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ich schon wieder Betreuungsunterhalt

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(@pinkus)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Guru, nochmal ich...

...ja so ist es bei uns auch, aber alleinerziehende haben ein Vorrecht auf ein Schulplatz mit verlängerten Öffnungszeiten und dieses Vorrecht hat meine EX nicht geltend gemacht

Ja, Alleinerziehende haben ein Vorrecht. ABER: Wenn es 10 davon gibt und nur 5 Plätze frei sind, bleiben 5 auf der Strecke!
Bist Du Dir sicher, dass Sie das Recht nicht geltend gemacht hat?
Ich frage deshalb, weil genau diese Argumente von Deiner Ex kommen könnten: Ich wollte ja aber es ging ja nicht...

Ich habe "selber" diese Erfahrung gemacht: Eine Mitarbeiterin von mir (AE, halbtags berufstätig) hatte auch nicht den begehrten Hortplatz bekommen, da einfach zu viele gleichberechtigte bzw. mit Vorteilen (Geschwisterkinder etc....) an den Start gingen.
Bei meiner Mitarbeiterin war es insofern kein Problem, da ich Ihr ein Home-Office-Platz einrichten konnte.
Abgesehen davon, können Kinder in dem Alter (spätestens ab der 2. Klasse) auch eine Stunde alleine zu Hause sein, dann kannst Du die Betreuung übernehmen. Vielleicht hilft Dir das?

Pinkus, die niemals Stunden reduzieren würde um nur einen Bruchteil des Gehaltes vom KV "abzuzocken"

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2011 00:47
(@nadda)
Registriert

Hi,

ok, nehmen wir mal an (was ich in einer Großstadt unwahrscheinlich finde) das die KM den Platz beantragt aber nicht bekommen hat. Dann müsste ja nur eine Stunde überbrückt werden? Für diese eine Stunde gibt es dann doch sicher eine Lösung bis der Vater einspringen kann. Oma, Opa, Tagesmutter, Mutter von Freundin usw.

Aber mal ganz ehrlich, wenn es Schulen mit Ganztagsbetreuung, oder Mittagsbetreuung gibt dann sollte man auch einen Platz bekommen wenn man ihn dringend braucht. Vor allem weil ja nur so eine kurze Zeitspanne nötig ist.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2011 08:26
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen
sie hat nix beantragt, noch vor 3 Monaten hatte sie mir nicht einmal sagen können auf welche Schule unser Kind geht!!!!
Im Jan.2011 habe ich gesagt wir schauen uns ein paar Schule an , nix hat sie gemacht sie hat gewartet bis die Schule zu ihr gekommen ist der KIGA hat uns angemeldet.......wir haben im Umkreis von 10 KM 7 Schulen mit Betreuung bis min.13.30 Uhr würde keine veränderung zu KIGA Zeiten haben für mich und sie.
Diese Schule ist die einzige die nur bis 11.55 Kernzeiten hat  :thumbdown:
was willst du da noch machen , es kommt der Punkt da magst du nicht mehr echt ich Arbeite Schicht +Nacht um diese Situation zu meistern 1 WE Kind anders WE Arbeit ich hatte 7 Wochen kein Tag mehr für mich alleine und beklage mich hier auch nicht ,aber langsam fehlt mir echt die Kraft für das ganze!!!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.08.2011 08:51
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
Ich hatte gerade ein kurzes Telefonat mit RA die Gegenseite scheint auf einen Vergleich zu pochen, RA meinte er müße erst mal alle Unterlagen von der Gegenseite haben aber grundsätzlich würde er mir abraten unsere Karten würden so schlecht nicht stehen(am FR.hat er das noch nicht so gesehen) komisch!!!!was meinen die Experten ????
brauche jede Hilfe  😉
Frage sollte ich einem Vergleich zustimmen hätte ich ruhe oder könnte sie diesen z.b. nach 3 jahren wieder neu BU Einklagen????

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.08.2011 11:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

(am FR.hat er das noch nicht so gesehen)

Doch hat er.
Steht jedenfalls so in deinem ersten Beitrag.

