalt als derzeit bereits gezahlt fordern müssen, richtet
sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und bedarf einer genau-
en Berechnung. Daher bitten wir Sie, uns Auskunft über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
im Sinne des beigefügten Fragebogens zu geben und diesen binnen 3 Wochenausgefüllt
und mit Nachweisen über Einkünfte und Belastungen an uns zurückzusenden oder nach
vorheriger telefonischer Terminvereinbarung hier abzugeben.“

***edit: Realname entfernt


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2013 00:46
 falx
(@falx)
Zeigt sich öfters Registriert

Und hier noch das Übliche
„Im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB II  ist auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch des oder
der Unterhaltsberechtigten auf uns übergegangen. Wir weisen Sie rein vorsorglich darauf hin,
dass Sie aufgrund von zwei Rechtsvorschriften (§ 60 Abs. 2 SGB II und der §§ 1361 Abs. 4 und
1605 Abs. 1 BGB) verpflichtet sind, uns die Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse zu geben
und auch entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass unter Umständen auch für vergangene Zeiträume von Ihnen Unterhalt
gefordert werden wird und zwar rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie von dem oder der Unter-
haltsberechtigten oder uns aufgefordert worden sind, obige Auskünfte zu geben, spätestens je-
doch ab dem Zeitpunkt Ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.
Eine schnellst mögliche Auskunftserteilung sollte aus diesem Grund auch in Ihrem Interesse lie-
gen, damit Sie wissen, wie Sie künftig Ihre Einkommens- und Vermögensdispositionen gestalten
können.
Sobald uns Ihre Unterlagen vollständig vorliegen, werden wir uns aus diesem Grund auch bemü-
hen, Ihnen bald möglichst mitzuteilen, ob und falls ja, in welcher Höhe wir von Ihnen Unterhalt
fordern werden.“


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2013 01:15
 falx
(@falx)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Martin,
danke für die Korrektur. Es war spät ….
Ich hätte gerne noch eine Stelle korrigiert, wenn es geht.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2013 10:19
(@Brainstormer)

Moin falx,

das ist die Übergangsanzeige des Jobcenters.

Um eine Auskunft wirst du nicht herumkommen, allerdings musst du dazu nicht zwingend den Vordruck verwenden.
Sobald die Berechnung kommt, kannst du diese hier ebenfalls einstellen. Es könnte ja möglich sein, dass sich ausnahmsweise jemand verrechnet hat...

Rechtschreibfehler in Textbausteinen sind schon ziemlich peinlich. Dafür kaufen kannst du dir leider nix.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2013 11:55
 falx
(@falx)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo und guten Tag,
ich habe mir heute das Formular des JC in Ruhe (mehr oder weniger) angeschaut.
1) Warum interessiert sich JC für meine Wohnungsmiete? Es gibt doch den Selbstbehalt gegenüber der Ex-Ehegattin.
2) „Schuldverpflichtungen“ – ich rolle das Thema wieder auf. Angenommen, JC berücksichtigt meine Schulden und lässt mich für die Zeit der Tilgung in Ruhe. Kann das vorkommen, dass JC auf mich später zukommt und das an meine Ex gezahlte Geld von mir verlangt? Hat jemand Erfahrungen damit. Welche Art von Schulden hat die besten Chancen?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2013 16:15
(@Brainstormer)

Moin,

1) Warum interessiert sich JC für meine Wohnungsmiete? Es gibt doch den Selbstbehalt gegenüber der Ex-Ehegattin.

Eigentlich hat das JC die Miete nichts anzugehen. Warum es aber eventuell doch Sinn machen könnte, die Kosten anzugeben, wurde gerade hier beantwortet.

2) „Schuldverpflichtungen“ – ich rolle das Thema wieder auf. Angenommen, JC berücksichtigt meine Schulden und lässt mich für die Zeit der Tilgung in Ruhe. Kann das vorkommen, dass JC auf mich später zukommt und das an meine Ex gezahlte Geld von mir verlangt? Hat jemand Erfahrungen damit. Welche Art von Schulden hat die besten Chancen?

Entweder wird eine Leistungsfähigkeit festgestellt oder eben nicht. Im letzteren Fall laufen auch keine Schulden auf. Achte darauf dass das JC dir das auch so bestätigt.
Was die Berücksichtigung von Schulden betrifft, so ist vor allem wichtig, dass diese ehebedingt sind oder aus der Zeit vor der Ehe stammen.

Gruß
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2013 17:06




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