Hallo ,
Frage mir soll vom Nettogehalt der Unterhalt abgezogen werden und dann der Pfändungsbetrag berechnet werden, also ich soll so hingestellt werden als ob ich nicht Unterhalspflichtig wäre. Dann würde ich 4 mal so viel abgezogen bekommen wie vorher, das kann es doch nicht sein oder.
Mein Bsp. Netto 1485,00 € laut Tabelle 16,95 € Pfändbarer Betrag Davon soll jetzt der Unterhalt 273,00 € abgezogen werden und dann so berechnet als wenn ich kein Kind hätte das wären dann 1185,00 € pfändbarerer Betrag 94,74 € , nach Abzug von Miete und sonstigem hat ja ein HarzIV Empfänger mehr Geld.
Wer kann mir hier helfen????
Der SB ist doch nur bei 1000 Euro inklusive Warmmiete. Doch 273 Euro Unterhalt kommt bei ein wenig hoch vor! Neuberechnen lassen? Ich gehe mal davon aus, es handelt sich um Kindesunterhalt für ein Kind. Eine andere Möglichkeit ist ergänzend HARTZIV in Form der Aufstockung zu beantragen. Für den Unterhalt kommt das Jobcenter auf. Außerdem hast Du dann die Möglichkeit Umgangskosten geltend zu machen, sofern die Kinder mind. an 2 Tagen 14tägig bei dir sind.
Für den Unterhalt kommt das Jobcenter auf.
Diese Formulierung finde ich immer wieder unglücklich. Nicht das Jobcenter bezahlt den Unterhalt, sondern der Pflichtige bekommt
vom JC soviel erstattet, das er einem erwerbstätigen ALGII-Bezieher finanziell gleichgestellt ist (Regelleistung, Miete + Freibeträge).
Den Unterhalt zahlt der Pflichtige von seinem selbst erwirtschafteten Erwerbseinkommen.
Zu der eigentlichen Frage (Unterhaltszahlung im lfd. Insolvenzverfahren und pfändbare Bezüge):
Die Berechnung des pfandfreien Betrages sind zuerst die Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.
Sie erhöhen den pfändungsfreien Betrag. Die Pfändungstabelle kann man bei dem Bundesministerium für Justiz einsehen:
Die Freibeträge ändern sich zum 01.07.2013. Es verbleibt mehr pfändungsfreies Einkommen als bisher. Für ein Nettoeinkommen von 1485 Euro
mit einer Unterhaltsverpflichtung an einem Kind wären mtl. 20,83 Euro an den Treuhänder abzuführen.
Ohne unterhaltsberechtigte Personen müsste der Schuldner bei gegebenen Einkommen hingegen 304,47 Euro an den Treuhänder leisten.
Die Berechnung des Treuhänders/der Rechtspflege? ist falsch. Dagegen sollte widersprochen werden, die Freibetragsberechnung, bzw. Berechnung
der pfändbaren Bezüge ist in § 850c ZPO geregelt.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Hallo,
offenbar handelt es sich bei den 273 € um den Mindestunterhalt für ein Kind in der Altersgruppe 2, riichtig? Der beträgt eigentlich 272 €. Bei dem angegebenen Einkommen ist dieser Betrag auch nicht zu hoch, da der Selbstbehalt gewährleistet ist, soweit es sich hier wirklich um das bereinigte Netto handelt.
Die Frage des Themenstellers aber ist, ob die Berechnung seines pfänbaren Betrags richtig ist. Ob sie rechtlich einwandfrei ist, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Ich bezweifle es aber. Wenn man auf die Pfändungstabellen schaut, dann sieht man eine Unterteilung nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Entsprechend logisch scheint es mir dann auch, das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln (ist aber vermutlich im Insolvenzrecht nicht genauso wie beim Unterhaltsrecht) und entsprechend der Zahl der Unterhaltsberechtigten wird dann der Pfändungsbetrag ermittelt.
Bei TS aber wurde der Unterhalt vorher vom Netto abgezogen, was auch mir ziemlich merkwürdig erscheint, und was für den TSunter dem Strich fast 100 € weniger zur Folge hat, obwohl auch da noch der gesetzliche Selbstbehalt gewährleistet ist.
Die Zahlen von widder15 kann ich nicht ganz nachvollziehen.
Wenn ich die aktuelle Pfändungstabelle zugrundelege, dann komme ich bei dem meiner Meinung nach logischen und richtigen Verfahren auf folgendes ergebnis:
1485 - 20,84 (Pfändungsbetrag lt. Tabelle bei einem UH-Berechtigten) - 272 € UH = 1192,16
Der Vorababzug des Unterhalts ergibt:
1485 - 272 = 1213 - 115,47 ((Pfändungsbetrag lt. Tabelle bei 0 UH-Berechtigten) = 1097,53
Ich hoffe, ich hab keinen Denkfehler drin und mich nicht verrechnet.
Gruß
E.
Antwort zu meinem Beitrag
Ich habe Einspruch beim Amtsgericht eingelegt mit Erfolg. Folgendes ist rechtskräftig bei Berechnungen des Unterhaltes und der Pfändungsbeträge bei einer Insolvenz.
-Es wird immer nach §850c berechnet und der aktuellen Pfändungstabelle, also heißt bei einem Kind-Nettolohn und dann in der Zeile mit einer unterhaltsberechtigten Person, Pfändungsbetrag ablesen
-wenn der Vater sich um das Kind nicht kümmert und nur bezahlt, es nicht betreut usw. also nix mit dem Kind zu tun hat, dann kann man es so berechnen wie es der Treuhänder bei mir wollte, man wird es dann sogar so machen, sagt das Amtsgericht
Noch ein wichtiger Hinweis: geht es an dein Geld muss der Treuhänder einen Beschluss beim Amtsgericht beantragen, ohne dem geht das gar nicht und man wird vorher gehört dazu
Also Treuhänder sind auszuführende Personen die viele Fehler machen, lasst euch nicht alles gefallen, ist euer Geld.
Es wird immer nach §850c berechnet und der aktuellen Pfändungstabelle, also heißt bei einem Kind-Nettolohn und dann in der Zeile mit einer unterhaltsberechtigten Person, Pfändungsbetrag ablesen
Mein Reden 😉
-wenn der Vater sich um das Kind nicht kümmert und nur bezahlt, es nicht betreut usw. also nix mit dem Kind zu tun hat, dann kann man es so berechnen wie es der Treuhänder bei mir wollte, man wird es dann sogar so machen, sagt das Amtsgericht
Häää? Mit welcher Begründung? Da kriegen die Elternteile, die Unterhalt zahlen, aber ihre Kinder z. B. wegen Umgangsboykott
nicht zu sehen kriegen, vom Insolvenzgericht noch einen Tritt in den Hintern? Nicht zu fassen.
Aber schön, das du Erfolg hattest.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)