JA verlangt Änderun...
 
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JA verlangt Änderung des Titels Statisch, Altersklasse; Laufzeitbegrenzen?

 
(@desan)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen
trotz intensiver Suche habe ich bisher noch keine zutreffende Antwort gefunden:

im Moment gibt es einen Titel, welcher statisch festgelegt ist und eine Laufzeit bis zum 18. Geburtstag beinhaltet.
Da es demnächst einen Gruppensprung (12-18) gibt, habe ich einen wohlbekannten Brief vom JA erhalten, worin ich aufgefordert bin, den Titel abändern zu lassen:
u.a.
von Statisch  auf Dynamisch
        >> hier werde ich wohl in den sauren Apfel beißen müssen, da http://www.unterhalt24.com/news-detail/olg-dresden-wahlrecht-des-unterhaltsberechtigten-im-rahmen-des-kindesunterhalts.html und http://blog.beck.de/2011/01/21/dynamisch-verlangt-statisch-bekommen

und die Aufforderung ( hinterherum) die Begrenzung rauszulassen  :nichtzufassen:

Meine Frage lautet nun:
1) Wenn ich nicht darauf achte, das wieder eine Begrenzung enthalten ist, wird aus der Änderung ein unbegrenzter Titel; soweit ist der Sachverhalt klar > also nach oben keine Problem

Kann ich nun in der "freiwilligen" Änderung, welche ja vom JA unter Gerichtsandrohung verlangt wird, die Laufzeit von im Moment noch 6 Jahren auf z.B. 2 Jahre verkürzen?

Auch wenn hier immer mit einer Planungsicherheit für das Kind argumentiert wird: Eine Planungsicherheit für meine Arbeitsstelle bekomme ich auch nicht und im Moment wird wieder mal entlassen ... Kein Mensch weiß, wann die nächste Welle anläuft und wen es trifft.

Anmerkung: Es geht nicht darum, sich vor dem  UH zu drücken, jedoch sind 128% erst einmal festgeschrieben - egal ob es Austritte aus dem Tarifvertrag, Kündigungen etc. gibt. Eine Änderungsklage ist im Falle einess Falles auch nicht ohne weiteres durchzubringen ...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2013 11:16
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi!

Realistisch betrachtet: Wenn du den Titel ändern willst, dann tue es, und zwar zu DEINEN Bedingungen.

Wenn nicht, dann lass es.

Die Wahrscheinlichkeit das das JA wirklich klagt um aus einem statischen einen dynamischen Titel zu machen dürfte sehr genau bei NULL liegen.
Deren Hauptjob besteht in der Arbeitsvermeidung, entsprechend ist alles was über das Versenden von Standardschreiben hinausgeht zu vermeidende Arbeit.
Es ist schon sehr unwahrscheinlich das ein JA klage wenn es gar keinen Titel gibt - geschweige denn bei einer solchen eher akademischen Änderung.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 11:40
(@desan)
Schon was gesagt Registriert

Berufen wird sich hier ja auf

§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.

Auch wenn dies erst einmal nur aussagt, inwiefern der Unterhalt gestaltet ist und sich das Gesetz natürlich in Prozenten besser festschreiben läßt, als bei jeder Änderung eine Gesetztesänderung nach sich zieht. Leider wird dies in der Zwischenzeit auch von vielen Richtern entsprechend auf den Titel interpretiert... :puzz: (Siehe oben den Link http://blog.beck.de/2011/01/21/dynamisch-verlangt-statisch-bekommen )

Aber zurück zur Frage:
der momentane Titel läuft noch 6 Jahre und ist statisch (Für die Altersklasse bis 12Jahre) . Kann ich nun durch die verlangte Änderung [Höhe des UH; welche ja ausser Frage steht] die Laufzeit verkürzen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2013 12:23
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin DeSan,

Du hast das Recht in einen Titel reinzuschreiben, was Dir gefällt. Das JA kann, wenn es nicht zufrieden ist,
dagegen klagen. Das ist grob gesagt, die Ausgangssituation.