Und natürlich will die Gegenseite einen Vergleich.
Wenn ich keine Erfolgschance sehe, versuche ich auch ein Remis zu erreichen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2011 11:36
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Guru,

angesichts der geschilderten Konstellation würde ich mich nicht vergleichen, sondern es auf ein Urteil ankommen lassen; ich halte die Wahrscheinlichkeit, dass man jetzt plötzlich einen BU-Anspruch ausgraben kann, weil man es geschafft hat, das Kind auf der einzigen Schule ohne gescheite Betreuung unterzubringen, für recht gering. Schon gar nicht, wenn Du Dich bereiterklären kannst, Dich hier persönlich verstärkt einzubringen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2011 11:42
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Ok habe verstanden er muß jetzt alles nocheinmal prüfen ich denke Gehltsnachw. usw. in diesem Fall werde ich eurem Rat und RA natürlich gerne folgen 😉
Ra meinte egal was sie erreichen wird ihr jetzige Arbeitsstunden wird sie kaum reduzieren können, da sie dies schon  4 Jahre praktiziert gibt es hier keine geringer Erwerbstätigkeit als vor 4 Jahren.....da dürfte der Differzbetrag zu 100% Gehalt sehr gering ausfallen.
Bei einem Vergleich dem ich zustimmme könnte sie die Arbeitszeit reduziern und ich würde unter Umständen aus der Sache nicht mehr so einfach rauskommen auf Jahre.
klingt logisch oder???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.08.2011 11:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja. So ist es.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2011 12:17
(@taddy)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Guru,

was willst du da noch machen , es kommt der Punkt da magst du nicht mehr echt ich Arbeite Schicht +Nacht um diese Situation zu meistern 1 WE Kind anders WE Arbeit ich hatte 7 Wochen kein Tag mehr für mich alleine und beklage mich hier auch nicht ,aber langsam fehlt mir echt die Kraft für das ganze!!!!!

das ist möglicherweise das Ziel.
Also kann ich dir nur empfehlen dich zu wehren und ihr zu zeigen, dass du dich darauf nicht einläßt. Dein RA scheint ja jetzt in die Gänge zu kommen. Es sieht ja nun wirklich danach aus, dass sie diese Situation mutwillig herbei geführt hat. Das ist nicht deine Schuld.
Du mußt selbst entscheiden, was du tust. Aber einem Vergleich würde ich an deiner Stelle nicht zustimmen. Jedenfalls klingt das eher wie eine Falle, als ein Friedensangebot...

Grüße
taddy

Dumm ist der, der Dummes tut! (Forrest Gump)

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Geschrieben : 23.08.2011 13:27
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen
es gabe hier einem Beitrag von Biggi 62 und ich wollte fragen ob jemand diese Begrünung kennt????

Zitat:Es soll in Einzelfällen vorgekommen sein, dass nach langjährigem Zusammenleben der leiblichen Eltern mit ihren Kindern in einer traditionell arbeitsteiligen Beziehung die Mutter auch nach dem 3. Geburtag ihres jüngsten Kindes vom nicht angetrauten KV Unterhalt beziehen kann.
Was bei geschiedenen Eltern ja der Normalfall ist.

Üblicherweise ist ein lediger Vater nach dem 3. Geburtstag seiner ebenfalls ledigen und berufstätigen Ex nichts mehr schuldig - nur noch dem Kind.

gibt es diese begründung wirklich ,ist dies nicht lediglich eine Begründung bis ggf.2008

Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2011 10:40




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Begründungen dafür gibt es viele.

Bei ehelichen ist Unterhalt nach dem 3. Geburtstag die Regel, bei unehelichen, noch, die Ausnahme.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2011 10:56
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

guten Morgen Beppo
ok verstehe zu beziehst dich auf NOCH aber Grundsätzlich gibt es so etwas im D-Unterhaltsrecht nicht.

danke!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2011 11:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

aber Grundsätzlich gibt es so etwas im D-Unterhaltsrecht nicht.

