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Ich arbeite Vollzeit und habe nichts? Bitte um eure Hilfe

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(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Adam
Nein das betrifft nicht das Geld was jetzt auf dem Konto liegt, sondern es geht dann so. Die 4000 € + Nettolohn von ca. 2000€ = 6000€ , davon monatlich unpfändbar diese ca. 2365 € = 3635 € würden an den Gläubiger ausgekehrt. Es ist nämlich so das im Monat nur der Freibetrag auf Deinem Konto sein darf und das wenn am Monatsende noch Geld übrig ist dieses an den Gläubiger ausgezahlt wird bis die Schuld beglichen und die Kontopfändung für beendet erklärt wird.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2020 13:34
(@jean123)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Adam

Wegen Sorgerecht entziehen würde ich an deiner Stelle gewaltig aufpassen und vor allem die KM vor JA schlecht reden. Es fällt alles auf dich zurück.
Eine Alleinerziehende Mutter hat fast Narrenfreiheit vor Gericht.
Und wie willst du beweisen, dass sie ein Alkoholproblem hat??? Schlimmstenfalls kann sie dann nämlich behaupten, dass du die Kinder angepackt hättest (auch wenn es nicht stimmt). Diesen Stempel hast du dann und dann machst du eine Zeit lang gar nichts.

Ich würde zuerst den Unterhalt regeln und dass du finanziell wieder auf einen grünen Zweig kommst. Alles andere kann man später immer noch versuchen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2020 19:01
(@adam2305)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend ihr lieben,
Wir haben uns damals doch zusammenraufen können und wieder zusammen kommen. Doch heute ist erneut das eingetreten,was damals war,wir trennen uns doch wieder. Ehrlich gesagt,will ich auch nicht mehr. Wir haben es versucht wegen den Kindern,doch ganz ehrlich,mir ständig anzuhören das ich das und das falsch mache,hier und da alles Fehler sind,habe ich nun genug und da ist der Schluss strich im Sinne der Kinder das beste. Kann mir vielleicht jemand sagen,was sich ab diesen Jahr alles geändert hat? Ich bleibe bis Ende diesen Jahres auf der Steuerklasse 3 , werde etwa 2300€ bis 2500€ verdienen, für den ältesten Sohn von der ersten Ehe (16 Jahre alt ) zahle ich jetzt 445.50 € . Was werde ich jetzt für die 2 kleinen gemeinsamen Kinder zahlen die jetzt 2 und 3 Jahre jung werden? Wo ist jetzt mein Selbstbehalt der mir bleiben wird? Meine Wohnung ist circa 63 qm , aber dadurch,das die Kinder öfters bei mir sein werden,steht sie mir ja auch zu. Die Warmmiete zahle ich 525€ und im Moment bekomme ich keine günstigere für die 3 Zimmer,damit die kleinen wenn sie bei mir übernachten einen Platz zum Schlafen haben. Was sollte ich eurer Meinung nach tun? Was könnte ich eventuell beantragen? Für eure erneuten antworten wäre ich sehr dankbar. LG Adam

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Themenstarter Geschrieben : 27.03.2021 00:20
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich würde die Steuerklassen sofort auf 4/4 wechseln.

1. Du zahlst mir Steuerklasse 3 kaum Steuern.
2. Du musst mit deiner Ex zusammen veranlagen. Ihre Sozialleistungen stellen sog. Progressionseinkünfte dar, diese erhöhen den Steuersatz, mit dem eure Einkünfte versteuert werden.
3. Die Gefahr einer Nachzahlung ist mit 3/5 und Progressionseinkünften sehr hoch.
4. Da Steuerklasse 4 und 1, die du in 2022 haben wirst, quasi gleich sind, sind sämtliche Ansprüche (Unterhalt, ergänzende Sozialleistungen für dich) realistischer zu berechnen und du fängst nicht  Januar 2022 von vorne an.

Wichtig: Du zahlst im Jahr genau die gleichen Steuern, egal mit welcher Steuerklasse. Die Frage ist nur wann: monatlich in gleichen Raten oder am Ende im größeren Batzen.

DIe Berechnungen sind nicht anders als vor einem Jahr. Der Selbstbehalt beträgt in diesem Jahr gegenüber den Kindern 1.160 Euro und gegenüber der Ehefrau 1280 Euro.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2021 11:38
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

zu den guten Ausführungen von Lausebackenmama möchte ich noch ergänzen, dass du mit der Trennung für den Unterhalt mit deinem aktuellen Einkommen berechnet wird. Man wird natürlich die wesentlich bessere Steuerklasse 3 nehmen und vermutlich wird man die Ansprüche auch schnell titulieren wollen.
Das übliche gefasel lautet dann, dass man das ja dann im nächsten Jahr ändern kann. Nichts kann man. Eine Änderung lässt sich meist nur im gerichtlichen Verfahren ändern, diese dauern lange und nicht immer wird dort richtig und korrekt gerechnet.
Dass kann bedeuten, dass du im nächsten Jahr Unterhalt zahlen musst, für das du nicht mehr das Einkommen hast. Plus einer Nachforderung, die deine Ex garantiert nicht zahlen wird, sie wird nur von Guthaben etwas ab haben wollen.

