Hallo,
da ich hier neu bin, möchte ich zuerst kurz meinen Fall schildern.
Ich bin seit letztem Jahr 'erfolgreich' Geschieden. Als Basis für die Scheidung wurde von meiner EX nachehelicher Unterhalt gefordert, auf den wir uns im Zuge des Scheidungsverfahrens für einen zeitl. begrenzten Zeitraum geeinigt hatten. Dieser ist auch als Unveränderlich im Scheidungsurteil aufgenommen worden und wurde von der Gegenseite auch sofort als Forderung tituliert.
Wir haben auch ein gemeinsames Kind mit 16 Jahren für das ich entsprechend der DD-Tabelle Unterhalt bezahlte.
Nun zu meiner Frage, weil ich weder hier auf dem Forum noch sonst im I-Net dazu eine Antwort finden konnte. Selbst mein RA konnte mir hier keine eindeutige Auskunft geben. Scheinbar ist dieser Fall eher selten.
Unser gemeinsames Kind hat sich entschlossen bei mir zu leben und ist vor einigen Wochen bei mir eingezogen.
Somit steht mir, soweit ich das beurteilen kann das Kindergeld zu. Aber m.E. muss meine EX jetzt Unterhalt an mich bezahlen.
Ist der nacheheliche Unterhalt, den ich ihr immer noch überweisen muss, eigentlich Einkommen meiner EX, das bei der Berechnung des Kindesunterhalts hinzuzurechnen ist. Da es sich hierbei um eine stattliche Summe handelt, wäre es schon relevant.
Vielleicht hat jemand hier in diesem Forum schon einmal etwas über einen ähnlichen Fall gelesen oder gehört.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Gruß, Scheidungstrottel
Nun zu meiner Frage, weil ich weder hier auf dem Forum noch sonst im I-Net dazu eine Antwort finden konnte. Selbst mein RA konnte mir hier keine eindeutige Auskunft geben. Scheinbar ist dieser Fall eher selten.
Hallo,
ja natürlich ist das unterhaltsrelevantes Einkommen auf ihrer Seite. Davon ab: wie lautet denn der Vergleich zum nachehelichen Unterhalt *genau*? Sind die Vergleichsgrundlagen mit aufgenommen, also z.B. dass das Kind bei der Mutter lebt?
/elwu
Hallo noch mal,
natürlich hatte ich damals, in der Annahme das Kind bei der Mutter bleibt, dem nachehel. Unterhalt überhaupt erst zugestimmt.
Um es auch vollkommen transparent zu machen, hier der Wortlaut. Zum besseren Verständnis; im Oktober wird Kind 18 und ich hatte mehr als 20 Ehejahre. Natürlich nur nach dem Rechtsverständnis, da ja hier der Scheidungstermin zählt.
„2, Der Antragsgegner verpflichtet sich, ab Mai 2008 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von EUR xxx bis einschließlich Oktober 2009 zu bezahlen. Ab November 2009 bis einschließlich Oktober 2011 reduziert sich der monatliche Unterhalt auf xxx EUR. Der Unterhalt ist für die Dauer der Laufzeit unabänderbar ausgenommen im Fall der Wiederverheiratung der Antragstellerin. Im Übrigen und für die Zeit ab November 2011 verzichten die Parteien auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.“
Soweit ich es verstehe und auch von meinem RA erklärt bekommen habe, könnte ich zwar dagegen klagen. Aber die Aussicht auf Erfolg wäre mehr als gering.
Aber zurück zu meiner Frage. Gibt es hierzu ein veröffentlichtes Urteil? Oder ggf. einen Link, in dem ich das mal nachlesen kann? Wäre sehr hilfreich.
Danke im Voraus.
CU, Scheidungstrottel
Moin,
so wie ich es sehe, kommst Du aus der Sache nicht raus. Die Ausstiegsklauseln sind ja klar formuliert. Und der von Dir skizzierte Fall fällt da nun mal nicht drunter, zumal Du ja so oder so nach der Volljährigkeit des Kindes Deine Zahlungswilligkeit formuliert hast.