Doch! z.B.:
§ 1570 BGB
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2011 11:11
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

1570 BGB geht doch aber hier nur von einer  eheliche Beziehung aus oder???
heißt wenn die Frau in der Ehe immer gearbietet hat hätte sie  erst einmal kein Anspruch auf jeder Form von Unterhalt !!!oder liege ich mal wieder falsch  :wink:???würde heißen ein Kind aus einem One Night Stand hätte die Mutter nicht die gleichen Ansprüche auf BU wie aus einer 10 Jährigen nicht ehelichen Beziehung???
Ich dachte Ansprüche ehelich und nicht ehelich sind gleich???in diesem Fall würden nicht eheliche Mütter ja wieder schlechter gestellt???viele fragen ich weiß!!!

aber du hast sicher eine Antwort  :thumbup:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2011 11:21
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Phantasie von Politik und Justiz, Unterhaltstatbestände zu erfinden ist umfangreich.
Und lediglich bei dem Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern hat sich 2008 etwas geändert und auch da nur, wenn der Richter damit einverstanden ist.

Und seitdem geht der Unterhalt für uneheliche rauf, der Unterhalt für Eheliche aber nicht runter, einfach weil die Justiz es für ihre edelste Aufgabe hält, soviel Unterhalt wie möglich zu verteilen.
Sie sehen sich da in der Tradition von Robin Hood, der den bösen, reichen Männern nimmt um es den armen Frauen zu geben.

Billige Gründe dafür lassen fast sich immer finden.
Und bei Ehelichen eben noch mehr als bei unehelichen.
Z.B. das Vertrauen in die eheliche Aufgabenverteilung.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2011 12:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Guru,

zu einer weitreichenden Angleichung der BU-Ansprüche mit (§1570) und ohne Trauschein (§1615) hat sich der BGH ausführlich in einer Presserklärung in 2008 erklärt.

Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2011 12:58
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi United
jetzt kommt es mir wieder , ja habe diesen Mist 2008 auch gelesen und dachte erst es ist ein Witz.......leider nicht
Schutz der Familie genau das war der Lacher kann und ggf.diese Wörter liebt der BGH.  
schon jahrelang ist alles nur kann und ggf. vergleichbar einer Ehe hätte ich eine Ehe wollen hätte ich geheiratet oder???so wurde man(n) es durch unsere Gerichte, ob man(n) will oder nicht  :rofl2:
2008 peng  :gunman: schon hast du eine unterhaltspflichtige  Frau ohne Standesamt cool was !!!!na ja egal so ist es jetzt mal .
Ich hoffe nur für alle(Mann und Frau)  das in Zukunft die Gerichte mit etwas mehr Fingerspitzengefühl an die Sache gehen,
Es gibt auch hier genug  Fälle wo der Vater am Limit von 1050 oder weniger lebt und Mutti hat 2000 Euro oder mehr mit einem Kind, gibt natürlich auch Frauen wo dies nicht der Fall ist ist mir auch klar, hier sollte wirklich eine Einzelfallenzscheidung auch eine sein !!!!

so das war das Wort zum Sonntag von mir ..... 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2011 13:53
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

1570 BGB geht doch aber hier nur von einer  eheliche Beziehung aus oder???

So isses, lieber Guru.

In eurem Fall greift [url http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html ]§ 1615l BGB[/url] für nicht miteinander verheiratete Eltern.

Das BVG hatte festgestellt, dass ehelich und nichtehelich geborene Kinder dieselben Ansprüche gegen ihre beiden Eltern haben. Jede Form der Ungleichbehandlung der Kinder sei ein Verstoß gegen Artikel 6 GG verfassungswidrig. Dementsprechend werden viele juristische Einzelnormen, Kommentare und Urteile nach und nach angepasst.

"Nach und nach" kann dauern.

Seit 1949 steht im Grundgesetz, in Artikel 3: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Artikel 6 hatten wir ja schon ...
Seit 1989 gibt es die UN-Kinderrechtskonvention.

In der gesellschaftlichen Wirkung klafft bis heute zwischen der formalen Anerkennung dieser Grundrechte und ihrer Verwirklichung eine tiefe Lücke.

