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Information zu Unterhaltsvorschuss

 
(@jackjones)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forum-Mitglieder,

bin neu in diesem Forum und hoffe, daß mir jemand mit ein paar Informationen
zum Thema Unterhaltsvorschuss weiterhelfen kann.

Bin 23 Jahre alt, Vater einer 5jährigen Tochter und habe mich vor einem Jahr von der Mutter unseres Kindes getrennt, da sie ein sehr ernstes Alkoholsuchtproblem hat.
Die KM ist 2 Jahre älter als ich und wir waren nicht miteinander verheiratet, jedoch besteht gemeinsames Sorgerecht für das Kind.

Da die Mutter des Kindes immer wieder rückfällig wird, hat sie mittlerweile schon ihren dritten Arbeitsplatz verloren und bekommt seitdem Hilfe vom Staat und der Krankenkasse.
Seit ca. einem halben Jahr besucht sie diverse Sucht-Therapien und lebt mit ihrem neuen Partner in einer anderen Stadt.

Aufgrund der Tatsache, daß ihre Therapien mit Sicherheit noch mehrere Jahre andauern werden und sie dadurch nicht in der Lage ist, sich vernünftig um unsere Tochter zu kümmern, haben wir uns darauf geeinigt, daß das Kind bei mir wohnen soll. Diese Entscheidung hat mich überglücklich gemacht, denn mein grösstes Ziel war, das Kind so schnell wie möglich dort rauszuholen, aber ich wollte es nicht mithilfe eines Gerichtsbeschlusses, sondern privat, mit der Einverständnis der KM schaffen.
So viel zur Mutter des Kindes!

Nachdem ich bei der KM ausgezogen bin, bekam ich von meinen Eltern einen Vorschlag, ob ich, anstatt mir eine neue Wohnung zu suchen, nicht Lust hätte, zusammen mit meiner Tochter wieder bei ihnen einzuziehen. Sie sind beide schon in Rente und während ich auf der Arbeit bin, wäre mein Kind stets in  guten Händen und bei vertrauten Menschen aufgehoben.
Da meine Tochter und auch ich selbst, eine recht enge Bindung zu meinen Eltern haben, nahm ich dieses Angebot selbstverständlich an und jetzt wohnen wir in einem gemeinsamen Haushalt in einer 4-Zimmer-Wohnung, was auch wunderbar klappt.
Nun aber meine Frage:
Die KM ist unterhaltspflichtig, kann aber aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und Suchtkrankheit keine Unterhaltszahlungen leisten. Bisher hatte ich darauf verzichtet, aber vor ein paar Tagen hat mich ein Arbeitskollege auf den Unterhaltsvorschuss angesprochen und mir erzählt, daß es bei seinem Bekannten ähnlich gewesen ist und daß das Sozialamt die Unterhaltszahlungen der Mutter übernommen hat.
Nun frage ich mich: wieso soll mein Kind auf das, ihm zustehende Geld verzichten!?
Meint ihr, daß ich das auch beantragen kann? Obwohl mein Kind und ich nicht allein, sondern in einem gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern wohnen?
Wäre euch dankbar, für einige Informationen!
Gruß an alle

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2016 03:21
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo JackJones,

Meint ihr, daß ich das auch beantragen kann? Obwohl mein Kind und ich nicht allein, sondern in einem gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern wohnen?

Sollte m.E. kein Problem sein. Die Mutter zahlt keinen Unterhalt und ist offenbar auch nicht leistungsfähig dafür; zu den sonstigen Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss sagt das Unterhaltsvorschussgesetz:

Anspruchsberechtigt ist nicht ein Elternteil, sondern das Kind selbst, wenn es

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Deine Tochter ist fünf Jahre alt und lebt bei dir (d.h. weder bei beiden Elternteilen, noch in einer Pflegefamilie, einem Heim o.ä.); dass du selbst wieder bei deinen Eltern eingezogen ist, ist m.E. unerheblich.

Als weitere Voraussetzung muss gelten:

Der Elternteil selbst muss

  • ledig, verwitwet oder geschieden sein oder
  • von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben.

Auch das ist erfüllt: Du bist mit niemandem verheiratet, insbesondere nicht mit der Mutter des Kindes (und sogar wenn, dann wärest du inzwischen ja dauernd getrennt). Für den Unterhaltsvorschuss wäre es sogar unschädlich, wenn du mit einer neuen Freundin zusammenwohnen würdest (solange ihr nicht heiratet); da ist es erst recht unschädlich, wenn du mit deinen Eltern zusammenwohnst.

Andererseits sehe ich nach deiner bisherigen Darstellung auch keinen Grund für einen Leistungsausschluss; z.B. sind Großeltern ja keine Stiefeltern.