Weitere "Rahmenbedingungen", die durch Urteile vorgegeben sind

1. Anspruch auf dynamischen Titel besteht!
2. Zeitl. Begrenzungen des Titels werden i. d.R. verneint (meint auch Begrenzung auf Volljährigkeit)

In diesem Licht zu Deiner konkreten Frage: Ja, natürlich kannst Du die Laufzeit verkürzen. Aber, ob DEIN
Jugendamt bzw. der zuständige Sachbearbeiter das akzeptiert, wissen nur nur die Sterne. Es ist ein Pokerspiel,
was noch geschluckt wird und was nicht. Eine Begrenzung auf zwei Jahre mit dem Hinweis auf eine mögliche
Arbeitslosigkeit wird aber nicht akzeptiert werden, wenn ich mal orakeln darf.

Begrenzung des Titels auf Volljährigkeit in jeden Fall aufnehmen.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 12:43
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

der momentane Titel läuft noch 6 Jahre und ist statisch (Für die Altersklasse bis 12Jahre) . Kann ich nun durch die verlangte Änderung [Höhe des UH; welche ja ausser Frage steht] die Laufzeit verkürzen?

natürlich kannst Du das; was im Titel stehen soll, bestimmst Du selbst. Du könntest also theoretisch auch reinschreiben, dass Du nicht in Euros, sondern in Gummibärchen bezahlst. Die Gegenseite hat allerdings die Möglichkeit, gegen einen auf zwei Jahre befristeten Titel zu klagen und wird diese Klage vorhersehbar auch gewinnen. Denn Deine KU-Pflicht endet frühestens am 18. Geburtstag.

Das hier

Auch wenn hier immer mit einer Planungsicherheit für das Kind argumentiert wird: Eine Planungsicherheit für meine Arbeitsstelle bekomme ich auch nicht und im Moment wird wieder mal entlassen ... Kein Mensch weiß, wann die nächste Welle anläuft und wen es trifft.

ist juristisch jedenfalls kein Argument für einen nur zwei Jahre geltenden Titel. Kein Arbeitnehmer ist weiter als 12 Monate von der Arbeitslosigkeit entfernt; trotzdem wollen Gerichte nicht alle ein oder zwei Jahre den KU neu verhandeln. Solltest Du von Arbeitslosigkeit betroffen sein, wird diese unterhaltsrechtlich die ersten sechs Monate lang als "vorübergehendes Ereignis" bewertet, das an den Unterhaltsbeträgen sowieso nichts ändert. Danach kannst Du per Abänderungsklage versuchen, die Unterhaltshöhe zu ändern. Was nichts an Deiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ändert, die Du gegenüber minderjährigen Kindern hast.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 12:49
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Konkret würde ich einen neuen Titel dynamisch formulieren (damit nimmst Du dem JA vermutlich den meisten Wind aus den Segeln), aber auf Volljährigkeit begrenzen (mal schauen, ob die sich die Mühe machen, dagegen vorzugehen, ich vermute mal nicht).

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 14:24
(@desan)
Schon was gesagt Registriert

Aber, ob DEIN Jugendamt bzw. der zuständige Sachbearbeiter das akzeptiert,

Meine ganz spez. Freundin -> auch wenn es meistens nur übern Anwalt lief <Gründe muss ich hier ja vermutlich nicht anführen>

neuen Titel dynamisch formulieren....aber auf Volljährigkeit begrenzen

Das ist auch das max. was ich bereit bin zu machen; jedoch als Änderung des alten Titels - sonst sind 2 unterwegs:der Statische UND der Dynamische - auch wenn 6 Jahre erst mal nicht zu überschauen sind ...

das Ganze noch zusammen mit den Hinweis auf

"von Hundert des jeweiligen Regelsatzes nach §§ 1612 a - 1612c BGB in Verbindung mit der Regelbetragsverordnung in der z. Zt. geltenden Fassung"

dann sollte es m.E. passen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2013 16:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich sehe es auch so wie TotoHH.

Die Dynamik wirst du nur schwer verhindern können.
Die Befristung ist aber nichts, was ein Gesetz verbieten würde.

Ein Rechtsschutzinteresse auf einen Anspruch, der nach dem 18. in dieser Form gar nicht mehr gibt halte ich für schwer durchsetzbar.
Auch wenn es schon 1! Urteil in diese Richtung gab.

Deswegen dynamisch aber befristet.
Und wenn sie sich weigern, die Weigerung samt Namen schriftlich geben lassen.

Und wenn sie das auch verweigern, einen Zeugen mitnehmen und selbst dokumentieren.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 16:57