Eine dieser Lücken - die unterschiedliche Gewichtung der Rechte und Pflichten männlicher und weiblicher Eltern - kann man in unzähligen Einzelbeiträgen dieses Forums in allen denkbaren Facetten betrachten. 

Konkret bezogen auf den Unterschied zwischen § 1570 BGB und § 1615l BGB - Unterhalt an ein Elternteil wegen der Betreuung minderjähriger Kinder - muss man wissen:

- Noch vor wenigen Jahren war es so, dass unabhängig von der Höhe des Einkommens seines Vaters dem außerehelich geborenen Kind nur der Mindestunterhalt zugestanden hat.
- Eine unverheiratete Mutter hatte zur Deckung ihres Lebensunterhalts zwar Anspruch auf Sozialhilfe, aber keinerlei Anspruch gegen den Vater ihres Kindes.
- Auch die Erbansprüche nichtehelich geborener Kinder waren geringer als die ihrer ehelich geborenen Halbgeschwister gegen denselben Vater. Gegenüber der Mutter und deren Familie waren sie jedoch voll erbberechtigt.
- Auf die Idee, dass auch unverheiratete Eltern das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder gemeinsam ausüben könnten ist in Bonn bzw. Berlin kein Mensch ohne Nachilfe aus Straßburg gekommen. Wer es versucht, kann in der Alltagsrealität deutscher Behörden und Gerichte mitunter tragikomische Erfahrungen machen.

Damit wurden (und werden) nichtehelich geborenen Kinder massiv benachteiligt.

Nur um diesen Nachteil geht es mit dem relativ neuen § 1615l BGB
Eigentlich sollte er wie der § 1570 angewandt werden. Um umgekehrt.

heißt wenn die Frau in der Ehe immer gearbietet hat hätte sie  erst einmal kein Anspruch auf jeder Form von Unterhalt !!!oder liege ich mal wieder falsch  :wink:???

Die Unterhaltsrechte und -pflichten der erwachsenen Partner in bzw. nach einer Ehe zwischen  haben mit dem Betreuungsunterhalt (der grundsätzlich dem Kindeswohl geschuldet ist) zwar viel Ähnlichkeit, basiert aber auf einer ganz anderen Grundlage. Zu den Folgen einer Ehe zwischen zwei Erwachsenen gehört - auch nach dem Scheitern der Ehe - das Recht auf Unterhalt eines bedürftigen (Ex-)Ehepartners gegen einen leistungsfähigen (Ex-)Ehepartner.

Die Paragrafen 1570 bis 1585 BGB und die dazu existierende Rechtsprechung sind ein sehr, sehr weites Feld.

Satz 1 in § 1569 BGB "Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen." steht da erst seit dem 1.1.2008. Und wird - bezugnehmend auf die frühreren Fassungen desselben Paragrafen - sofort im nächsten Satz wieder relativiert: "Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften."

Hier geht es  um das rechtliche Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen, die miteinander verheiratet waren.

würde heißen ein Kind aus einem One Night Stand hätte die Mutter nicht die gleichen Ansprüche auf BU wie aus einer 10 Jährigen nicht ehelichen Beziehung???

Die Zauberformel heißt: Nach den Umständen des Einzelfalls.

Wenn z. B. zwei Studenten sich verlieben, zusammenziehen, ihre Prüfungen erfolgreich bestehen, Eltern werden, zusammenbleiben, noch mehr Kinder bekommen und ihr nichteheliches Familienleben in traditioneller Arbeitsteilung gestalten. Papa verdient genug für alle, Mama versogt den Haushalt und den Nachwuchs. Die Kinder haben aufwämdige Hobbies und wohnen in einer teuren Gegend. Dann sind diese Kinder durch und durch bürgerlich sozialisiert.

Und es gibt absolut keinen Grund, warum diese Kinder sich Knall auf Fall mit ihrer Mutter auf eine "Mama putzt nachts Büros und die älteren Kinder hüten solange die jüngeren"-Situation in einem sozialen Brennpunkt einstellen sollten - nur weil Papa und Mama nie geheiratet haben.

