Hallo Leidensgenossen!
Ich werde meiner Ex voraussichtlich nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt zahlen (müssen), obwohl wir das laut Ehevertrag ausgeschlossen hatten.
Tolle Bundesrepublik Deutschland!
Wenn ich den Unterhalt steuerlich als Sonderausgaben veranlagte, muss meine Ex die Unterhaltszahlungen versteuern und ich muss ihr diese Steuern auch noch obendrauf erstatten. Schon wieder tolle Bundesrepublik Deutschland!
Höchstbetrag wäre hier rund 1050 € pro Monat.
Wenn ich den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung veranlage, muss ich keine Steuern Nachteile meiner Ex ausgleichen.
Höchstbetrag wäre hier 696 € pro Monat.
Frage:
bei der außergewöhnlichen Belastung reduziert sich meines Wissens nach der Höchstbetrag noch um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Personen die 624 € übersteigen.
Die Einkünfte und Bezüge meiner Ex setzen sich wie folgt zusammen:
650 € Arbeitslosengeld
50 € Praktikums Vergütung
80 € Fahrtkosten Erstattung vom Arbeitsamt
(Wird das Kindergeld noch berücksichtigt? Dies wird auf ein Konto gezahlt, welches mir gehört.)
Ich habe ein Steuerliches Brutto von 57.148€ pro Jahr / 4762€ pro Monat.
Verstehe ich das richtig, dass ich in Ihrem Fall folgenden Betrag als außergewöhnliche Belastung berechnen muss:
650+50+80= 780€ ( Summe der Einkünfte und Bezüge )
624-780= -156€ ( Reduzierungsbetrag )
696-156= 540€ Höchstbetrag außergewöhnliche Belastung ?
Hätte ich als einen Höchstbetrag von 540€ als außergewöhnliche Belastung zur Verfügung?
Das würde mir nach einem Steuerrechner 215€ Steuern pro Monat sparen (bei 540€ Unterhalt)
Als Sonderausgaben müsste ich meiner Ex noch 40€ Steuernachteil erstatten.
Hallo Funsurfer!
Die Rechnung sieht so aus:
696 x12 = 8.352 Euro
- (780x12) - 180 Euro Kostenpauschale - 624 = 9.360 - 180 - 624 = 8.556 Euro
= 0 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Klartext: Die 624 Euro sind eine Jahres- und keine Monatspauschale (bzw. Freibetrag).
Für dich kommt nur die Variante mit Anlage U in Frage. Ob die Steuerlast so riesig ist, wird sich zeigen. Ihre Einkünfte sind nur Progressionseinkünfte, die sich auf den Steuersatz auswirken. Steuerpflichtig ist nur Dein Unterhalt, falls Du ihn steuerlich geltend machst.
LG LBM
Edith: Kostenpauschale vergessen.
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmama,
danke für die schnelle Antwort.
Das hört sich aber nicht so gut an, wie ich dachte.
Die Anlage U hat meine Ex mir schon unterschrieben.
Dann werde ich die Anlage U zusammen mit den Antrag auf Lohnsteuer Ermäßigung gleich abschicken.
Den Unterhalt, den ich Ihr gebe, werde ich Ihr in Zukunft Bar geben und mir quittieren lassen.
...oder muss es eine Überweisung sein?
Moin,
Du brauchst nur nen Nachweis über die Unterhaltszahlung, um im Zweifel safe zu sein. Ich bevorzuge Dauerauftrage, aber wenn Du Dich einmal im Monat mit Deiner Ex treffen willst, nur zu.
Das hier:
Wenn ich den Unterhalt steuerlich als Sonderausgaben veranlagte, muss meine Ex die Unterhaltszahlungen versteuern und ich muss ihr diese Steuern auch noch obendrauf erstatten. Schon wieder tolle Bundesrepublik Deutschland!
solltest Du eher positiv, denn negativ sehen. Du bekommst die Steuern, die Du mit hohem Steuersatz auf den Unterhalt bezahlt hast zurück. Deine Ex muss den Unterhalt mit wahrscheinlich niedrigerem Steuersatz versteuern. So Euer Gehaltsgefälle so bleibt wirst Du über diese Art und Weise immer einen guten Schnitt machen.
Also, wo Schatten ist ist auch Licht.
Grüsse!
JB
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Hallo @funsurfer77
Zunächst einmal gehe ich mit @jensB mit, zumal Du es ja auch noch mit eigenen Zahlen im Schlußsatz belegst: 215,- € vs. 40,-€
Hallo Leidensgenossen!
Ich werde meiner Ex voraussichtlich nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt zahlen (müssen), ..
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Wenn ich den Unterhalt steuerlich als Sonderausgaben veranlagte, muss meine Ex die Unterhaltszahlungen versteuern und ich muss ihr diese Steuern auch noch obendrauf erstatten. .