Daher der dringende Rat.
Wechseln.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 27.03.2021 13:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bei einer Trennung entstehen Unterhaltspflichten, die Du egal ob Stkl. 3 oder 4 sowie so nicht bedienen kannst. Selbst wenn das Einkommen nach Stkl. 3 für die Stufe 2  DDT reicht, fällst Du ja mit 4 unterhaltsberechtigten Personen wieder in die 1. Stufe.
Allerdings wird es in Stkl. 3 eine Steuerrückforderung geben und bei Stkl. 4 eine Steuererstattung. Ich denke, dass es in Deinem Interesse ist nicht auch noch Steuerschulden zu haben.

Der Mindestunterhalt für Deine 3 Kinder sind in Zahlbeträgen:
283,50 + 283,50 + 418,50 = 985,50 Euro .

Da bleibt für BU praktisch nichts übrig.

Was Du tun solltest:
Wohngeld beantragen, so möglich aufstockendes H4, Änderung des Titels für das älteste Kind auf Mindestunterhalt

Dir klar machen, dass Du mit 3 Kindern nahe am Mangelfall bist, Du aber schlechte Karten hast den Mangelfall anerkannt zu bekommen, da man Dir die berufsbedingten Aufwendungen mehr oder weniger streichen kann und von Dir eine Nebentätigkeit fordern kann. Du mit dem Selbstbehalt klar kommen musst.
Das gilt zumindest solange, dass älteste Kind noch nicht 18 ist. Spätestens, wenn das älteste Kind nicht mehr privilegiert ist wirst Du hier keinen Unterhalt mehr zahlen müssen und dann geht es nur noch um die jüngeren Kinder.

Es wird noch viel Streit ums Geld geben, dann bisher hat es für alle gereicht. Jetzt sind aber höhere Kosten zu tragen und das bei einem niedrigeren Einkommen. Lass den Kopf nicht hängen, auch wenn es schwer wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2021 11:26
(@eisbaer75)
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Hallo,

wie lange dauert es noch bis Dein Ältester 18 Jahre alt ist?
Wie ist das Einkommen Deiner Ex-Frau, also seiner Mutter?

Mfg

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2021 21:47
(@adam2305)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, der ältesten wird am 23.01.23 18 Jahre alt. In wie fern wird meine Frau von JZ bedrängt arbeiten zu gehen,wenn die 2 kleinen im Kindergarten sind? Im Ehevertrag ist geregelt,das sie ab dem 3. Lebensjahr der Kinder keinen Anspruch auf irgendwelche Zahlungen von mir zu erwarten hat, außer natürlich Zahlungen,was die Kinder angeht. Stimmt es,das wenn mein ältester Sohn 18 wird,ich und meine Frau und die Unterhaltszahlungen teilen müssen? Habe ich es richtig verstanden,das ich nach dem Abzug der Unterhaltszahlungen für die Kinder,alles an meine Frau zahlen muss,bis zu meinen Selbstbehalt von 1160€ ? Lg

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Themenstarter Geschrieben : 30.03.2021 19:05
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

mit Volljährigkeit ändert sich die Verantwortlichkeit, jetzt ist das Kind selbst für seinen Unterhalt verantwortlich und Dein alleiniger Ansprechpartner. Der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus dem addierten Einkommen der Eltern, wenn das Kind noch zu Hause wohnt oder sind pauschal 860 Euro. Das gesamte KG ist an das Kind weiterzuleiten und mindert damit den Unterhaltsanspruch. Die Unterhaltszahlung ist gequotelt nach Einkommen  der Eltern vorzunehmen, wobei niemand mehr zahlen muss als alleine.

Alles andere hängt von den Lebensumständen des Kindes ab. Wohnt es noch bei einem Elternteil und ist noch in der allgemeinen Schulbildung, dann ist es minderjährigen Kindern gleichgestellt und man nennt das privilegiert. Seine Unterhaltsansprüche sind mit den minderjärigen Kindern im gleichen Rang (1. Rang). Dann gilt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der Selbstbehalt sind 1160 Euro.
Ist das volljährige Kind nicht mehr privilegiert, dann sind die minderjährigen Kinder weiter im 1. Rang, das volljährige Kind fällt aber in den 4. Rang und dann steigt Dein Selbstbehalt ihm gegenüber auf 1400 Euro und wenn kein Geld für Unterhalt da ist, dann musst Du auch keinen zahlen.

