Hallo,
ich brauche Hilfe bei der Berechnung des KU bei Volljährigkeit und Freiberuflertum.
Kurz die "Vorgeschichte". Wenn auch in der Sache vielleicht nicht wichtig, so möchte ich doch die Umstände ein wenig darstellen.
Wir haben ein Kind, welches nun 18 ist. Bisher habe ich einen Betrag bezahlt, auf welchen wir (KM und ich) uns "irgendwie" geeinigt hatten. Bei größeren Ausgaben (Zahnspange, gemeinsame Urlaube) haben wir mehr oder weniger einfach halbe-halbe gemacht. Während des Auslandsjahres habe ich normal weiterbezahlt. Alles in allem verstehen wir uns immer noch ganz gut und bekommen die meisten Sachen auch halbwegs geregelt. Bei Geld wird es dennoch schnell schwierig, weil die KM es noch weniger versteht und sich dann schnell übervorteilt fühlt.
Mit der Volljährigkeit ist die KM bzgl. KU nicht mehr direkt meine Ansprechpartnerin. Ich wollte nun den KU direkt an meine Tochter überweisen. Die Idee kam nicht so toll bei Tochter und Mutter an. Töchterchen will sich mit dem Thema wohl nicht so richtig befassen und Mutter müsste dann ja irgendwie Kost und Logis berechnen - und offen legen. Nun ja, der viel wichtigere Punkt, der mir bei der Sache auffiel, dass ab dem 18. neu berechnet werden soll/muss. Die Regelung mit der KM ist nun hinfällig.
Ich bin freiberufl. Software-Entwickler mit einem zu verst. Einkommen von ca. 35 Tsd. Euro (vereinfacht für die letzten drei Jahre genommen). Ist dies gleichzusetzen mit dem Nettoeinkommen eines Angestellten?
Nach meinem Verständnis würde die Berechnung dann so weitergehen:
Mtl. Nettoeink. KV: 2900€
Selbstbehalt: 1300€
Verhältnisberechnungsgrundlage: 2900 - 1300 = 1600€
Mtl. Nettoeink. KM: 2200€ (geschätzt, Nachweiß müsste ich einfordern)
Selbstbehalt: 1300€
Verhältnisberechnungsgrundlage: 2200 - 1300 = 900€
GESAMT der Nettoeink.: 5116€
DD-Tabelle: 781€
- Kindergeld: -184€
Unterhaltsbedarf: 597€
Das Verhältnis der Nettoeink. ist 43% zu 57%. Das Verhältnis der Verhältnisberechnungsgrundlagen (1600€, 900€) ist jedoch relevant und beträgt 36% zu 64%.
In diesem Verhältnis wird der Unterhaltsbedarf aufgeteilt. Also;
597€ * 36% = 214,92€ für die KM
597€ * 64% = 382,08€ für mich
Die Maxima die ein Elternteil nach der DD-Tabelle zahlen müsste (378€ KM, 402€ ich) werden eingehalten, somit gilt das Ergebnis von 215€ für die KM und 382€ für mich.
So, viel Text und viele Zahlen. Meine Fragen an Euch;
1. ist das zu versteuernde Einkommen die korrekte Berechnungsgrundlage bei einem Freiberufler? Wenn nicht, was dann?
2. sind die Folgeberechnungen korrekt?
3. gibt es noch was zu beachten?
Ich danke Euch für Eure Mühen
Gruß
Luipold
Hi,
1. ist das zu versteuernde Einkommen die korrekte Berechnungsgrundlage bei einem Freiberufler? Wenn nicht, was dann?
Kann sein, muss nicht. Zwischen steuerlicher und unterhaltsrechtlicher (und weiter auch sozialrechtlicher) Bewertung gibt es diffizile Unterschiede, zu denen schon ganze Bücher geschrieben wurden.
Man kann das vereinfachend zunächst annehmen und liegt damit nicht total verkehrt.
Wenn die Gegenseite einen halbwegs fitten Anwalt nimmt, musst Du davon ausgehen, im Rahmen der Auskunfts- und Belegpflicht zunächst einmal alle Angaben der EÜR nebst kompletter GuV offenlegen zu müssen und dann wird an den geeigneten Punkten weitergebohrt. AfA wird das (kompetente) Familiengericht regelmässig neu bewerten (oder gleich pauschal 30% Abschlag nach OLG Köln) und auch Ausgaben für Auto, Bewirtungen etc. kann man gerne auf den Prüfstand stellen.
