HILFE: Neue Prozent...
 
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HILFE: Neue Prozentsätze gem. § 36 Nr. 3 EGZPO Frage zur Umrechnung

 
(@Zahlvater_Schaf)

Hallo,

kann mir jemand eine qualifizierte Antwort zu folgender Frage geben?

Ende 2007 erfolgte eine Umstellung des Unterhalts bspw. 142% des Regelbetrages auf neue Werte. Zu diesem Zeitpunkt (01.01.2008) waren Kinder in der folgenden Altersgruppe

1. Kind  Altersgruppe 6-11 Jahre
entspricht einem Umrechnungswert von 108,1%

2. Kind Altersgruppe 0-5 Jhare
entspricht einem Umrechnungswert von 102,9%

Die Umrechnung erfolgt zu 2008 nicht korrekt wie sich nunmehr herausgestellt hat. (...Unterhalt wurde überzahlt)

Das OLG HAmm sagt dazu, dass Stichtagsbezogen umgerechnet wird. (Zu den Werten oben) In den folgenden Jahren können diese Werte angesetzt werden. Beim Wechseln der Kinder in die nächst höhere Altersstufe werden diese genannten Prozentwerte mit Mindestunterhalt der D'tabelle verrechnet.

Strittig ist nun, dass die Gegenseite eine andere Berechnung anführt. Das aktuelle Kindesalter führt zu den anderen prozentualen Werten (108,1% und 112,1%) und damit auch zu erhöhtem Unterhalt.

Es gibt je nach OLG-Bezirk eine abweichende Handlung. Kann jemand meine Ausführung bezogen auf den OLG Bezirk Hamm bestätigen?

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.

Viele Dank vorab.

Ein zahlender geschröpfter Depp

Zitat
Geschrieben : 20.06.2012 13:38
(@Inselreif)

Hi ZVS,

es wird immer der Prozentsatz vom Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach den Verhältnissen am 01.01.2008 ausgerechnet und dann auf die aktuellen Verhältnisse (aktueller Mindestunterhalt, aktuelles Kindergeld) angewandt.
Für nähere Berechnungen brauchen wir bitte genaue Angaben, was tituliert ist, einschliesslich den aufgeführten Zahlbeträgen und der Frage, ob Kindergeld erwähnt ist.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 14:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Zahlvater_Schaf
Herzlich Willkommen

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.

Ehrlich gesagt - nein.

1. Meinst UH-Forderungen für die Vergangenheit oder die Zukunft ?

2. Ich pers. kenne keine andere Auffassung zur UH-Reform 2008 (Stichtag der Umstellung der KU-Titel) als die des OLG Hamm. Es wäre mir neu, dass es hier abweichende Regelungen geben soll, da die EGZPO Bundesrecht ist.

Sage doch bitte ganz konkret, was der Hintergrund Deiner Fragestellung ist, was der Streitpunkt ist und wann er erstmals und offiziell geäussert wurde.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 14:27
(@Zahlvater_Schaf)

Hallo,

es geht jetzt um den laufenden Kindesunterhalt.

Ich versuche es noch etwas anderes darzustellen:

siehe auch www.unterhaltsreform-2008.de/kindesunterhalt/neue-prozentsaetze/

Titel aus 2007 142% des Regelbetrages darüber hinaus sollte das Kindergeld hälftig angrechnet werden

Alter der Kinder in 01/2008 = 9 und 5 Jahre  (folgende Prozentsätze gelten: 108,1% und 102,9 % gerundet 3%)

Alter der Kinder heute (2012) 13 und 10 Jahre (in 2012 würde man die Umstellung wie folgt berechnen 108,1% und 112,1%)

d.h. die jeweiligen Prozentsätze werden mit dem Mindesttabellenunterhalt multipliziert. Ergo: Multipliziert man die höheren Prozentsätze (108,1 und 112,1) erhöht sich der Zahlbetrag um rund 35,- EUR je Monat (in meinem Fall)

Es geht um das Thema statische oder dynamische Umstellung. Hierzu gibt es ein Urteil vom OLG Dresden, dass ab von anderen OLG's wahrscheinlich auch Hamm nicht so praktiziert wird.

Da die Gegennerische Seite den für sich besseren Fall unterstellt (108,% und 112,1%) läuft es wohl auf eine Feststellungsklage hinaus...und ich hätte gerne mehr Sicherheit was nun richtig ist?
Jedenfalls versuchen die wieder doppelt abzukassieren.

siehe auch FamRZ2011 Heft1 Seite 42 ff.

Viele Grüße

Ein zahlender geschröpfter Depp

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 15:43
(@Inselreif)

Hi,

nochmal: könntest Du bitte den Titel genau so wie er besteht hier einstellen, dass man das unabhängig von irgendwelchen nicht rechtsverbindlichen Hilfstabellen berechnen kann?
Du kannst nicht zum OLG gehen und sagen "auf Webseite xyz steht aber soundsoviel Prozent". Es gibt eine Rechenvorschrift im § 36 EGZPO und die ist eindeutig.