Wie schon gesagt ist der Unterhalt für minderjährige Kinder vorrangig und Dein Selbstbehalt beträgt hier 1160 Euro. Deine Frau hat Anspruch auf Trennungsunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt. Hierfür ist Dein Selbstbehalt 1280 Euro.
Wenn Dir also nach Abzug des KU 1200 Euro verbleiben bekommt Deine Frau nichts von Dir, da der Selbstbehalt bei 1280 Euro liegt.

Bis das jüngste Kind 3 wird hat die KM Anspruch auf Betreuungsunterhalt, so Du leistungsfähig dafür bist. Danach sollte der Ehevertrag gelten. Die KM müsste diesen aushebeln um nachehelichen Unterhalt zu bekommen, der dann wieder mit H4 verrechnet wird. Was das JC macht ist nicht Dein Problem, es wird Dich aber zu einer Einkommensauskunft auffordern um zu prüfen, ob Du für KU und BU leistungsfähig bist und wird den Unterhaltsanspruch mit H4 für die Bedarfsgemeinschaft Deiner Frau und der Kinder verrechnen.

VG Susi

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Geschrieben : 30.03.2021 20:36
(@adam2305)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Susi,wäre es möglich mit dir zu telefonieren? Vielleicht würdest du mir das am Telefon besser erklären können, bin ziemlich durcheinander,erst Recht weil ich nicht weiß,wie ich nun die Zeit durchstehen soll,bis meine Frau mit dem Kindern ausziehen wird. Lg

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.03.2021 20:52




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, telefonieren möchte ich nicht. Aber vielleicht wird es etwas klarer, wenn ich es strukturiere.

Kind 16 hat Eltern: Dich und die Mutter = frühere Ehefrau.
Solange das Kind minderjährig ist, zahlst Du alleine den Unterhalt gemäß Deinem Einkommen. Hier wäre der Titel auf Mindestunterhalt abzuändern.

Kinder 1 bzw. 2 Jahre alt, und deren Mutter, Deine jetzige Frau, für ihren Sohn eines anderen Vaters bist Du nicht zuständig.

Damit hast Du zur Zeit 4 unterhaltsberechtigte Personen, 3 minderjährige Kinder (Dein 16jähriger Sohn aus einer früheren Ehe, Deine beiden Kinder 1 und 2 Jahre alt) und die Mutter der jüngsten Kinder = jetzige Ehefrau.

Im Unterhaltsrecht gibt es eine Rangfolge nach der die Unterhaltsansprüche zu bedienen sind:
1. Rang: minderjährige Kinder, also Deine 3 Kinder, diese sind gleichberechtigt und haben Anspruch auf den Mindestunterhalt. Wenn Dein Einkommen wie beschrieben ist, dann ist auch nicht mehr drin.

Zum ersten Rang gehören aber auch volljährige, privilegierte Kinder, also Kinder über 18, aber unter 21, die noch in der allgemeinen Schulbildung sind und bei einem Elternteil wohnen und nicht verheiratet sind. Ist eine der Bedingungen nicht mehr erfüllt, dann ist das Kind nicht mehr privilegiert.

Dein Selbstbehalt: 1160 Euro

Dieser Unterhalt ist als erstes zu zahlen und erst dann kommen Personen im

2. Rang: Mütter (ggf. auch Väter) mit Kindern unter 3, also Deine jetzige Ehefrau.

Dein Selbstbehalt: 1280 Euro

In diesem Fall kann Deine jetzige Ehefrau nicht mehr als Dein bereinigtes Einkommen - KU (vorrangig zu zahlen) - 1280 Euro (Selbstbehalt) bekommmen. Ist kein Geld dafür da, dann ist das so.

Ist noch Geld für weiteren Unterhalt da, dann kommen die Personen im

3. Rang: Hier hast Du keine unterhaltsberechtigten Personen.

und im

4. Rang: Volljährige Kinder, die nicht mehr privilegiert sind.

Dein Selbstbehalt: 1400 Euro. In diesem Fall gibt es auch keinen Mangelfall mehr, ist für das Kind kein Geld da, dann ist das so und nichts passiert.