Nur IHRE KU-Pflicht betrifft der Vergleich ja nicht. Denk aber daran, dass ihr ab dem 18. Geburtstag BEIDE barunterhaltspflichtig seid, anteilig nach eurem Einkommen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Danke Euch allen für die Antworten.
Nur um ein paar Formulierungen klar zu stellen. Kind wird 18 im Oktober 2011. Deshalb hatte ich ja dem Vergleich in dieser Form überhaupt zugestimmt. Weiters glaube ich ebenfalls, dass ich aus der Nummer mit dem ‚nachehel. Unterhalt’ auch nicht mehr rauskomme.
Aber ob dieser Betrag (nachehel. Unterhalt) zum Einkommen von EX hinzurechnen ist, wäre mir schon wichtig. Macht es doch einen erheblichen Unterschied des KU aus.
CU, Scheidungstrottel
Hallo,
also ich sehe es wie LBM, die Ausstiegsklausel EU brauchst du nicht zu beklagen. Das ist wasserdicht, und das zahlst du bis Oktober 2011.
EU ist Einkommen i.S. der Steuererklärung (die Profi-Begriffe wird dir LBM nachliefern), und deshalb m.E. auf jeden Fall zur Berechnung KU heranzuziehen.
Hat sie noch einen eigenen Job außer EU zu kassieren?
Wenn dein Scheidungsurteil (Vergleich schätze ich) auch Regelungen zum KU enthält, solltst du diese auch mal einstellen. Gegen die dürfte eine Klage aber erfolgreicher sein, wenn das Kind nicht nur vorübergehend zu dir zieht.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Danke ginnie.
Nein, es gibt keine solche Vereinbarung in der Scheidung. Es war EX scheinbar nur wichtig, dass Ihr Unterhalt gesichert ist. KU ist nicht mal tituliert worden. Somit konnte ich diese Zahlung auch recht schnell einstellen.
Ja, sie hat noch eigenes Einkommen aus einem Halbzeit-Job. Dies liegt allerdings unter dem Einstiegssatz der DD-Tabelle (< 1500 €). Erst mit meinem EU kommt Sie deutlich drüber. Und da man ja auch noch zwei Höherstufungen dazurechnen muss, wird sie um jeden Euro kämpfen.
Das unser Kind jetzt bei mir lebt, kann natürlich nur temporär sein. Aber seit Mai dieses Jahres ist dies schon so. Das Ganze begann halt mit so genannten ‚erzieherischen Maßnahmen’, wie der 100%-igen Kürzung des Taschengelds. Klamotten kaufen hab ich zum Teil auch noch zusätzlich übernommen, da es angeblich finanziell nicht mehr ‚drin’ war. Trotz 522 € Kindesunterhalt und Kindergeld! Als Mutter kann ich diese Frau sowieso nicht verstehen. :question:
Und ja; an den Profi-Begriffen von LBM wäre ich sehr interessiert.
CU, Scheidungstrottel
*öm*
So viele Profibegriffe gibt es da m. E. jetzt gar nicht zu erklären. Wenn ihr den Unterhalt über Anlage U als Sonderausgaben (Du) und sonstige Einkünfte (Sie) steuerlich behandelt, dann taucht der Unterhalt schon mal auf der Steuererklärung auf, die ja bei der Berechnung des Unterhalts rangezogen wird.
Ich denke aber, selbst wenn der Unterhalt nicht über Anlage U geltend gemacht wird und somit kein Einkommen im steuerlichen Sinn darstellt, interessiert das für die Bemessung des KU meines Wissens nicht, wie der Unterhalt steuerlich behandelt wird.
Spannender ist also die Frage:
Was macht das Kind? Geht es noch zur Schule? Ist es in Ausbildung? Verdient es? Sind noch weitere Kinder da? All das sind Fragen, die wichtig für die Bemessung des Unterhalts sind.
