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Hilfe für eine Bekannte

 
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ihr Lieben, ich brauche mal einen Rat!

Eine Bekannte von mir ist geschieden, ihr geschiedener Mann hat für die Kinder (6 und 8) zusammen 150 Euro bezahlt, er habe ja kein Geld. Sie hat sich aufgrund seines Drucks und Einschüchterungen damit zufrieden gegeben, als sie ihn um eine Sonderzahlung i.H.v. 100 Euro bat, bot er ihr an, die Kinder zu sich zu nehmen.

Nachdem ihr einige Bekannte, die wissen, dass der Ex gut verdient, Druck gemacht haben, hat sie sich zum JA bewegt und der Sachbearbeiter ist fast vom Stuhl gefallen. Der Ex verdient jenseits der DT und hat sozusagen mit voller Absicht und Druck verhindert, für die Kinder voll zu zahlen. Ein Titel existiert m.W. nach nicht. Diesen will sie nun erwirken lassen, das JA kümmert sich. Es wurde überschlagen, dass der Ex dadurch Unterhalt der Kinder i.H.v. 25000 Euro "gespart" hat. Ist es möglich, dass er diese Summe nachbezahlen muss oder ist es verjährt, nur weil SIE es nicht eingefordert hat? Ich meine, er hat ja letztlich die Kinder betrogen. Das Geld könnte sie ja super für eine Ausbildung der beiden anlegen.

Wie sieht die Rechtslage aus?

GLG Lausebackesmama

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2005 21:28
(@wurzel30)
Zeigt sich öfters Registriert

hi,
schätze mal das sie KU- nicht nachträglich fordern kann - hat ihn ja nie aufgefordert über sein Vermögen Auskunft zu geben.
Nur die "Tante" vom JA hatte mir vor Jahren mal gesagt soll immer alles Überweisungsträger sammeln, wegen KU weil sonst nachgefordert werden kann.
Hab da allerdings bei JA so Titel unterschrieben.

Mfg Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2005 21:44
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

für die Vergangenheit kann Kindesunterhalt in der Regel nicht gefordert werden. Vergleiche § 1613 BGB:

Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2005 22:47
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sky,

das heißt also, erst jetzt ab Monat September muss er nachzahlen, falls er sich "wehren" sollte.

Schade, Unwissenheit schützt also nicht. Der Typ ist echt mies mit der KM umgegangen. Nur um ihr eins auszuwischen... *grummel*

LG und danke, Lausebackesmama

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2005 22:51
(@wurzel30)
Zeigt sich öfters Registriert

hi,

frag mal ne guten anwalt - vieleicht geht da ja noch was -
und gehören immer zwei zu dem mies umgegangen-
einer der sich nicht informiert und der andere der das ausnutzt.

Mfg Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 00:21
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo LBM,

das heißt also, erst jetzt ab Monat September muss er nachzahlen, falls er sich "wehren" sollte

ohne die Details zu kennen: Ja, sieht so aus.

Gruss
sky

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AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 13:23