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Wenn ich den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung veranlage, muss ich keine Steuern Nachteile meiner Ex ausgleichen.
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Das würde mir nach einem Steuerrechner 215€ Steuern pro Monat sparen (bei 540€ Unterhalt)
Als Sonderausgaben müsste ich meiner Ex noch 40€ Steuernachteil erstatten.
Aber, dass rotmarkierte irritiert etwas.
Deine (Ex-)Frau muß in jedem Fall den Unterhalt von Dir als Einkommen offenlegen und wird entsprechend Ihres Steuersatzes besteuert... Daraus resultierend mußt Du Ihr Diesen "Einkommensverlust" nachträglich erstatten.
Völlig losgelöst davon, wie Du mit diesen Unterhaltszahlungen an Deine Frau umgehst (steuerlich veranlagte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen....)
Edith: ich empfehle Überweisung per Dauerauftrag mit entsprechender Bemerkung im Textfeld "Zahlungsgrund" ggf. mit dem Hinweis "Zahlung unter Vorbehalt"
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Unterhalt, den der Leistende als außergewöhnliche Belastungen geltend macht, müssen beim Empfänger nicht versteuert werden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Man kann das sogar noch weiter fassen:
UH ist nur dann zu versteuern, wenn der UH-Zahler diesen als Sonderausgabe geltend machen will.
Hallo Leidensgenossen!
Ich werde meiner Ex voraussichtlich nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt zahlen (müssen), obwohl wir das laut Ehevertrag ausgeschlossen hatten.
Tolle Bundesrepublik Deutschland!Wenn ich den Unterhalt steuerlich als Sonderausgaben veranlagte, muss meine Ex die Unterhaltszahlungen versteuern und ich muss ihr diese Steuern auch noch obendrauf erstatten. Schon wieder tolle Bundesrepublik Deutschland!
Höchstbetrag wäre hier rund 1050 € pro Monat.
Ich bin nicht dein Leidensgenosse und wünsche nicht mit dir in einen Sack gesteckt zu werden.
Daran, dass du einen sittenwidrigen Vertrag kassiert bekommst ist nicht die BRD schuld, sondern die Tatsache, dass du ihn geschlossen hast.
Die Steuern zahlst du nicht obendrauf, sondern sie sind ein Bruchteil des Betrages, den du erhältst, dass du nachehelich vom Steuersystem profitierst.
Daran, dass du einen sittenwidrigen Vertrag kassiert bekommst ist nicht die BRD schuld, sondern die Tatsache, dass du ihn geschlossen hast.
An dem (sittenwidrigen?) Ehevertrag war ein Notar beteiligt!? Vielleicht haftet dieser...
Zum Nachteilsausgleich: Wenn tatsächliche Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben abgesetzt werden, müssen ihm nicht nur die steuerlichen Nachteile, sondern alle seine finanziellen Nachteile erstattet werden! Beim Trennungsunterhalt (also bis zur Rechtskraft der Scheidung) kann das besonders wichtig sein, weil der Unterhaltsempfänger durch die Versteuerung der Leistungen nachträglich aus der Familienversicherung fliegt und dann Krankenkassenbeiträge löhnen muss (§ 10 SGB V). Man sollte also VORHER steuerlich ganz genau kalkulieren.
Moin,
da die Sachfrage geklärt ist, ein wenig Nebenschauplatz.
Daran, dass du einen sittenwidrigen Vertrag kassiert bekommst ist nicht die BRD schuld, sondern die Tatsache, dass du ihn geschlossen hast.
Funsurfers Ehevertrag kann <hier> eingesehen werden.
Darin heißt es:
Die Erschienenen sind überzeugt, dass der nachfolgende Vertrag eine ausgewogene und faire Lösung darstellt. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in diesem Vertrag nicht berücksichtigt sind, der Richter bei Scheidung im Wege der Ausübungskontrolle eine Korrektur vornehmen kann, dies insbesondere dann, wenn eine Änderung in der Eheführung einverständlich vorgenommen wurde.
Genau dieser Ausübungskontrolle konnte der Ehevertrag nicht standhalten, weil ein Kind geboren wurde.
... und da diese Ausübungskontrolle keinen moralischen Gesichtspunkten unterliegt, sondern vielmehr von einem tatrichterlichen Ermessen abhängt, kann man sich Eheverträge zu Versorgungsausgleich und Unterhalt von vornherein sparen (es sei denn beide Seiten fühlen sich nach einer Trennung moralisch zu einer Einhaltung verpflichtet).
Einzig für Regelungen zu Vermögensfragen kann ein Ehevertrag Sinn machen.