Wichtig ist außerdem, dass Du sie BELEGBAR zur Zahlung von KU aufforderst. Denn nur dann wird der KU rückwirkend ab dem Monat der Aufforderung fällig, falls sie dazu verurteilt wird. Das heißt, forderst Du sie jetzt auf, dann ab Juli.
Ab Volljährigkeit muss der junge Mann sich selber um seinen Unterhalt kümmern, das heißt, er muss euch beide auffordern, Unterhalt zu zahlen, die Überweisung erfolgt auch auf sein Konto. Ihr könnt euch natürlich darauf einigen, dass Du Deinen Anteil durch Kost und Logis erbringst.
Joaaaa... das ist das, was mir noch so einfällt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Danke Lausebackesmama,
Der EU wird steuerlich von mir gelten gemacht und Anlage U ist von EX auch unterschrieben. Also kein Problem. Der EU taucht in den Steuererklärung auf…
Kind ist Einzelkind. Deshalb auch die zwei Höherstufungen nach der DD Tabelle.
Bisher hatte ich EX noch nicht aufgefordert. Aber da jetzt ein Umzug ansteht, weil das Ganze in einer 2-Zimmer-Wohnung nicht mehr geht, stellt sich halt die Frage nach dem KU. Es entstehen hier ja auch höhere Kosten, die ich zu tragen hab…
Danke, ich nehme den Hinweis dankbar an. Aber was heißt belegbar. Ich hoffe doch, mein RA weiß, was er tut. Er hat das übernommen, sie um die Einkunftsnachweise zu ‚bitten’.
Über die Zeit nach dem 18. Geburtstag möchte ich heute noch gar nicht denken…
CU, Scheidungstrottel
Na dann wird der Rechtsanwalt die Auskunft nach Einkommensnachweisen ja vermutlich mit einer Zahlungsaufforderung kombiniert haben. Das ist dann die Inverzugsetzung, von der ich sprach.
Wie gesagt, behaltet auch den 18. Geburtstag im Auge.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi Forum,
zu diesem Fall ist tatsächlich nichts im Internet zu finden, daher würde mich brennend interessieren, wie es denn tatsächlich ausgegangen ist bzw. ob es zum Sachverhalt neue Erkenntnisse gibt.
Nochmals der Knackpunkt:
-man zahlt nachehelichen Unterhalt (dieser Teil sei unbestritten) an die Exfrau
-zählt nun dieser Unterhalt als Einkommen der Exfrau bei der Berechnung des Kindesunterhaltes?
Danke an euch,
dvaterd
Ja.
Das spielt aber nur eine Rolle, wenn sie KU-pflichtig ist.
Wenn sie KU erhällt, spielt der EU, ebenso wie sonstige Einkünfte keine Rolle.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
Danke für die schnelle Antwort!
Sowohl die Exfrau ist zu KU verpflichtet, als auch ich - ein Kind wohnt bei mir, 2 bei ihr.
Diese KU sollen nun "verrechnet" werden.
Vorher erhielt sie neben dem nachehelichen Unterhalt den KU für 3 Kinder. Mit Umzug des einen Kindes zu mir, ist es nun "effektiv" nur noch 1 mal KU für sie. Und jetzt kommt sie mir mit Mindestselbstbehalt und so. Und dafür wird der gezahlte Betrag an nachehelichem Unterhalt äußerst relevant.
Grüße,
d
Servus dvaterd,
Diese KU sollen nun "verrechnet" werden.
Bei so was würde ich in keinem Fall mitmachen.
Ich würde darauf bestehen, das Geld von Konto A auf Konto B fließt und umgekehrt. Jeweils mit genauer Angabe wofür.
Jede Form der Verrechnung bringt Früher oder Später nur Ärger mit sich.
Selbstbehalt gilt für sie natürlich genauso wie für Dich.
Aber wie Beppo schon schrieb, den nachehelichen Unterhalt muss sie sich schon mit anrechnen lassen.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle