Hallo ihr Lieben
ich bin das 1. Mal hier und so bitte ich um Nachsicht
Vor ca 18 Monaten hat sich meine Frau von mir getrennt. 2 Kinder ( 4 und 6 ) sind bei ihr. Ich habe nun eine LG und sie ist schwanger.
ich habe eine Frage zu einer Berechnung, ob die so stimmt.
KV : 2424 ( Nach Abzug aller Posten z.B. private KV, Fahrtkosten, Kammerbeiträge usw )
KM : 400 ( bereinigtes Einkommen ) habe 2 Kinder mit KM
LG : 455 Euro Elterngeld, 1 Kind mit LG
KU 1 : 294 ( 6 J )
KU 2 : 244 ( 4 J )
KU 3 : 244 ( 1 J )
Also 2424 - 294 - 244 - 244 = 1642
1642 - 164 ( 10% Arbeitnehmerpauschale ) = 1478
Ich möchte 4% meines Einkommens ( 3178 ) in einem Bausparvertrag zu Altersvorsorge einzahlen
1478 - 120 = 1358
Also mein bereinigtes Einkommen = 1358
Bereinigtes Einkommen KM = 400
Zur Verfügung stehend für LG 455 -300 = 155 ( ich habe gehört dass die 300 bei Elterngeld nicht einbezogen werden )
Also 1358 + 400 + 155 = 1913
Bedarf jeden = 1913 / 3 = 637
Unterhalt KM = 637 - 400 = 237
Überweisungsbetrag an KM = 237 + 244 + 294 = 775
Meine Frage ist ob die Berechnung so OK ist. Oder darf ich, da 5 Unterhaltsberechtigte ( KM, LG und 3 Kinder ) im Raum stehen, in der Düsseldorfer Tabelle statt Stufe 4 eine niedrige Stufe z.B. die 3 oder 2 nehmen. Zuständ. OLG Zweibrücken ( 3 Teilungssatz / Bedarfskontrollbetrag ???? )
Ich bitte um Hilfe und wäre sehr dankbar
Hallo chirjosef,
wofür entschuldigst du dich?
Du bist anscheinend ausgesprochen gut informiert!
Mir ist an deiner Rechnung nix falsches aufgefallen, ausser die Frage ob 2 Zweibrücken auch nur 1/10 abzieht oder 1/7l wie die meisten Anderen.
Ausserdem stimmt das mit den 5 Berechtigten und ich glaube, dir müssen auch bei 2 EU-Berechtigten mindestens 1.000,- bleiben.
So ganz viel bliebe dann nicht mehr für EU
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi chirjosef
Den Beitrag für den Bausparvertrag könntest Du auch in eine echte private Altersvorsorge einzahlen. Ich weiss jetzt nicht, ob ein Bausparvertrag als Altersvorsorge UH-rechtlich anerkannt wird. Dann erfolgt die Berücksichtigung bereits vor der KU-Festlegung. Nur mal als Hinweis.
Auch bei der Rangfolge solltest Du noch mal nachprüfen, siehe §1609 BGB
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1.
minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
...
Wenn keine Ehe von langer Dauer (was auch immer das heissen mag) vorliegt, so sollte sich der EU bei einem min. Bedarf von 770,- Euro für BU erledigt haben. Bei 4 und 6-jährigen Kindern besteht zumindest die Möglichkeit, diese in eine Berteuungseinrichtung zu geben, bei einem Neugeborenen garantiert nicht. Das einfach mal als Überlegung.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Meine Frage ist ob die Berechnung so OK ist. Oder darf ich, da 5 Unterhaltsberechtigte ( KM, LG und 3 Kinder ) im Raum stehen, in der Düsseldorfer Tabelle statt Stufe 4 eine niedrige Stufe z.B. die 3 oder 2 nehmen. Zuständ. OLG Zweibrücken ( 3 Teilungssatz / Bedarfskontrollbetrag ???? )
Bedarfskontrollbeträge sind eigentlich eine gute Sache, es heisst im Kern, dass sich die KU-Eingruppierung auch danach richten muss, was Dir am Ende bleibt. Nicht alle OLGs mögen vernünftige Sachen, Dein's (Zweibrücken) aber schon:
"Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden."
Damit wärst Du dann in KU Stufe 1.
Zur Altersvorsorge hat Oldie ja schon gesagt, dass die 4% ab Brutto vor KU gelten.
Beim 3-Teilungsgrundsatz, der prinzipiell so vom BGH bestätigt worden ist, musst Du trotzdem den Selbstbehalt berücksichtigen, in Deiner Rechnung wärst Du ja deutlich drunter. Das gibts dann aber auch wieder Ideen/Bestrebungen, das Zusammenleben als kostensparend in diese 3-Teilung irgendwie einzubauen, aber niemand weiss wie.
Nicht-Anrechnung des Basis-Elterngelds hab' ich auch gehört (steht sogar so im Elterngeldgesetz), allerdings hab' ich das bisher immer nur dann gehört, wenn es den Vätern schadet.
Wie Du siehst gibt's da ziemlich viele Wenn's und Aber's, alles was Du tun kannst ist, Dir ein Zahlengerüst nach bestem Wissen und Gewissen zu bauen und das zu vertreten.
Lieber Beppo, lieber Oldie und lieber Pappasorglos
vielen Dank für eure Kommentare und Hilfe. Ich fühle mich bei euch sehr wohl aufgehoben. Meine LG ist ja nicht bei mir gemeldet. Ich hoffe das ich mir keinen Wonvorteil meiner LG anrechnen lassen muss. Ich hoffe das ich es mit den Zahlungen in dem Bausparvertrag auch durch bekomme. Anfang des Jahres kam wohl ein BGH Urteil wonach solche Leistungen großzügig nun anerkannt werden. Und da meine LG nur 455 Euro Elterngeld bekommen wird ( davon 300 Euro nicht anrechnungsfähig ) hoffe ich das sie auch noch was bekommt.
Nochmal tausend Dank und alles alles Gute
Chirjosef