Wenn sich Töchterlein also auf die Zahl aus dem Steuerbescheid (bzw. den letzten drei) einlässt, sei zufrieden und schaffe keine weiteren Streitpunkte.
Gruss von der Insel
Nein, das zu versteuernde Einkommen muss, wie der Name schon sagt, noch versteuert werden.
Damit entspricht es nicht dem Nettogehalt, sondern eher dem Bruttogehalt des Angestellten.
Vom zu versteuernden Jahreseinkommen werden die Steuern abgezogen, die Krankenversicherung und bis zu 24% für die Altersvorsorge.
Damit dürfte von den monatlich 2.900,- kaum mehr übrig bleiben als die 1.600,- deiner Ex.
Ich komme überschlagsweise eher bei 1.400,- bereinigtem Netto raus.
Und der SB beträgt auch nicht 1.300,- sondern m.M.n. 1.000,- bei privilegierten (Schülern) und 1.200,- bei nicht privilegierten.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
sorry, ich habe die Rechnung selbst nicht mehr gross angesehen und bin davon ausgegangen, dass noch bereinigt wird :redhead:
Wichtig ist noch, dass wenn wir hier etwas flapsig von "zu versteuerndem Einkommen" als Bruttoeinkommen reden, eigentlich der steuerliche Gewinn gemeint ist. Was steuerlich an Sonderausgaben etc. abgezogen wird, interessiert niemanden. Dafür gibt es die unterhaltrechtliche Bereinigung (siehe Beppo).
Für den Sockelbetrag (nicht Selbstbehalt) bei der Einkommensquotelung sind zunächst 1.200 anzusetzen. Erst wenn das nicht reicht (d.h. einer der Elternteile mehr zahlen müsste als alleine und deshalb der Gesamtunterhalt gekappt werden müsste), kann man beim privilegierten Volljährigen auf 1.000 absenken.
Gruss von der Insel
Hallo,
vielen Dank für Eure schnelle Hilfe.
@Beppo
Die Krankenversicherungsbeiträge sind im Rahmen der Sonderausgaben bereits (weitestgehend) abgezogen. Nach meiner Kenntniss können die Aufwändungen für die Altersvorsorge nur berücksichtigt werden, wenn diese auch tatsächlich getätigt werden. Hier muss ich mich erst mal schlau machen, was im Zweifelsfalle anerkannt wird.
@Inselreif
Ich habe extrem wenig Kosten, die ich absetze. Und tricksen tue ich nicht. Bewirtungskosten und dergleichen ist mir zu viel Aufwand für zu wenig Ertrag. Da ist nicht viel was an der AfA abgezogen werden könnte.
Ich möchte meiner Tochter zukommen lassen, was ihr zusteht. Das Selbe erwarte ich von der KM. Anwälte, Jugendamt und Streitereien würde ich gerne vermeiden. Ich werde versuchen eine transparente gemeinschaftliche Berechnung hinzubekommen. Sonst muss es doch zum Anwalt.
Danke Euch
Luipold
Ok, wenn die KV schon weg ist und du keine RV hast ist es natürlich etwas anders aber Steuern solltest du auf jeden Fall vorher abziehen.
Und irgendeine Form von Altersvorsorge solltest du eigentlich auch haben.
Diese zu unterlassen, damit euer volljähriges Kind mehr KU von dir bekommen kann, halte ich für falsch.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin
Bei der Altersvorsorge für Selbstständige muss, glaube ich, ein wenig aufgepasst werden. 20% vom Brutto stehen m.E. zur freien Disposition, die 4% zzgl. (wie bei Unselbstständigen) erst bei Nachweis - und zwar vorrangig vor den 20%. D.h., lediglich 4% müssen tatsächlich getätigt werden. Alles andere würde dem freien Unternehmertun zuwider laufen und dürfte nicht Sinn der Rechtssprechung sein (GG).
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi,
Missverständniss - Altersvorsorge betreibe ich (kap. Lebensversicherung und Vermögensaufbau), bin mir nur nicht sicher, ob diese im Zweifelsfall als solche anerkannt würde. Nach Oldie können 20% pauschal und ohne Nachweis abgezogen werden. So wie ich das hier ( http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/unterhaltsrecht-private-altersvorsorge-abzugsposten-beim-unterhalt) verstehe, hat Oldie recht 🙂
Danke
Luipold