Im Übrigen denke ich erfasst zu haben wo Dein Problem liegt aber ich kann mir nicht vorstellen, dass Du bei irgend einem OLG mit Deiner Auffassung durch kommst. Bei Umstellung auf Mindestunterhalt wurde die bestehende Titulierung in Prozentsatz vom Mindestunterhalt in jeder (!) einzelnen Altersstufe umgerechnet. Deine Kinder haben also beide einen Titel der (vorbehaltlich Kindergeldanrechnung) heisst:
- befindet sich das Kind in Altersstufe 1 (bis 5 Jahre) erhält es 102,9 % des Mindestunterhalts
- befindet sich das Kind in Altersstufe 2 (6 bis 11 Jahre) erhält es 108,1 % des Mindestunterhalts -> der Fall bei Kind 1
- befindet sich das Kind in Altersstufe 3 (ab 12 Jahre) erhält es 112,1 % des Mindestunterhalts -> der Fall bei Kind 2
Jeweils der heutige Mindestunterhalt und abzüglich des hälftigen heutigen Kindergeldes.
Nur das spiegelt die erfolgte Titulierung wieder, die nach wie vor gilt. Ansonsten musst Du eine Abänderung des Titels anstreben.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 16:11
(@Zahlvater_Schaf)

hier noch das OLG Urteil:

http://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/document.phtml?id=902

die Hoffnung stirbt zuletzt...

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 16:29
(@Zahlvater_Schaf)

hier noch etwas aus FAMRZ 2011 Heft 1

"§36 Nr 3 a EGZPO ist so auzulegen, dass die Umrechnung für jede Altersstufe (mit den Beiträgen 2007 und 2008) gesondert zu erfolgen hat, allerdings für jede Alterstufe nur einmal."

"Der Gesetzgeber hat - entgegen der Auffasung, des Familiengerichtes  - das Problem weder gesehen noch gelöst. In der Gesetzesbegründung spricht er allerdings davon, dass die dynamisierten Titel "allein durch eine Umrechnung" in das neue Recht überführt werden sollen. Damit hat der Gesetzgeber jedoch nicht zu der der Frage, der Umrechnung pro Altersstufe oder insgesamt nur einmal erfolgen soll, positioniert. Vielmehr wollte er mit der Überleitungsregel nur die Bezugsgröße austauschen: An die Stelle des Regelbetrages sollte der Mindestunterhalt treten."

Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift sprechen dafür, dass die Umrechnung für jeder Alterststufe (mit den Zahlen 2007 bzw. 2008) neu zu erfolgen hat, allerdings nur einmal.

Das OLG HAmm hat signalisiert dementsprechend abweichend von Dresden zu entscheiden...

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 16:47
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo Zahlvater Schaf,

das OLG Frankfurt hat noch eine weitere Unterscheidung eingeführt, ob im Alttitel die Prozentangaben für die verschiedenen Altersgruppen schon angegene wurden, oder ob nur eine Altersgruppe aufgeführt ist. Im Urteil ging es zwar um Titel, die nach der Änderung jedoch nach altem Recht erstellt wurden. Du musst da nur etwas nach unten skrollen:
http://www.familienrecht.de/unterhalt/umrechnung-von-alttiteln-gemas-36-nr-3-egzpo/

Interessant finde ich hier vor allem diese Bemerkung:

Um dem Anliegen des Gesetzgebers im Rahmen der Übergangsregelung Rechnung zu tragen, nach dem die Kinder durch die gesetzliche Neuregelung nicht schlechter gestellt werden sollen

Hier wird der Grundsatz fest gelegt nach oben immer nach unten nimmer.

Aber jetzt kommt's:
Am 18.04.12 hat der BGH zu deinen Gunsten entschieden:
http://openjur.de/u/394908.html

Der wichtigste Abschnitt ist fast ganz unten:

Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass es sich um einen einheitlichen Prozentsatz handelt, der sodann auch für weitere Altersstufen gilt. Die Umrechnung dient nur der Anpassung an die neue gesetzliche Systematik in § 1612 a Abs. 1 BGB. Auch dieser entspricht es, dass der Prozentsatz für alle Altersstufen einheitlich festgelegt wird und sich nicht beim Wechsel von einer Altersstufe zur nächsten verändert.

Auch hier ging es um einen anderen Sachverhalt (geändertes Einkommen; Abfindung), aber in diesem ZUge wurde die Umrechnung eindeutig definiert.

Ich hoffe, das hilft Dir.

Grüßle

PvF

PS: an die Mods: das wäre doch ein Urteil für die Datenbank?

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 17:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich frage mich: all die Jahre hat es nie eine Neuberechnung des Titels aus 2007 oder vorher gegeben? Wurde überhaupt zur Auskunft aufgefordert? Denn man sollte davon ausgehen, dass sich in 4 Jahren die Einkommenssituation ändert.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 17:33
(@Zahlvater_Schaf)

Hallo,

super Antwort!!!!!

Herzlichen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 18:06




(@Zahlvater_Schaf)

Noch eine kleine Anmerkung: Ich habe heute bei so einer Anwaltshotline angerufen. Der konnte nix finden und hat mir sogar vorgerechnet, dass ich nach der höheren Stufe zahlen muesste............ Der Anruf hat bestimmt 20 EURONEN gekostet... Egal, Nochmal 1000 Dank an den Hinweisgeber. Das BGH Urteil ist wichtig und ich vermute, dass ich nicht der einzige bin der falsch gezahlt hat...
VG -

Ich kann nur jedem empfehlen das Urteil beim BGH runterzuladen den sowas betrifft!!!!!!!!!!!!!!!!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 18:41