Durch eine Vielzahl von Einzelentscheidungen beider erwachsenen Eltern ist es in solchen Fällen zu einer "wirtschaftlichen Verflechtung" gekommen, die die Zahlung von Betreuungsunterhalt nach §1570 an die ledige Mutter auch nach dem 3. Geburstag des jüngsten Kindes im Sinne des Kindeswohl als angemessen erscheinen lässt.

Wenn eine berufstätige Frau von einer Zufallsbekanntschaft schwanger wird, kann von einer "wirtschaftlichen Verflechtung" einer Familie kaum die Rede sein. Es bleibt die biologische Tatsache der Elternschaft und das Recht des Kindes auf Betreuung und Unterhalt. Hier wird der selbe §1570 in der Regel völlig anders ausgelegt. Maßstab ist hier der sog. "angemessene Lebensbedarf".

Wer als berufstätiger Single vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes gut verdient hat, soll nicht in Folge der Elternschaft der Staatskasse zur Last fallen, solange der andere Elternteil genug Geld verdient, um den "notwendigen Lebensbedarf" für Vater, Mutter und Kind zu decken.         

Ich dachte Ansprüche ehelich und nicht ehelich sind gleich???in diesem Fall würden nicht eheliche Mütter ja wieder schlechter gestellt???viele fragen ich weiß!!!

aber du hast sicher eine Antwort  :thumbup:

Grundsätzlich geht es bei den Paragrafen 1615l bzw. 1570 BGB nicht um das Wohlbefinden der Mutter, sondern um das Kindeswohl. Die Paragrafen 1571 bis 1585 BGB sind für nicht eheliche Eltern völlig unerheblich.

Außerdem wurde im Rahmen der HartzIV-Gesetzgebung die Verantwortung von Privatpersonen gegenüber der Verantwortung des Staates für den Lebensunterhalt ganz klar gestärkt. Erst wenn die eigenen Einkünfte von Familien bzw. Bedarfsgemeinschaften zur Deckung des notwenigen Lebensbedarfs nicht reichen, soll der Staat Hilfe leisten.

Zusammen mit der Stärkung der Rechte nichtehelicher Kinder ergeben sich daraus viele Einzelentscheidungen, die man - je nach Standpunkt - begrüßen oder ablehnen kann.

Derzeit ist fast jede gerichtliche Entscheidung in diesem weiten Feld entweder eine Pioniertat oder entspricht langjähriger Routine.

Wenn wir alle ehrlich in unsereigenes Berufsfeld gucken: Was fällt uns denn leichter?

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, wie es an den chronisch überlasteten Amtsgerichten zu den "üblichen" Entscheidungen kommt. Ohne dass man davon in seinem jeweils ganz eigenen Verfahren unbedingt erfreut sein muss.

Damit wird hoffentlich auch verständlich, warum die erfahrenen User hier stets auf den Unterschied zwischen "wünschenswert" bzw. "verfassungsgemäß" bzw. "rechtmäßig" einerseits und "bsilang üblich", "wahrscheinlich" oder "erfahrungsgemäß" andererseits verweisen.

Alle Klarheiten beseitigt?

Wenn du wissen möchtest, wie ein Gericht den Antrag deiner Ex bewertet, kanst du eine Münze werfen.
Eine realistische Vorhersage kann kein Mensch machen. 

Ein traditioneller Richter könnte gegenüber der ledigen Mutter deines Kindes die traditionelle Gleichgültigkeit der bürgerlichen Rechtsprechung gegenüber "leichtfertigen Weibspersonen" praktizieren und den sehr neuen § 1615l BGB sehr eng auslegen. Ist ziemlich einfach, weil das bislang so üblich war.

Ein traditioneller Richter könnte seinen Blickwinkel auf euren Fall im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 GG mit seinem Blickwinkel auf verheiratete Mütter gleichsetzen. Sodass jeder Paragraf zwischen §1570 BGB und §1585 BGB zur Auslegung des § 1615l BGB genutzt werden kann. Ist ziemlich einfach, weil das Muster bei Geschiedenen ebenfalls sehr üblich ist.