Gruß
United
Moin,
Beim Trennungsunterhalt (also bis zur Rechtskraft der Scheidung) kann das besonders wichtig sein, weil der Unterhaltsempfänger durch die Versteuerung der Leistungen nachträglich aus der Familienversicherung fliegt und dann Krankenkassenbeiträge löhnen muss (§ 10 SGB V).
Da im Trennungsjahr die gemeinsame Veranlagung gewählt werden kann, ergibt sich diese Thematik normalerweise nicht.
Die Steuern zahlst du nicht obendrauf, sondern sie sind ein Bruchteil des Betrages, den du erhältst, dass du nachehelich vom Steuersystem profitierst.
Ach so, es handelt sich also eigentlich um ein Steuersparmodell. Na da bin ich aber froh unterhaltspflichtig zu sein...
--
Storm
When nothing goes right - go left!
Da im Trennungsjahr die gemeinsame Veranlagung gewählt werden kann,
Die 1. Aussage ist zwar richtig,
ergibt sich diese Thematik normalerweise nicht.
die 2. aber nicht.
Begründung: Im Trennungsjahr kommt es, wenn überhaupt, nur äußerst selten zu einer rechtskräftigen Scheidung. 😉 Nicht selten muss Trennungsunterhalt sogar über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren gezahlt werden...
Moin
Der Begriff Trennungsjahr ist als relevanter Zeitraum bei der gemeinsamen Veranlagung irreführend. Richtig ist das Steuerjahr, in dem die Trennung stattfindet. Hier kann gemeinsam veranlagt werden. Ab dem nächsten Steuerjahr jedoch nicht. Auch in einer wie auch immer funktionierenden Ehe kann die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung entfallen. Relevant ist, ob die Ehepartner dauerhaft getrennt leben oder nicht. Die Begrifflichkeit "dauerhaft zusammen leben" ist hierbei steuerrechtlich zu interpretieren.
Ob nun Trennungsunterhalt oder wann die Scheidung Rechtskraft bekommt, ist beim Thema Zusammenveranlagung unerheblich.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
die 2. aber nicht.
Da die Kosten einer Krankenversicherung in der Regel als Bedarf beim Trennungsunterhalt berücksichtigt gehören, würde ich die Behauptung, daß notwendige KV-Beiträge im Rahmen des Nachteilsausgleichs auszugleichen sind - jedenfalls in dieser Pauschalität - nicht stehen lassen.
Will aber nicht bestreiten, daß es Fallkonstellationen gibt, in denen es zutrifft.
Gruß
United
Im Trennungsjahr kommt es, wenn überhaupt, nur äußerst selten zu einer rechtskräftigen Scheidung. 😉 Nicht selten muss Trennungsunterhalt sogar über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren gezahlt werden...
Stimmt! In diesem Fall wären die Krankenversicherungskosten dann aber eigentlich auch schon bei der Bereinigung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen gewesen, was im Endeffekt zu einem geringeren Elementarunterhalt geführt hätte.
Ein weiteres Beispiel für die völlige Absurdität des Unterhaltsrechts...
--
Storm
When nothing goes right - go left!
Irgendwie habe ich das Gefühl, diesmal nicht so richtig verstanden zu werden.
Zur Klärung ein fiktives Beispiel:
- 30.11.2012 Trennung
- 31.12.2014 Rechtskraft der Scheidung
Folgen:
- 2012 Zusammenveranlagung möglch, Trennungsunterhalt kann dann nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden, Ehefrau familienversichert
- 2013 und 2014: getrennte Veranlagung, Trennungsunterhalt kann als Sonderausgaben abgesetzt werden, Ehefrau überschreitet dadurch möglicherweise die Höchstgrenze für Familienversicherung (§ 10 SGB V, ihr Gesamteinkommen), muss deshalb Krankenkassenbeiträge nachzahlen (im Extremfall für beide Jahre) und kann diese im Rahmen des Nachteilsausgleichs vom Ex verlangen.
- ab 1.1.2015 kann evtl. nachehelicher Unterhalt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Da Geschiedene nicht mehr familienversichert sind, spielt dieses Problem erst dann keine Rolle mehr!
Mehr wollte ich gar nicht sagen...
:thumbup:
Realsplitting ist, wie alles im Familien"recht" ein Tretminenfeld.
Wenn die Ex z.B. plötzlich einen super bezahlten Job antritt, steigt ihre Steuerlast sprunghaft an und das ist natürlich auch vom Pflichtgen auszugleichen, ohne dass deswegen gleich der Unterhalt sinken würde.
Und am allerschönsten ist es, wenn dann vorher auch noch die Steuerersparnis des Pflichtigen Einkommens- und damit Unterhaltsehöhend wgeltend gemacht wurde.
Auch so kann man für jeden ersparten € locker ein vielfaaches verlieren.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.