Zuständig für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ist üblicherweise das örtliche Jugendamt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2016 10:48
(@jackjones)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank, Malachit, daß du mir das alles so ausführlich erläutert hast!
Dann werde ich mich mal um einen Termin kümmern gehen!
Weisst du vielleicht auch, wie es dann um die KM aussieht? Muss sie die bezahlten Leistungen irgendwann an das Amt zurückzahlen, falls sie vielleicht mal wieder einen Arbeitsplatz hat?
Viele Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2016 16:22
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo JackJones,

sie soll darauf achten, dass sie vom Jugendamt hochoffiziell (d.h. schriftlich) als nicht leistungsfähig für Unterhaltszahlungen anerkannt wird.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2016 20:29
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich wäre mit solchen Aktionen - insbesondere wenn noch das Thema Sucht mit reinspielt - recht vorsichtig mit der Beantragung von Leistungen.

Die KM könnte auf die Idee kommen, dass Kinder eine fantastische Einnahmequelle sind und im wirren Kopf alles dran setzen, um das Kind wieder zu sich zu holen. Ich würde hier keine schlafenden Hunde wecken.

In vielen anderen (auch unkritischeren) Fällen waren KMs nicht bereit, Unterhalt für Ihre Kinder zu zahlen. Auch wenn hier das Sozialamt / die ARGE in der Pflicht wäre, wird das zu Schriftwechsel mit der KM führen. Und wie immer wird das Amt die Möglichkeiten ausschöpfen, möglichst NICHT zahlen zu müssen. So einfach wird man es der KM sicherlich nicht machen, aus der Nummer raus zukommen. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2016 20:53
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Für den Unterhaltsvorschuss wäre es sogar unschädlich, wenn du mit einer neuen Freundin zusammenwohnen würdest (solange ihr nicht heiratet)

Wurde das innerhalb der letzten drei Jahre geändert?
Ich habe immer noch die Klausel im Ohr, dass im Haushalt kein weiterer Erwachsener wohnen darf, um Unterhaltsvorschuss bekommen zu können.
Oder verwechsle ich das, und das gilt nur bzgl. Steuerklasse 2?

Danke und Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2016 10:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Gardo,

das hatte ich zwar bisher auch so verstanden, aber in den Merkblättern (<a href="http://www.lra-toelz.de/fileadmin/pdf/Uvg.pdf>z.B." hier</a>) steht davon nicht. Deshalb denke ich, dass es nur für die Steuerklasse 2 gilt. Wieso dann aber Alleinerziehende bei der Steuer und beim UHV anders definiert werden ist mir nicht klar. Vielleicht eine Folge der Änderung von Gesetzen/Vorschriften.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2016 13:14
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein das ist schon immer so. Steuerlich darf kein anderer Erwachsener in der Wohnung wohnen, sonst gibt es keine Steuerklasse 2.

UHV wird nur versagt, wenn der Antragsteller verheiratet ist. Zusammen wohnen ist unschädlich.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2016 15:22
(@psoidonuem)
Registriert

off topic: LBM, gelten als Erwachsene auch ausgewachsene Geschwister?

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2016 14:11
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, wenn sie nicht mehr kindergeldberechtigt sind.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2016 15:23




(@psoidonuem)
Registriert

Doof

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2016 15:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo psoidonuem,

Doof

Da hast du die steuerrechtliche Situation in gerade mal vier Buchstaben treffend zusammengefasst - die etwas ausführlichere Beschreibung der Malaise gibt es z.B. bei Wikipedia unter https://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsgemeinschaft#Steuerrecht, d.h. die steuerrechtliche Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens, durch die der Alleinerziehendenfreibetrag in die Tonne gekloppt wird, kann zwar im Prinzip widerlegt werden, aber:

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Haushaltsgemeinschaft kein Wirtschaften aus einem Topf voraussetzt (wie im Sozialhilferecht), sondern dass eine gemeinsame Erledigung der Hausarbeit und eine gemeinsame Benutzung von Haushaltsgegenständen ausreichend ist, um eine Haushaltsgemeinschaft zu begründen. Eine Widerlegung ist insbesondere unter Verwandten nur dann möglich, wenn komplett getrennte Haushalte geführt werden oder wenn eine Beteiligung am Haushalt aufgrund von individuellen Gründen als ausgeschlossen erscheint, etwa bei pflegebedürftigen Menschen.

Mit erwachsenen Geschwistern in der gleichen Wohnung dürfte es also nahezu unmöglich sein, an den Freibetrag heranzukommen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2016 19:32
(@jackjones)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank euch allen für die Infos!
Ihr seid wirklich top!

LG an alle

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2016 21:44