Hausraten als Alter...
 
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Hausraten als Altersvorsorge?

 
(@dubble-xx)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,
kann Eigentum als zusätzliche Altersvorsorge angegeben werden zur Berechnung von KU?

Wenn ja, was setzt man an?
Die Tilgungsleistung pro Jahr/12?

oder kann man ohne Nachweis immer 4% vom Brutto ansetzen?
Gruß dubble-xx

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.11.2012 14:32
(@Inselreif)

Hi,

wie Dir an anderer Stelle bereits mitgeteilt wurde - nur mit konkretem Nachweis, höchstens jedoch 4% vom Brutto. Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze zur RV gibt es Sonderregeln - siehe Unterhaltsleitlinien.
Die monatliche Tilgungsleistung ist im Rahmen dieser Obergrenze berücksichtigungsfähig.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2012 15:02
(@dubble-xx)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Inselreif,
habe gerade folgendes gefunden in den Leitlinien OLG Düsseldorf:
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grund-stückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlage-fähige Kosten entstehen. Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der einseitigen Vermögensbildung dienen, insoweit kommt allein eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Ziffer 10.1).

ok, um den Wohnwert geht es ja nicht, aber hier der Verweis auf Ziffer 10.1

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.  Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Altersvorsorge regelmäßig 20 % ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Für eine zusätzliche Altersvorsorge können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt 5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Ferner können bei Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, 20 % des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Einkommens als angemessene Altersversorgung aufgewendet werden.

Dies bedeutet, das also Beamte, Richter etc bis zu 24% ansetzen können nicht wahr! Da kommt man beim Eigenheim und 5% Tilgung ( bei passendem Einkommen) auf eine ganze Menge!!

z.B.
50.000 €    Einkommen Beamter
12.000 €  maximal -24 % Atersvorsorge ( nachgewiesen natürlich )
  2500 €    ohne Nachweis - 5% berufbedingte Aufwendungen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.11.2012 15:20
(@Inselreif)

Hi,

auch wenn Beamte, Richter und Soldaten nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt das für sie nicht, weil sie eine gleichgestellte primäre Altersversorgung haben, auch wenn es nicht explizit da steht. Dazu gibt es BGH-Rechtsprechung.
Wir reden hier von Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen ohne Primärvorsorge. Beamte sind zusätzlich dadurch gekniffen, weil ihr Brutto niedriger liegt als das eines vergleichbaren Angestellten.

Die 5% berufsbedingten Aufwendungen sind zwar pauschal machbar - sie werden aber vom Nettoeinkommen ermittelt und es müssen überhaupt Aufwendungen da sein, damit man sie pauschalieren kann. Das hat mit der Tilgung nichts zu tun.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2012 15:43
(@dubble-xx)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Inselreif,

kennst du oder jemand anderes dieses BGH Urteil?
Dann müsste man ja die Pension eines Beamten /Richter auch prozentual ( 20%) festmachen können.
Ich weis, das Behörden für Beamte recherisch 30 % vom Brutto intern berechnen.
z.B. bei "Insichbeurlaubten Beamten" bekommen sie diese 30 % Summe, versteuern diese und bekommen dieseSumme gleichzeitig als Steuerfreibetrag eingetragen. Somit ist es ein Durchlaufposten.
Normalerweise sieht dies aber keiner. Einen gesetzlichen Anspruch kann man auch nicht ableiten, da die Pensionen durch den Gesetzgeber theoretisch einfach fstgelegt werden können. zum Beispielwenn eine Kommune/Behörde das Geld in Bad Papers investiert, anstatt es vernümpftigfür spätere Pensionen anlegt.

Gruß dubble-xx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2012 19:15
(@zahltag)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin dXX,

du kannst die Tilgung geltend machen, aber auch nur solange die 4 %-Regelung noch nicht ausgeschöpft ist - Zinsen nicht...

Hast du vielleicht konkrete Zahlen, damit man mit diesen "arbeiten" kann oder geht es dir hier eher um was allgemeines?

Gruß Zahltag

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2012 22:34
(@Inselreif)

kennst du oder jemand anderes dieses BGH Urteil?

unter andem BGH zu XII ZR 102/08 vom 17.6.2009.
Alles andere wäre auch ein Käse. Es handelt sich um eine primäre Altersversorgung. Dass der Versorgungszuschlag mit 30% kalkuliert wird, tut dabei nichts zur Sache.

Einen gesetzlichen Anspruch kann man auch nicht ableiten, da die Pensionen durch den Gesetzgeber theoretisch einfach fstgelegt werden können

mit ähnlicher Argumentation könntest Du die gesetzliche Rente in Frage stellen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2012 22:44