Über den KU der Kinder musst Du Dich mit den Müttern der Kinder einigen, ggf. auch mit dem JA und dem JC.
Dein Selbstbehalt sind bezüglich des KU aller Kinder zusammen 1160 Euro.
Liegt Dein bereinigtes Einkommen nach Abzug des KU unter diesen 1160 Euro, dann bist Du ein Mangelfall. In diesem Fall können Dir berufsbedingte Aufwendungen gestrichen werden und es kann auch ein Nebenjob gefordert werden damit Du für den Mindestunterhalt dieser 3 Kinder  leistungsfähig wirst.

Erst danach geht es überhaupt um Trennungsunterhalt. Solange die Ehe nicht geschieden ist hat Deine Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt, sollte die Ehe geschieden werden geht es um nachehelichen Unterhalt und wenn eines der Kinder noch unter 3 ist geht es auch um Betreuungsunterhalt.
Dabei sollte auch der Ehevertrag eine Rolle spielen. Da ich davon ausgehe, dass die Ehe sowieso nicht eher geschieden wird als das jüngste Kind 3 wird (also in ca. 2 Jahren), sollte es keinen nachehelichen Unterhalt geben.

Welche Leistungen erhält denn Deine Frau vom JC?

Wenn Deine Frau auszieht, dann ändert sich an der Rechnung gar nichts. Sollte sie aber einen Antrag auf H4 stellen, dann wird das JC von Dir eine Einkommensauskunft fordern und rechnen, welche Unterhaltsansprüche gegen Dich bestehen und durchgesetzt werden können. Bei den Leistungen des JC an Deine Frau wird dann der Unterhalt abgezogen, so dass das JC nur die Differenz zwischen H4-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft und dem Unterhalt an Deine Frau und die beiden Kinder zahlt.

Wenn Dein ältestes Kind eine Ausbildung beginnt, dann kann es von seinem Ausbildungsgehalt 100 Euro berufsbedingte Aufwendungen abziehen und vom Rest die Hälfte wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Also z.B. Ausbildungsvergütung 500 Euro, abzüglich 100 Euro = 400 Euro, davon die Hälfte = 200 Euro, Du müsstest nur noch Mindestunterhalt minus 200 Euro zahlen.

Noch anders wird es wenn Dein ältestes Kind 18 wird. Dann verändert sich die Berechnung des Unterhalts für dieses Kind weil jetzt beide seiner Eltern barunterhaltspflichtig werden. D.h. Du und die Mutter dieses Kindes, also nicht Deine jetzige Ehefrau, zahlen den Unterhalt für das volljährige Kind. Aber, da das Kind jetzt volljährig ist, muss es sich um seinen Unterhalt kümmern und seine Bedürftigkeit nachweisen (z.B. Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag).
Hier gibt es aber auch wieder verschiedene Varianten, deshalb wäre es wichtig zu wissen, was Dein ältestes Kind macht. Geht es zur Schule, macht es eine Ausbildung, Abitur?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2021 22:51
(@adam2305)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,also gestern habe ich erfahren,das mein Sohn ab dem 1.08.21 eine Ausbildung anfängt und sogar erfahren bei welcher Firma. Laut Internet,wird er in etwa 610-690€ im ersten Lehrjahr verdienen. Wie wird das nun mit dem Unterhalt ihn gegenüber sein?
Habe von einen Bekannten erfahren,das er an seine Tochter Unterhalt bis Ende der Ausbildung gezahlt hat,wieso? Ist es so,das sich das JA bei mir nicht melden wird sondern ich mich bei denen melden muss? Kenne mich da nicht aus,aber ich weiß von dem bekannten,das er nie etwas vom JA bekommen hat,das er nicht mehr zahlen muss,bzw weniger zahlen muss. Lg

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.04.2021 22:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Dein Sohn eine Ausbildung beginnt ist er nach wie vor unterhaltsberechtigt, da eine Unterhaltspflicht bis zum Abschluss des ersten berufsbildenden Abschluss besteht. Sein Einkommen wird aber auf den Unterhalt angerechnet.
Zunächst darf er 100 Euro als berufsbedingte Aufwendungen abziehen und der Rest wird durch 2 geteilt. Diese Summe kannst Du von Unterhalt abziehen: als z.B. 640 Euro, minus 100 Euro ergibt 540 Euro durch 270 Euro. Diese 270 Euro darf Du abziehen. Die andere Hälfte steht dem Betreuungselternteil zu.

Wenn ein Titel besteht müsste dieser angepasst werden und wenn alles über das JA läuft, dann müsstet Du Dich dort melden. Mit Volljährigkeit wird es anders, dann ist Dein Kind Dein alleiniger Ansprechpartner und sein Einkommen (abzüglich berufsbedingte Aufwendungen) wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Lass Dir den Ausbildungsvertrag zeigen/zukommen lassen und berechne, wie sich der Unterhalt verringert und setze Dich mit dem JA in Verbindung.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.04.2021 11:31
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