Ein junger Richter könnte seinen Blickwinkel auf die gemeinsame Verantwortung von Vater und Mutter lenken und dich als Vater im Sinne des Kindeswohls ebenso wie Mutter verstärkt in die Pflicht nehmen.

Ein junger Richter könnte seinen Blickwinkel auf die Stärkung der Eigenverantwortung lenken und die Mutter vorrangig auf ihre eigenen Verdienstmöglichkeiten, die einem Unterhaltsanspruch stets vorgehen sollten, verweisen.

Wer in eurem Fall eine eindeutige Voraussage wagt, hat vermutlich eine Kristallkugel und weiß auch, welche Lottozahlen heute Abend gezogen werden.

Da ich solche Künste nicht beherrsche, kann ich nur beschreiben, wie es in der Vergangenheit war und was sich in welchen Bereichen  :note: nach und nach ändert.

LG  :yltype: Biggi 

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2011 14:00
 Guru
(@guru)
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Hi Biggi 62
Ich finde grundsätzlich nichts was gegen das neue Unterhaltsrecht spricht(Grundsätzlich fast wie der BGH :wink:)
aber wenn ich hier einige Fälle sehe und ich habe ja noch Glück im Unglück kommt mir schon fast das kotzen...
Ich glaube wenn nicht wirklich Gründe zur Versagung von Unterhalt sprechen könnten wir wirklich eine Rechtsprechung haben in dieser einige Grundsätze festgehalten werden müßten 3 Jahre Kind Vollzeittätigkeit wissen wir glaube ich alle ist blödsinn oder???
aber wenn ich das hier z.t sehe Frau bekommt 7-8 Jahre Unterhalt Kind 10 Jahre und jetzt kommt unsere Rechtsprechung ins Spiel der Unterhalt wird eingestellt ist das Entsetzen groß.
und hier frage ich mich verheiratet oder nicht, spielt doch keine Rolle 1 Jahr 3 Monate warum soll diese Frau nicht im Stand sein für sich zu sorgen nach dieser Zeit in der sie Unterhalt bezogen hat hatte sie lange genug Zeit sich Einzufinden oder???nein hier wird ein Gericht sich damit beschäftigen müssen Nachteile der Ehe, Entwicklung des Kindes usw.ist nicht mal fertig nach dieser Zeit die unterschiedlichen Entscheidungen werden ausgelegt nach Tagesform, Der BGH mahnt und mahnt und trifft jetzt diese Entscheidung und hofft das Berlin sich wieder einschaltet um genauere Vorgaben zu machen(so schaut es für mich aus).
Selbst RA blicken nicht mehr durch AG usw. es kann doch nicht sein das jeder von uns Frau oder Mann auf die Tagesform von Richtern angewiesen ist oder???wann ist eine Ehe von langer dauer zu betrachten ,wann bestehen Elternbezogene Gründe , usw usw. es gibt 1000 § die ich so oder so sehen kann...

GSR hier geht es weiter warum muss ich mich begründen weil ich für mein Kind sorgen will  warum???ich und 1000 andere betreuen ihr Kind nicht schlechter wie ihre Mütter oder???ich muss mir meinen Arsch aufreißen und wie immer kommmt es evtl. auf die Entscheidung eines Richters an....Klarheit in unserer Gesetzgebeung fehlt zumindest an einigen Eckpunkten in diesem viel. gut gedachten Unterhaltsrecht!!!

Gruß Guru

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2011 14:40
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

die unterschiedlichen Entscheidungen werden ausgelegt nach Tagesform, Der BGH mahnt und mahnt und trifft jetzt diese Entscheidung und hofft das Berlin sich wieder einschaltet um genauere Vorgaben zu machen(so schaut es für mich aus).
Selbst RA blicken nicht mehr durch AG usw. es kann doch nicht sein das jeder von uns Frau oder Mann auf die Tagesform von Richtern angewiesen ist oder???

Hier hast du sehr knapp und treffend zusammengefasst, was ich detailliert beschrieben habe.

Die Frage, ob das sein kann ist gegenstandslos.

Tatsächlich ist es derzeit ganz genauso.

:alleskaese: findet Biggi  :winkewinke:

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2011 14:54




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